Bundestag debattiert über erneute Änderungen zum Infektionsschutzgesetz

Am 19. März laufen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes aus. Nun hat die Ampelkoalition Änderungen vorgelegt.
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Bundestagsplenum.Foto: über dts Nachrichtenagentur
Von 16. März 2022

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Am 16. März widmet sich der Bundestag einem Gesetzentwurf zur wiederholten Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Dieser wurde aufgrund der am 19. März auslaufenden Regelungen von der Ampelkoalition eingebracht.

Laut dem Entwurf der Änderung zum Infektionsschutzgesetz sollen die einzelnen Bundesländer ab dem 20. März nur noch befugt sein, sogenannte niedrigschwelligen Auflagen anzuordnen. Die Maskenpflicht im Luft- und Personenverkehr soll zunächst bestehen bleiben, wobei eine Aussetzung durch die Bundesregierung möglich ist.

Dreh- und Angelpunkt des neuen Gesetzes ist die Hotspot-Regel, die bei einer lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslage greifen soll. Genaue Zahlen werden in dem Entwurf nicht genannt. Es ist pauschal von einer Corona-Variante die Rede, „die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist“ oder wegen besonders vielen Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg der Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht.

In diesen Fällen können wieder Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte zum Tragen kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Landtag eine konkrete Gefahr aufgrund einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage festgestellt hat. Derartige Maßnahmen sind bis maximal zum 23. September 2022 befristet. Dann müssten die Maßnahmen für die Herbst-Winter-Saison bewertet werden.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen dem RKI monatlich anonymisierte Daten melden über die Anzahl der geimpften Personen, die dort beschäftigt oder gepflegt werden.

Für einen vollständigen Impfnachweis sind laut Gesetz ab dem 1. Oktober drei einzelne COVID-Impfungen mit einem oder verschiedenen von der EU zugelassenen Impfstoff erforderlich, wobei die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten zu erfolgen hat. Bis zum 30. September reicht eine zweifache Impfung aus. Ab dem 1. Oktober gilt eine zweifache Impfung nur noch in Kombination mit einer durchgemachten Infektion als ausreichend.

Ein Genesenen-Nachweis gilt für Personen, wenn die Infektion mindestens 28 Tage und höchsten 29 Tage zurückliegt.

Mit dem Gesetz soll die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats nach aktuellem Wissensstand abweichende Anforderungen an Impf-, Genesenen- und Testnachweis zu regeln, wie beispielsweise neue Impfabstände oder die Dauer, in der ein Genesenen-Nachweis gilt.



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