In Kürze:
- Landgericht Osnabrück verurteilt vier Mitglieder der Partei DieBasis zu Geldstrafen – Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt
- Strafverteidiger kündigt Revision an: Urteil würde Abschaffung jeglicher Abwehrrechte gegen den Staat bedeuten
- Zwei Sachverständige hatten Pandemie für nicht gefährlich erklärt, eine starke Korrelation zwischen mRNA-Impfung und Übersterblichkeit bestätigt und belegt, dass mRNA-Wirkstoffe als „Zellgift“ wirken
Das Landgericht (LG) Osnabrück hat vier Mitglieder der Partei DieBasis aus dem Großraum Osnabrück wegen „gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in 55 tateinheitlich zusammentretenden Fällen“ am 8. Dezember 2025 in zweiter Instanz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 Euro verurteilt (Az.: 5 NBs 101/23). Das bestätigte ein Sprecher des LG der Epoch Times.
15 Tagessätze würden wegen der „überlangen Verfahrensdauer“ bereits als vollstreckt gelten. Somit müssten die Verurteilten nur je 750 Euro zuzüglich der Verfahrenskosten tragen. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 22. Dezember 2022 sei damit aufgehoben. Damals hatte es sich um eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro
gehandelt.
Hintergrund ist ein Rundschreiben aus der Corona-Zeit, das dessen Empfänger als bedrohlich empfanden.
Verteidiger sieht Abwehrrechte gefährdet
Das Urteil sei im Gerichtssaal nur kurz mündlich durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, Peter Reichenbach, begründet worden, wie der Strafverteidiger Frank Großenbach auf Nachfrage von Epoch Times mitteilte.
Sollte dieses Urteil auf Grundlage der Äußerungen Reichenbachs Bestand haben, würde das aus Sicht Großenbachs eine „Aushebelung der demokratischen Abwehrrechte gegen den Staat“ bedeuten.
Dann nämlich sei es „Demokratie, wenn die Mehrheit darüber bestimmt, Menschen in Siechtum und Tod zu führen“, beschrieb Großenbach die richterliche Begründung gegenüber Epoch Times. Wenn Bürger etwas ändern wollten, stehe ihnen ausschließlich der Weg frei, „eine Partei zu gründen und andere Mehrheiten zu schaffen“, habe Richter Reichenbach laut Großenbach klar gestellt.
Nächster Schritt: Revisionsantrag
Er werde auf jeden Fall einen Revisionsantrag stellen, kündigte der Strafverteidiger an.
Ursprünglich habe er angesichts der Beweislage mit einem Freispruch gerechnet. Nun sei er sich sicher, dass die Corona-Maßnahmen „in diesem Gerichtssaal nicht aufgeklärt werden“ würden.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück ließ einen Fragenkatalog von Epoch Times zu ihrer eigenen Argumentation vor Gericht und zu ihrem Verständnis der mündlichen Urteilsbegründung bis zur Veröffentlichung dieses Artikels unbeantwortet.
Nötigung durch „offenen Brief“?
Was war geschehen? Großenbachs Mandantin hatte zu jenen Unterzeichnern aus dem Osnabrücker Kreisverband der Basis gehört, die um den Jahreswechsel 2021/22 einen
offenen Brief an die Ratsmitglieder der Stadt und des Landkreises Osnabrück geschickt hatten. Sie beabsichtigten damit, die Lokalpolitiker zu einem
Kurswechsel in ihrer Corona-Politik zu bewegen.
Die Basis-Mitglieder legten den Adressaten die Lektüre des
„Corona-Ausstiegskonzepts“ des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie“ (MWGFD) nahe. Die Broschüre setzte sich kritisch mit den COVID-19-Impfstoffen und den politisch verordneten Corona-Maßnahmen auseinander.
Zu den 20 „Mitwirkenden am MWGFD-Corona-Ausstiegskonzept“ gehörten unter anderem der Mikrobiologe Sucharit Bhakdi, der Virologe Martin Haditsch, der Pathologe Dr. Arne Burkhardt, der Immuntoxikologe Stefan Hockertz, der Sozial- und Umweltmediziner Dr. Wolfgang Wodarg, die Humanbiologin Ulrike Kämmerer sowie der Jurist Martin Schwab.
Die Basis-Anhänger ermunterten die Ratsmitglieder, deren „Forschungsergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und sich selbst zu schützen, indem sie die wirklich evidenzbasierten Ausführungen nicht nur lesen, sondern auch in ihre Entscheidungen einbeziehen“.
In ihrem Schreiben stellten sie allerdings auch klar, dass die Empfänger des offenen Briefes und des Ausstiegskonzepts „in einer Liste erfasst“ würden.
„Möglicherweise werden Ihre Namen auch auf der Webseite des MWGFD veröffentlicht“, hieß es ergänzend. Denn:
„Kein Empfänger soll bei der juristischen Aufarbeitung durch die Aussage ‚Ich habe das nicht gewusst‘ vor möglichen Konsequenzen geschützt werden.“
Die Osnabrücker Oberbürgermeisterin Katharina Pötter (CDU) stellte daraufhin Strafanzeige wegen des Verdachts auf Nötigung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. Die Sache landete zunächst beim Amtsgericht, dann beim Landgericht.
Zwei Sachverständige bei Beweisaufnahme angehört
Am 4. November 2025 gelang es Rechtsanwalt Großenbach, per Beweisantrag zwei Sachverständige in den Zeugenstand rufen zu lassen: den Mediziner Paul Cullen sowie den Mathematiker
Matthias Reitzner, der an der Universität Osnabrück lehrt.
