Sachsen: Finanzgericht hält Kirchgeldregelung von 2014 bis 2015 für verfassungswidrig

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Symbolbild.Foto: istock
Epoch Times29. April 2019

Das sächsische Finanzgericht hält eine in den Jahren 2014 und 2015 in Sachsen geltende Regelung zum sogenannten besonderen Kirchgeld in Ehen für verfassungswidrig.

Paare, in denen nur ein Ehepartner einer Kirche angehört, seien in diesen Jahren schlechter gestellt worden als Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften, erklärte das Gericht am Montag. Es legte den Fall deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. (Az. 5 K 1549/18)

Hintergrund der Regelung ist die Berechnung der Kirchensteuer beim Ehegattensplitting. Bei der Zusammenveranlagung der Ehepartner bei der Einkommenssteuer wird die Kirchensteuer unter anderem in Sachsen auch aus dem Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Partners erhoben.

Dieses sogenannte besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird laut Finanzgericht bisher als verfassungsgemäß angesehen.

Eingetragenen Lebenspartnerschaften war dagegen zunächst die Möglichkeit des Ehegattensplittings verwehrt. Dies wurde nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst rückwirkend ab 2013 geändert.

Finanzgericht will Klage stattgeben

Sachsen passte laut Gericht aber zunächst sein Kirchensteuergesetz nicht an, weshalb nur für glaubensverschiedene Ehen und nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften das höhere Kirchgeld anfiel.

Dies änderte das Land erst 2016. Seither muss in beiden Fällen beim Ehegattensplitting das besondere Kirchgeld gezahlt werden.

Eine sächsische Steuerzahlerin klagte gegen ihre Schlechterstellung in den Jahren 2014 und 2015. Das Finanzgericht will dieser Klage stattgeben, weil es in der Regelung in diesen beiden Jahren einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sieht.

Es sei nicht einzusehen, dass der sächsische Gesetzgeber Ehen und eingetragene Lebensgemeinschaften nicht schon 2014 gleichgestellt habe.

Ob die damalige Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss allerdings das Bundesverfassungsgericht entscheiden.(afp)



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