Logo Epoch Times
Es gilt Warenverkehrsfreiheit

BGH kippt Preisbindung für ausländische Versandapotheken

Eine niederländische Versandapotheke versprach: Rezept einlösen, Bonus sichern. Der Bundesgerichtshof hat geprüft, ob solche Angebote in Deutschland erlaubt waren.

top-article-image

Medikamente kann man auch im Internet bestellen. (Symbolbild)

Foto: Peter Kneffel/dpa

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 2 Min.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung nicht auf Versandapotheken anwendbar ist, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Das teilte BGH am Donnerstag mit.
Demnach wurde die Praxis einer niederländischen Versandapotheke, Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu gewähren, als nicht unlauter eingestuft.

Geklagt hat der Bayerische Apothekerverband

2012 klagte ein Verband, der die Interessen bayerischer Apotheker vertritt, gegen ein niederländisches Pharmaunternehmen. Konkret ging es um eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, die Kunden den Angaben nach beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament bei höchstens neun Euro pro Rezept versprochen hatte. Prämien habe es auch für Menschen gegeben, die per Formular oder Telefonat an einem Arzneimittelcheck teilnahmen.
Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und forderte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten der Klage zunächst stattgegeben.

Warenverkehrsfreiheit der EU

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf, da die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung gegen die Warenverkehrsfreiheit der EU verstieß und somit nicht auf die niederländische Versandapotheke anwendbar war.
Daten, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung die Aufrechterhaltung einer sicheren und flächendeckenden Arzneimittelversorgung und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sei, seien nicht vorgelegt worden, so die Karlsruher Richter (Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24).
In einer ersten Stellungnahme zur vorläufigen Urteilsbegründung bedauerte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände das Urteil.
Für verschreibungspflichtige Medikamente ist die Preisbildung – anders als bei rezeptfreien – gesetzlich geregelt. Der Grundgedanke: Die betroffenen Arzneimittel sollen in jeder Apotheke zum gleichen Preis angeboten werden. Das solle die Apotheken vor ruinösem Wettbewerb und die Patienten vor einer Übervorteilung schützen, erklären die Apothekerverbände.
Umstritten war seit Jahren, ob die Preisbindung auch für Versandapotheken im EU-Ausland gilt – oder ob das gegen den freien Warenverkehr der EU verstößt. (dts/dpa/red)

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.