Cullen, früher außerplanmäßiger Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster, ist Spezialist für Virologie und Infektionsepidemiologie. Er arbeitet heute als ärztlicher Laborleiter im
MVZ Labor Münster.
Nach einem Sachstandsbericht aus der Feder Großenbachs (
PDF) hatten beide Professoren im Zeugenstand folgende „Beweisbehauptungen“ der Verteidigung bestätigt:
- „Im Jahre 2020 gab es keine Pandemie, die gefährlich gewesen wäre und zu einer Vielzahl von Toten und Schwerkranken geführt hätte.“
- „Im Jahre 2022 gab es eine erhebliche Übersterblichkeit von fast 70.000 Menschen, die in einer Korrelation von 93 Prozent in Verbindung mit den verimpften modifizierten mRNA-Wirkstoffen stehen.“
- „Die modifizierten mRNA-Wirkstoffe wirken im Körper als Zellgift, weil sie geeignet sind, im Körper der Menschen in allen Organen und dem Gehirn und den Endothelzellen körperfremde Spike-Proteine zu erzeugen, die als Zellgift wirken.“
Großenbach verwies vor Gericht zudem auf Aussagen der Charité-Immunologin Carmen Scheibenbogen, die diese am 10. November als Sachverständige gegenüber der Corona-Enquete-Kommission des Bundestags gemacht hatte. Demnach sei das Spike-Protein sowohl ein „gefährliches“ als auch ein „stark immunogenes“ Protein. Scheibenbogen spricht sich dennoch für die Impfung gegen COVID-19 aus. (Video auf
„YouTube“).
COVID-Impfung ein Zellgift?
Der Anwalt selbst zog aus all dem die juristische Schlussfolgerung: „Erzeugen die mRNA-Wirkstoffe im menschlichen Körper ein Zellgift, dann sind es keine Impfstoffe, weil Impfstoffe nach Deutschem Gesetz einen Schutzstoff oder Abwehrstoff im Körper der Menschen zu erzeugen haben, aber keinen Stoff, der als Gift wirkt. Das ergibt sich aus
§ 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz.“
Nach Einschätzung von Markus Pöhlking, Gerichtsreporter bei der
„Neuen Osnabrücker Zeitung“ (NOZ), sei für das Gericht letztlich „entscheidend“ gewesen, dass der Wortlaut des offenen Briefes der Basis-Mitglieder „subjektiv als ‚Androhung eines Übels‘ verstanden werden konnte“.
Die Aussagen der Sachverständigen, so Pöhlking, habe der Richter „praktisch unkommentiert“ gelassen, zumal die Beschäftigung damit wohl „den Rahmen des Verfahrens gesprengt“ hätte. Weitere Gutachter einzuladen, wäre „angesichts des eigentlich geringen Vorwurfs schwer begründbar“ gewesen.
Dass der Richter den Ausführungen der Sachverständigen nicht widersprochen habe, mache diese aber noch „nicht zu einer objektiven Wahrheit“, so der NOZ-Reporter.
Großenbach: Staatsanwaltschaft „ohne jeglichen Gegenbeweis“
Großenbach erklärte dagegen auf Nachfrage, dass es aus juristischer Perspektive keine Rolle spiele, ob zu den Aussagen der Sachverständigen andere Meinungen – etwa von Fachjournalisten oder anderen Experten – existierten:
„Nur das, was im Gerichtssaal vorgebracht wird, zählt als Tatsache.“
Die Staatsanwaltschaft habe dagegen „ohne jeglichen Gegenbeweis“ versucht, die Angeklagten in die Nähe von „Reichstagsstürmern“ zu rücken. Infolgedessen hätte Richter Reichenbach nach Meinung Großenbachs die Beweisführung durch die beiden Sachverständigen berücksichtigen und die Angeklagten zwingend freisprechen müssen. I
n seinem Plädoyer habe er den Richter gebeten, „seine Intelligenz nicht dazu zu nutzen, ein Unrecht der Corona-Maßnahmen zu rechtfertigen“.
Nun aber stehe zu befürchten, dass das Revisionsgericht dem Osnabrücker Richter folgen werde. Einem Richter stehe es nämlich nach deutschem Recht grundsätzlich frei, in seine Urteilsbegründung lediglich das hineinzuschreiben, was er darin sehen wolle – und nicht etwa all das, was vor Gericht „nachgewiesen worden“ sei.
Richter lehnte Argument des „rechtfertigenden Notstands“ ab
Nach Großenbachs Rechtsverständnis muss es aber möglich sein, die Öffentlichkeit über die Unterrichtung von Verantwortungsträger über schwerwiegende Sachverhalte in Kenntnis setzen zu dürfen, ohne eine Strafe befürchten zu müssen.
Denn im Vergleich zu den Risiken, die den Menschen nach Verabreichung einer COVID-19-Impfspritze drohen könnten, sei der „sanfte Druck“, den die Basis-Mahner auf die Verantwortlichen ausgeübt hätten, wegen eines „rechtfertigenden Notstands“ gemäß
Paragraf 34 des Strafgesetzbuches nicht strafbar.
Demnach handele jemand „nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen […] das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich“ überwiege.
Richter Reichenbach habe dieses Argument aber ohne nähere Begründung abgelehnt, erklärte Großenbach. Das bedeute für ihn im Umkehrschluss, dass sämtliche Entscheidungsträger auf der Kommunalebene fortan „sakrosankt“ gegen jede Form des „minimalen, sanften Drucks“ seien: Deutsche Gerichte könnten damit jeglichen Versuch, politische Mandatsträger vor Irrtümern zu bewahren, als „Nötigung“ werten und bestrafen.