BFH-Urteil: Mehrerlös nach Grundstücksenteignung bleibt steuerfrei
Eine gegebenenfalls steuerpflichtige "Veräußerung" müsse "Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein" und "wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen", urteilte der Bundesfinanzhof.

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Die Enteignung eines Grundstücks ist keine gegebenenfalls steuerpflichtige „Veräußerung“. Denn der Steuerpflichtige habe hierauf gar keinen Einfluss, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: IX R 28/18)
Er gab damit einem ehemaligen Grundstückseigentümer in Westfalen recht. Er hatte 2005 bei einer Zwangsversteigerung Rechte an einem Grundstück erworben, das 2008 von der Stadt enteignet wurde. Hierfür erhielt er eine Entschädigung von anteilig 300.000 Euro.
Das waren knapp 220.000 Euro mehr, als er bei der Zwangsversteigerung bezahlt hatte. Das Finanzamt sah diesen Betrag als steuerpflichtigen Verkaufserlös an.
Generell sind solche über den Kaufpreis hinausgehende Verkaufserlöse steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung die sogenannte Spekulationsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. Doch hier habe es gar keine wirkliche „Veräußerung“ gegeben, urteilte der BFH.
Eine gegebenenfalls steuerpflichtige „Veräußerung“ müsse „Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein“ und „wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen“. Dies treffe auf eine staatliche Enteignung nicht zu. (afp)
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