Gleich zwei Gesetze könnten das Heizen mit Holz 2026 erschweren
Die Nutzung von Holz als Brennstoff stellt sich in Deutschland zunehmend schwieriger dar. Der Grund ist das Zusammenwirken von Biomasseverordnung, Heizungsgesetz und möglicher neuer Einstufung durch das Umweltbundesamt.

Auf Besitzer von Holzöfen können 2026 strengere Richtlinien zukommen.
Foto: totalpics/iStock
In Kürze:
- Eine Änderung der Biomasseverordnung könnte das Heizen mit Holz deutlich erschweren.
- Gleich mehrere Verbände kritisieren die Pläne.
- Ebenso bedroht das GEG in Verbindung mit dem Umweltbundesamt den Bestand von Holzheizungen.
- Im schlimmsten Fall droht das langfristige Aus für Holzheizungen in Deutschland.
Knisterndes Holz, wohltuende Strahlungswärme, ein Gefühl von Unabhängigkeit und der Blick auf eine kontrollierte Flamme: Das schätzen Millionen Deutsche an ihren Holzheizungen.
Doch ab 2026 könnten die Bedingungen für Holzfans schwieriger werden. Dafür sorgen gleich zwei Gesetzespakete der aktuellen und der vorherigen Bundesregierung. Sie beziehen sich auf die Auswahl der erlaubten Holzarten und den Anteil „erneuerbarer“ Energien. Ebenso kann eine Entscheidung des Umweltbundesamtes die Existenz von Holzheizungen maßgeblich beeinflussen.
Begrenztere Holzauswahl?
Nach Ansicht der Bundesregierung sollen schon bald gleich mehrere Holzsorten nicht mehr in der Biomasseverordnung vorkommen. Das ist ein Baustein der Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Für die Bürger kann dieser Schritt nach Ansicht verschiedener Verbände eine deutliche Erschwerung der energetischen Nutzung von Holz bedeuten.
Konkret plant die Regierung, Rundhölzer in Industriequalität sowie Baumwurzeln und -stümpfe von der Liste der erlaubten Holzarten aus der Biomasseverordnung zu streichen. Die Biomasseverordnung schreibt in Deutschland vor, was als Biomasse gilt. An dieser Vorgabe orientieren sich das Erneuerbare-Energien-, das Wärmeplanungs- und das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Die Bundesregierung ist bereits im Verzug, sie hätte die EU-Vorgaben von RED III bis Mai 2025 in nationales Recht umsetzen müssen. Somit ist davon auszugehen, dass die Reform 2026 realisiert wird.
Verbände: „Holz ist unverzichtbar“
Deutliche Kritik kommt vom Fachverband Holzenergie, der Deutschen Säge- und Holzindustrie, den Familienbetrieben Land und Forst sowie der AGDW – Die Waldeigentümer. Sie teilten am 1. Dezember 2025 übereinstimmend mit:
„Holz ist ein unverzichtbarer Pfeiler der Energiewende, und die energetische Nutzung muss auch in Zukunft vollumfänglich möglich bleiben.“
Mit der Reform würde Deutschland energetische Verwertungswege einschränken, ungeachtet der Holzqualität und der Nachfrage. „Ein solcher Eingriff würde Waldbesitzern wichtige Absatzwege nehmen und gleichzeitig die Brennstoffversorgung vieler Biomasseanlagen gefährden“, warnen die Verbände. Biomasseanlagen haben einen Anteil von aktuell 8,6 Prozent im Mix der inländischen Stromproduktion. Sie liefern konstanten, grundlastfähigen Strom.
Weiter ergänzten die Verbände: „Ein pauschaler Ausschluss schießt über das Ziel hinaus und wird ein Entsorgungsproblem schaffen.“
Macht das Umweltbundesamt das GEG zum Problem?
Das zweite Problem könnte durch die Reform der Ampelregierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, entstehen – in Verbindung mit der oben genannten Biomasseverordnung.
Bisher gilt das Heizungsgesetz seit 2024 nur für Neubauten in Neubaugebieten. Es schreibt vor, dass eine neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme mit „erneuerbaren“ Energien erzeugen muss. Ab 1. Juli 2026 weitet es sich auf Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern aus. Zwei Jahre darauf gilt es auch für Kommunen mit unter 100.000 Einwohnern.
Das GEG zielt in erster Linie auf Anlagen ab, die die 65-Prozent-Regel nicht erfüllen können, wie Öl- und Gasheizungen. Holzfeuerungsstätten erfüllen aber nach aktuellem Stand die 65-Prozent-Regel, da Holz zu den „erneuerbaren“ Biomassen zählt.
Das Umweltbundesamt könnte diese Einstufung jedoch ändern – schon im kommenden Jahr. Die Behörde stellte kürzlich ernsthafte Überlegungen an, Holz nicht mehr uneingeschränkt als „erneuerbare“ Energie einzustufen. Der Grund: Beim Verbrennen setzt Holz Kohlenstoffdioxid (CO₂) frei. Das Ziel von Politik und Behörden im Zuge der Wärmewende ist die Dekarbonisierung im Gebäudesektor. Der CO₂-Ausstoß soll möglichst reduziert werden.
Abgesehen davon entweicht das CO₂ im Holz auch dann, wenn es mit der Zeit verrottet. Das bedeutet aber auch: Wenn Holz(reste) nicht verbrannt werden dürfen, müssen Menschen auf andere Weise heizen. Zu den Holzemissionen aus der Verrottung kommen damit weitere Emissionen aus der Heizung – entweder direkt, aus der Gas- oder Ölheizung, oder indirekt, aus dem Kraftwerk, das Strom für die Wärmepumpe liefert.
Was das für Heizungsbesitzer bedeutet
Sollte Holz komplett durch das Umweltbundesamt seine Einstufung als „erneuerbar“ verlieren, könnte diese traditionelle Art des Heizens in den kommenden zwei Jahrzehnten in Deutschland zunehmend verschwinden. Denn in diesem Fall würde es nicht mehr die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen können. Das Heizen mit Holz würde auf eine Stufe mit den fossilen Heizsystemen fallen.
Dann kann die Holzheizung laut GEG noch bis zum Jahr 2045 weiterlaufen, solange sie funktionstüchtig ist. Sollte ein irreparabler Defekt auftreten, muss der Besitzer sie auch in Zukunft durch eine neue Anlage ersetzen.
Wenn die Verbrennung von Holz nur teilweise durch die anfangs genannte Änderung der Biomasseverordnung verboten wird, können Besitzer zwar weiter mit dem Naturstoff heizen. Allerdings wird die Auswahl geringer und die Beschaffung könnte durch ein geringeres Angebot schwieriger und teurer werden.
Was Kaminöfen seit 2025 einhalten müssen
Unabhängig von den oben genannten Gesetzen müssen Kleinfeuerstätten wie Holz- oder Kaminöfen bereits seit Ende 2024 bestimmte verschärfte Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese liegen für Feinstaub bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter (g/m³) Abgasluftvolumen und für Kohlenmonoxid (CO) bei 4 g/m³.
Sollte eine Anlage diese Werte nicht einhalten, musste sie bereits bis zum 31.12.2024 entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden. Das gibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV) vor. Die Nachrüstung kann durch den Einsatz eines entsprechenden Filters oder das Auswechseln bestimmter Teile erfolgen.
Das Fachgebiet von Maurice Forgeng beinhaltet Themen rund um die Energiewende. Er hat sich im Bereich der erneuerbaren Energien und Klima spezialisiert und verfügt über einen Hintergrund im Bereich der Energie- und Gebäudetechnik.
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