Asylbewerber und Drittstaatler dürfen bis Ende Oktober als Erntehelfer arbeiten

Bisher geltende Beschäftigungsverbote und bürokratische Hindernisse sind für Asylbewerber und Nicht-EU-Ausländer in Deutschland weitgehend aufgehoben worden, um den Arbeitskräftemangel im Land- und Forstwirtschaftsbereich zu beheben.
Titelbild
Erdbeeren aus Folienanbau werden nach der Ernte in Körben gestapelt. Auch hier werden Erntehelfer dringend gebraucht.Foto: Lukas Görlach/dpa
Epoch Times22. April 2020

Asylbewerber und Drittstaatsangehörige, für die bislang ein Arbeitsverbot in Deutschland galt, dürfen nun wegen der Personalengpässe in der Corona-Krise als Erntehelfer in der Landwirtschaft arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) habe eine sogenannte Globalzustimmung erteilt, die Regelung gelte rückwirkend vom 1. April bis Ende Oktober, erklärte das Bundeslandwirtschaftsministerium am Mittwoch. Damit könnten „unbürokratisch weitere Arbeitskräfte für die Saisontätigkeit in der Landwirtschaft gewonnen werden“.

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) hatte seit Beginn der Einschränkungen dafür plädiert, Asylbewerbern das Arbeiten zu erlauben. Viele Erntehelfer kommen normalerweise für die Saison aus dem Ausland – sie fehlen jetzt.

Weitgehende Aufhebung von Beschäftigungsverboten

Die nun erteilte Globalzustimmung gelte für Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen, bei denen das Asylverfahren nicht binnen neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen ist, und für Asylbewerber, die sich seit drei Monaten gestattet in Deutschland aufhalten, wie das Ministerium mitteilte. Sie gilt demnach zudem für Geduldete und für solche Drittstaatsangehörige, die hier bisher nicht arbeiten durften.

Das Landwirtschaftsministerium hob hervor, dass auch Drittstaatsangehörige, die bislang im Hotel- und Gaststättengewerbe gearbeitet haben, nun ohne neue Zustimmung der Arbeitsagentur in der Landwirtschaft arbeiten dürfen. Die Globalzustimmung bedeutet, dass die BA ihre Zustimmung zur Arbeitsaufnahme nicht mehr in jedem Einzelfall zustimmen muss – es gehe also um eine „befristete deutliche Verfahrenserleichterung“, erklärte das Ministerium. (afp)



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