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Urteile zu drei Klagen

Bundesfinanzhof: Neue Grundsteuer ist nicht verfassungswidrig

Die neue Grundsteuer ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht verfassungswidrig. Die Münchener Richter wiesen heute drei Klagen gegen die Steuer als unbegründet ab.

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Der Bundesfinanzhof in München.

Foto: Sven Hoppe/dpa

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Lesedauer: 7 Min.

In Kürze:

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die neue Grundsteuer nicht als verfassungswidrig an
  • Der Bundesfinanzhof verhandelte drei Klagen gegen das Bundesmodell der Grundsteuer.
  • Eigentümerverbände warnen vor Ungleichbehandlung und steigender Belastung.
  • Mehr als 2.000 Verfahren bundesweit – erste Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

 
Der Bundesfinanzhof hat mehrere Klagen gegen die seit Januar erhobene neue Grundsteuer zurückgewiesen. Die zuständigen Finanzgerichte hätten in allen drei Verfahren zutreffend entschieden, dass der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze, teilte das Gericht am Mittwoch in München mit.
Eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht komme in allen drei Verfahren nicht in Betracht. Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die der Feststellung des Grundsteuerwerts zugrunde liegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes verfassungswidrig seien, hieß es zur Begründung.
Konkret ging es in den drei Verfahren um das sogenannte Bundesmodell, welches in elf der 16 Bundesländer genutzt wird. Dabei wurde das für Grundsteuerzwecke vorgesehene pauschalierte Ertragswertverfahren beanstandet. Dieses findet bei der Grundsteuer auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum Anwendung. Auch für die Bewertung des Grundvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ein Ertragswertverfahren herangezogen.
In allen drei Fällen ging es unter anderem um die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass durch die Verwendung eines grob typisierten Bewertungsverfahrens in dem grundsteuerrechtlichen Massenverfahren eine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientierende Belastung möglicherweise nicht in allen Fällen erreicht wird. Die Kläger rügten eine zu ungenaue und ungerechte Datengrundlage.
Am Mittwoch, 12. November, hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Anhörung zu diesen drei Klagen gegen die Reform der Grundsteuer abgehalten.
Im Jahr 2018 hatten die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe es beanstandet, dass die Berechnung der Grundsteuer nicht mehr auf realitätsnahen Grundlagen erfolge. Damals war der Einheitswert ihr Ausgangspunkt. Dieser wiederum beruhte auf Referenzgrößen aus dem Jahr 1964 (West) oder 1935 (Ost). Dies führte zu erheblichen Unterschieden in der Grundsteuerbelastung eigentlich ähnlich beschaffener Grundstücke.

Einheitswert von Bundesverfassungsgericht als Grundlage beanstandet

Die damalige Ampelregierung veranlasste eine Reform, die seit Anfang des Jahres offiziell in Kraft ist. Im Vorfeld waren die Eigentümer von 36 Millionen Immobilien in Deutschland dazu aufgerufen, von den Finanzämtern versandte Datenblätter zu Grundstücken und Gebäuden auszufüllen. Die Umsetzung der Reform sollte jedoch primär den Ländern obliegen.
An die Stelle des Einheitswertes sollte der Bodenrichtwert als Referenzgröße treten. Wie dieser zu bestimmen ist, beschreibt Paragraf 196 des Baugesetzbuches. Neben einer Vielzahl an Einflussgrößen soll der Umstand, dass dieser Wert mindestens alle zwei Jahre durch Gutachterausschüsse neu bestimmt wird, die Grundlagen der Besteuerung realistischer erhalten.
Im Regelfall ist der Bodenrichtwert deutlich höher als der Einheitswert. Neben dem Bodenrichtwert ist der Hebesatz eine weitere Einflussgröße für die Steuerlast. Dieser wird von den Kommunen bestimmt. Dabei haben manche ihren Hebesatz nach unten angepasst, um Grundstückseigentümer zu entlasten. Andere wiederum haben ihn sogar angehoben.

