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Bundesverwaltungsgericht

Abschiebung gestoppt: Warum ein Straftäter trotzdem bleiben darf

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Grundsatzurteil zur Ausweisung von Flüchtlingen und Migranten gefällt – selbst dann, wenn sie aktuell nicht abgeschoben werden können. Entscheidend ist dabei mehr als nur das Strafregister.

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Das Bundesverwaltungsgericht stoppte eine geplante Abschiebung. Symbolbild

Foto: Boris Roessler/dpa

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Ausländer können zwar auch dann grundsätzlich ausreisepflichtig sein, wenn eine Abschiebung in ihr Herkunftsland derzeit nicht möglich ist. Auch dann sind bei der Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis aber ebenfalls die Bleibeinteressen des Betroffenen zu berücksichtigen, wie am Montag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. (Az. 1 C 15.23)
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, im März 2017 wurde ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Als er 2019 wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingsanerkennung, stellte wegen der Zustände im Iran aber ein Abschiebungsverbot fest.
Die Stadt Bremen wies den Iraner aus, verhängte eine Wiedereinreisesperre für drei Jahre und lehnte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zudem drohte ihm die Bremer Ausländerbehörde die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme des Irans an.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun zunächst die Ausweisung. Diese sei auch „aus rein generalpräventiven Gründen“ zulässig. Das bedeutet, dass der Migrant ausreisen muss, sobald ein Abschiebungshindernis in das Herkunftsland nicht mehr besteht.
Nach dem Leipziger Urteil ist die Abschiebung in ein anderes Land als den Iran aber unwirksam, weil die Ausländerbehörde kein konkretes Zielland benannt hat. Rechtlich an die Abschiebung geknüpft und daher ebenfalls unwirksam sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ohne ein solches Verbot müsse Bremen aber die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis neu prüfen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Dabei sei zwar eine Straftat „von erheblicher Bedeutung“, eine Erteilung der Erlaubnis aber nicht ausgeschlossen. Dabei müsse die Ausländerbehörde auch die Bleibeinteressen des Iraners berücksichtigen. Dies können demnach etwa Integration, Arbeit und Ausbildung oder Angehörige sein. (afp/red)

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