Urteil: Polizei darf Maskenverweigerer bei Versammlung vom Platz verweisen

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"Maskenpflicht"-Hinweisschild in Dresden. Symbolbild.Foto: iStock
Epoch Times1. Dezember 2021

Wer auf einer Versammlung trotz entsprechender Infektionsschutzregeln keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, kann von der Polizei ausgeschlossen und mit einem Platzverweis belegt werden. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Mittwoch und wies damit die Klage eines Versammlungsteilnehmers ab, der am 5. April an einer Kundgebung gegen die Coronapolitik vor dem Brandenburger Tor teilgenommen hatte. Nach seinen Angaben sollte er dort auch als Redner auftreten.

Nach den seinerzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin mussten Versammlungsteilnehmer grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Als der Kläger auf der Versammlung ohne einen solchen Schutz angetroffen wurde, schlossen Polizeibeamte ihn von der weiteren Teilnahme aus und erteilten ihm einen Platzverweis.

Hiergegen klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht. Er begründete seine Klage damit, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er habe ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt, das die Beamten aber nicht akzeptiert hätten.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Platzverweis sei zu Recht auf der Grundlage des „Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ in Berlin ergangen, wonach die Polizei jemanden zur Abwehr einer „Gefahr“ vorübergehend von einem Ort verweisen kann. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Zwar seien Maßnahmen, welche die Teilnahme an einer Versammlung beendeten – wie ein Platzverweis – rechtswidrig, solange nicht die Versammlung aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden sei. Dies sei hier aber zuvor zu Recht geschehen, hieß es weiter.

Nach dem Berliner Versammlungsfreiheitgesetz könne nämlich derjenige, der durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden.  Indem der Kläger keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, habe er „die öffentliche Sicherheit gefährdet“. Das Urteil ist rechtskräftig.(afp/dl)



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