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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Kein Anspruch auf Lohn für Minijobber während coronabedingter Schließung

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Eine junge Frau, die in einer Bäckerei arbeitet. Symbolbild. Foto. iStock

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Während einer Betriebsschließung im Zuge der Corona-Pandemie können Minijobber keinen Lohn verlangen. Die Schließung gehöre nicht zu den betrieblichen Risiken der Arbeitgeber, sondern sei Folge eines „hoheitlichen Eingriffs“, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Es sei daher Sache des Staates, hier gegebenenfalls für einen Ausgleich zu sorgen. (Az: 5 AZR 211/21)
Das Gericht wies damit eine Minijobberin aus Niedersachsen ab. Hintergrund ist, dass für Minijobber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden und Arbeitgeber daher auch keine Kurzarbeit anmelden können.
Die Klägerin war in einem Handel für Nähmaschinen und Zubehör als Verkäuferin geringfügig beschäftigt. Im April 2020 war der Laden wegen einer Corona-Allgemeinverfügung geschlossen. Der Arbeitgeber verweigerte daher die Lohnzahlung von 432 Euro.
Anders als die Vorinstanzen sah das BAG dies nun als rechtmäßig an. Die Verkäuferin habe keinen Anspruch auf ihren Lohn, hieß es.
Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, im Zuge der Corona-Pandemie seien zum Schutz der Bevölkerung nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen worden.
„In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.“ Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs.
Hier einen Ausgleich zu schaffen, sei daher „Sache des Staates“. Bei regulär Beschäftigten habe er dies mit einem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auch getan. Dass bei Minijobbern die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes nicht bestehe, beruhe auf „Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem“. Daraus lasse sich aber keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten, urteilte das BAG. (afp/dl)

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