Reichensteuer im Jahr 2007 war verfassungswidrig

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Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. Symbolbild.Foto: ULI DECK/dpa/AFP via Getty Images
Epoch Times12. Januar 2022

Die sogenannte Reichensteuer ist in ihrem Einführungsjahr 2007 verfassungswidrig gewesen. Die Bevorzugung von Gewinneinkünften gegenüber Lohneinkünften war nicht gerechtfertigt, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied. Eine Ungleichbehandlung der Einkunftsarten ist danach nur ausnahmsweise mit besonderer Begründung zulässig. (Az: 2 BvL 1/13)

Die Reichensteuer war von der großen Koalition vereinbart worden. Konkret wurde ab dem Steuerjahr 2007 der Spitzensteuersatz von 42 auf 45 Prozent erhöht. Durch einen sogenannten Entlastungsbetrag waren Gewinneinkünfte davon aber ausgenommen. Der höhere Steuersatz griff daher nur für Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung, Vermietungen und für Kapitaleinkünfte, soweit sie über 250.000 Euro – bei Ehepaaren über 500.000 Euro – lagen.

Im Jahr 2008 wurden die Unternehmenssteuern insgesamt reformiert und der Entlastungsbetrag für Gewinneinkünfte dafür wieder abgeschafft. Die Reichensteuer gilt nun generell für Einkünfte über 277.825 Euro – bei Ehepaaren über 555.650 – Euro pro Jahr. Die Einkommensanteile darunter werden niedriger besteuert. Die Zahl der Betroffenen ist zudem gering, 2018 waren es 163.000 Steuerpflichtige.

Das klagende Ehepaar hatte 2007 zu versteuernde Kapital- und Lohneinkünfte von gut 1,6 Millionen Euro. Es forderte eine Gleichbehandlung mit Gewinneinkünften. Auch das Finanzgericht Düsseldorf hielt die Ungleichbehandlung der Einkommensarten für verfassungswidrig und legte den Fall Ende 2012 dem Bundesverfassungsgericht vor.

Dieses bestätigte die Verfassungsbedenken nun. Steuern müssten grundsätzlich nach der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Dabei seien Gewinneinkünfte nicht anders zu behandeln als Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung, Vermietungen oder Kapitaleinkünfte.

Nach dem Karlsruher Beschluss ist eine gewisse Ungleichbehandlung aber zu „Förderungs- oder Lenkungszwecken“ zulässig. Diese Ziele müssten aber in der gesetzgeberischen Entscheidung klar umschrieben sein.

Hier hätten Union und SPD allenfalls im Koalitionsvertrag das Ziel umrissen, die Unternehmen zu entlasten und so die Wirtschaft anzukurbeln. Auch dies sei aber wenig konkret gewesen und habe in der Gesetzesbegründung keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Zur Höhe der gewollten Entlastung habe es gar keine Angaben gegeben. (afp/dl)



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