Deutscher Ethikrat lehnt Sonderrechte für Geimpfte ab

Das Tempo bei den Impfungen in Deutschland lässt noch zu wünschen übrig. Dennoch wird darüber debattiert, ob geimpfte Menschen mehr Privilegien bekommen sollten. Der Deutsche Ethikrat lehnt dies jedoch ab.
Titelbild
Smartphone mit Corona-Impfzertifikat (Symbolbild).Foto: Istockphoto/RobertAx
Epoch Times4. Februar 2021

Der Deutsche Ethikrat um die Vorsitzende Alena Buyx schaltet sich in die Debatte um Sonderrechte und Freiheiten für Geimpfte und damit die Frage einer indirekten Impfpflicht ein.

In der Bundespressekonferenz vom 1. Februar schürte Bundeskanzlerin Angela Merkel zuletzt mit einer Aussage Hoffnungen als auch Ängste und entfachte eine Diskussion über die Vergabe von Sonderrechten und der Verwehrung von Grundrechten. Merkel sagte: „Solange wir eine Situation wie jetzt haben, dass eine ganz kleine Minderheit geimpft ist und eine große Mehrheit nicht, wird es keine neuen Freiheiten geben. Ansonsten haben wir das heute nicht diskutiert.“

In seiner live übertragenen Pressekonferenz am Donnerstagvormittag, 4. Februar, lehnte der Deutsche Ethikrat aber besondere Regeln für Geimpfte in der Coronakrise ab.

Keine Sonderrechte – Geimpfte immer noch infektiös

Zusätzlich zu der Live-Pressekonferenz machte der Ethikrat in einer am 4. Februar veröffentlichten Pressemitteilung deutlich:

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbietet sich die individuelle Rücknahme staatlicher Freiheitsbeschränkungen nach Ansicht des Ethikrates deshalb, weil die Möglichkeit einer Weiterverbreitung des Virus durch Geimpfte nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.“ (Deutscher Ethikrat)

In den Ausführungen von Frau Prof. Dr. Sigrid Graumann von der Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Sprecherin der AG „Pandemie“ des Deutschen Ethikrates, auf der Pressekonferenz heißt es dazu, dass allein schon die medizinische Basis für eine Aufhebung der Beschränkungen für Geimpfte fehle.

Die Daten für die Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna seien erst für März angekündigt und der Astrazeneca-Impfstoff reduziere nach einer aktuellen Meldung die Infektiösität der Geimpften lediglich um die Hälfte, wie Graumann ausführte: „Von der Möglichkeit einer vollständigen Unterdrückung der Ansteckungsgefahr – auch wenn dies wünschenswert wäre –, geht derzeit auch für andere Impfstoffe niemand aus.“

Ausnahme: Pflegeheime & Co

Allerdings sieht der Deutsche Ethikrat bei Bewohnern von Pflege-, Senioren- und Behindertenheimen sowie Hospizeinrichtungen: „Die in solchen Einrichtungen geltenden Ausgangsverbote bzw. -einschränkungen und Beschränkungen von Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten sollten für die dort Lebenden aufgehoben werden, sobald sie geimpft wurden.“

Dies könne angesichts der „erheblichen Belastungen, welche diese Personengruppe bereits im Verlauf der Pandemie“ erlebt habe ethisch gerechtfertigt werden.

Grundrechtseingriff keine neue Normalität

Zudem mahnte der Ethikrat, dass tiefgreifende Einschränkungen des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens nur solange gerechtfertigt seien, „wie die Versorgung schwer erkrankter Covid-19-Patienten das Gesundheitssystem akut zu überlasten droht“.

In dem Maße, in dem dieses Risiko erfolgreich gesenkt werden kann, müssen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, die gravierende Grundrechtseingriffe beinhalten, für alle zurückgenommen werden.“

Auch könne man „vergleichsweise weniger eingriffsintensiver Maßnahmen“ wie Abstandsregeln und Maskenpflicht auch Geimpften in jedem Fall weiterhin zumuten, so das Gremium.

Privilegien für Geimpfte durch Privatwirtschaft?

Bei der Frage, inwieweit es privaten Anbietern verwehrt sein sollte bzw. verwehrt werden könne, den Zugang zu von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf geimpfte Personen zu beschränken, sei die Vertragsfreiheit zu berücksichtigen.

Sie stellt es Privatpersonen und privaten Unternehmen grundsätzlich frei zu entscheiden, mit wem diese einen Vertrag schließen.“

Ob der Ethikrat damit einen indirekten Anreiz für Unternehmen gibt, Privilegien für Geimpfte zu schaffen, bleibt offen. Das Gremium meint jedoch, dass die Einschränkungen dieser Vertragsfreiheit gerechtfertigt sein könnte, bei Angeboten, „die für eine prinzipiell gleichberechtigte, basale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unerlässlich sind“.

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(dpa/dts/sm)

 



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