Scholz kündigte „aufkommensneutrale“ Neuregelung der Grundsteuer an

Die dritte Bestimmungsgröße ist die Steuermesszahl. Diese beschreibt einen Anteil des Grundsteuerwerts und variiert nach Art des Grundstücks. So liegt die Steuermesszahl bei Grundstücken, auf denen sich Einfamilienhäuser befinden, im Regelfall bei 0,31. Bei solchen mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung liegt sie üblicherweise bei 0,55.
Die Länder können jeweils abweichende Regelungen treffen. Die Grundsteuerpflicht trifft seit der Reform auch nicht üblicherweise für Wohnzwecke genutzte Areale wie Kleingartenanlagen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sein Urteil aus dem Jahr 2018 vor allem damit begründet, dass Immobilien im Regelfall seit der Zeit der Bestimmung der alten Einheitswerte einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hätten.
Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte mit Blick auf das Reformvorhaben schon 2019 angekündigt, dass dieses „nicht zu einem höheren Steueraufkommen“ führen werde. Dem Statistischen Bundesamt zufolge haben die Kommunen jedoch bereits 2023 über die Grundsteuer etwa 15,5 Milliarden Euro eingenommen. Im vergangenen Jahr seien es sogar mehr als 16 Milliarden Euro gewesen, was einen neuen Rekord bedeute.

Einige Kommunen weiten ihre Hebesätze deutlich aus

Verbände wie Haus & Grund oder der Bund der Steuerzahler hatten bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Reform vor erheblichen Mehrbelastungen und neuen Ungleichbehandlungen gewarnt. Das fange bereits bei der Umsetzung an. Zwar richten sich die meisten Bundesländer an dem vom Bund beschlossenen Modell zur Bestimmung der Grundsteuer aus, allerdings haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Gesetze zur Grundsteuer eingeführt. In Bayern und Hessen richtet sich die Besteuerung primär nach der Größe der Grundstücksflächen. Auch die Kommunen gehen bei der Bestimmung der Hebesätze uneinheitlich vor.
Eine gemeinsame Auswertung des Rechercheportals „Correctiv“ und von „Finanztip“ ergab, dass allein in Hessen vier von fünf Kommunen ihre Hebesätze über die Empfehlung des Landes hinaus erhöht hatten. Auch in Sachsen haben etwa 20 Prozent der Kommunen die Aufkommensneutralität durch eine massive Erhöhung des Hebesatzes durchbrochen.

Derzeit mehr als 2.000 Klagen anhängig

Über diese Fälle wird der Bundesfinanzhof 2026 verhandeln. Am Mittwoch geht es vorerst um drei Klagen, die das Ziel verfolgen, das Bundesmodell zu Fall zu bringen. Eine ficht ein Urteil des Finanzgerichts Köln an, die anderen betreffen Fälle aus Sachsen und dem Gerichtsbezirk Berlin-Brandenburg.
Alle richten sich gegen die Neuberechnung des Grundsteuerwerts – in allen Fällen hatten die Gerichte die Neuregelung als verfassungskonform bewertet. Die Kläger werden jeweils vom Eigentümerverband Haus & Grund unterstützt. Bisher ist die Rede von mehr als 2.000 Klagen gegen die neue Grundsteuer. In allen Fällen sehen Eigentümer ihre Grundstücke als zu hoch bewertet.
Der bisherigen Spruchpraxis des Bundesfinanzhofs zufolge muss ein Widerspruch gegen die neu festgesetzten Grundstückswerte möglich sein. Allerdings räumten die Länderfinanzgerichte dem Gesetzgeber in der Sache selbst bis dato weite Freiräume bei der Festsetzung der Bodenrichtwerte ein.
Reinhard Werner schreibt für Epoch Times zu Wirtschaft, gesellschaftlichen Dynamiken und geopolitischen Fragen. Schwerpunkte liegen dabei auf internationalen Beziehungen, Migration und den ökonomischen Folgen politischer Entscheidungen.

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