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Freispruch bei Täuschung im Asylverfahren: Bewusst falsche Angaben beim BAMF bleiben ohne Folgen

Bewusst falsche Angaben zur eigenen Identität zu machen, ist laut BAMF (Bundesamt für Flüchtlinge und Migration) keine strafbare Handlung. Am 2. April entschied ein Landgericht in Aachen zugunsten von Flüchtlingen im Asylverfahren.

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Flüchtlinge dürfen in ihrem Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration falsche Angaben bewusst setzen. Laut dem Beschluss des Landgerichts in Aachen werden die getätigten falschen Angaben auch dadurch nicht strafbar, da das zuständige Ausländeramt die Angaben ohne Rückfrage bei dem Asylsuchenden von der Behörde übernimmt.
Auslöser war ein besonderer Fall, bei dem der Beschuldigte bewusst falsche Angaben und falsche Personalien im Asylantrag machte. Beispielsweise gab der aus Indien stammende Mann einen anderen Namen, anderes Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort an.
Wegen seiner geplanten Hochzeit erfuhr das Amt in Düren erst später die tatsächlichen Personalien. Die Staatsanwaltschaft stufte mit Berufung auf das Ausländergesetz die bewusst falsch getätigten Angaben des Mannes als strafbare Handlung ein.
Jedoch das Landgericht in Aachen entschied für den indischen Flüchtling und stellte fest, dass dieser sich nicht strafbar gemacht habe. Er mache sich erst dann strafbar, wenn er falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde getätigt habe.
Das Landesgericht stellt fest: „Dem Angeschuldigten Schweigen vorzuwerfen, wäre jedoch aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit höchst bedenklich.“
Mittlerweile hat der Mann eine Duldung erreicht, laut der Aachener Richter sei dabei nicht ersichtlich, ob der Mann diesen Status später zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht habe.

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