Neuer Gesetzentwurf für Impfpflicht ab 18 Jahren – auch für Schwangere

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Impfpflicht ab 18 Jahren und damit verbunden weitere tiefe Eingriffe in die Rechte der Bürger. Schwangere sind nicht ausgeschlossen.
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Mehr als 150 Abgeordnete fordern, dass sich jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr, der mindestens seit sechs Monaten in Deutschland wohnt, gegen Corona impfen lassen muss. Friso Gentsch/dpa/Illustration/dpa
Von 5. März 2022

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Mehr als 150 Abgeordnete des Deutschen Bundestags fordern in einem 49-seitigen Antrag, dass sich jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr, der mindestens seit sechs Monaten in Deutschland wohnt, gegen COVID impfen lassen muss. Wer sich dagegen sträubt, dem drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro. Eine „Erzwingungshaft“ von Verweigerern sieht der Gesetzentwurf, der am 17. März im Bundestag beraten werden soll, hingegen nicht vor. Änderungen des Textes sind bis dahin jedoch noch möglich. Die Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristet, „um die mit der Impfpflicht in Zusammenhang stehenden Belastungen zu begrenzen“.

In dem Entwurf  „Gesetz zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2“ (SARSCovImpfG) heißt es, dass COVID-19 zu den ansteckendsten übertragbaren Krankheiten gehört. Als vollständig geimpft gelten Menschen, die zwei Impfungen sowie einen Booster erhalten haben. Begründet wird der Zwang, der zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll, damit, dass die bisherige Impfquote nicht ausreiche, „um den erwarteten, sehr schnellen und starken Anstieg der Erkrankungszahlen“ einzudämmen.

Geschätzte 6,5 bis zehn Millionen Erwachsene sind laut Drucksache bislang ungeimpft. Zudem solle vermieden werden, dass das Gesundheitssystem überlastet wird. Und dies, obwohl diese Gefahr bisher nie bestand, dafür aber in den vergangenen zwei Jahren rund 9.000 Intensivbetten in deutschen Kliniken abgebaut wurden.

Um den „Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Gruppen“ sowie eine Rückkehr zur Planbarkeit des öffentlichen und privaten Lebens zu erreichen, soll die Einführung des Gesetzes dazu beitragen, „die Grundimmunität in der Bevölkerung nachhaltig zu steigern.“ Dazu soll in einem ersten Schritt die Impfkampagne ein weiteres Mal erweitert werden. Erstmals sollen alle erwachsenen Personen persönlich kontaktiert und von ihren Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informiert werden. Darauf aufbauend ist die Impfpflicht vorgesehen.

Mit diesen Maßnahmen sollen „alle Mitglieder der Gesellschaft erreicht werden“. Dies bedeutet, dass Erwachsene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben, verpflichtet sind, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Unabhängig davon sind diese Personen verpflichtet, ab dem 1. Oktober diesen Nachweis auf Anforderung ihrer Krankenkasse oder ihres Versicherers, bei dem sie privat krankenversichert sind, oder ihres Trägers der Heilfürsorge, vorzulegen.

Änderungen jederzeit ohne Zustimmung des Bundesrates möglich

Das Gesetz ermächtigt die Regierung auch, jederzeit Änderungen vorzunehmen. Ohne Zustimmung des Bundesrates darf sie Impf-, Genesenen- oder Testnachweis neu regeln, „sofern diese abweichenden Anforderungen für die jeweils betroffenen Personen vorteilhaft sind“.  So darf die Regierung unter anderem Abstände zwischen einzelnen Impfungen ändern. Anzahl und mögliche Kombinationen der Einzelimpfung dürfen verändert, neue Impfstoffe eingeführt werden. Auch die Dauer des Genesenenstatus darf geändert werden.

Ausgenommen von der Impfpflicht sind Minderjährige und Menschen, die „nicht mit einem der zugelassenen (…) Impfstoffe immunisiert werden können“. Sogar für Schwangere sind Impfungen nach dem ersten Schwangerschaftsdrittel vorgesehen. Gleichzeitig heißt es:

Abhängig vom Stand der medizinischen Wissenschaft ist eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 unter bestimmten Umständen sorgsam nach ärztlichem Ermessen zu empfehlen.“

Erneut würde bei einer Verabschiedung des Gesetzes das Grundgesetz eingeschränkt, indem Artikel 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit) ausgehebelt wird. Um der Regierung umfangreiche Handhabe zu gewähren, greift es auch in das Sozialgesetzbuch ein, weil Krankenkassen künftig den Impfstatus ihrer Versicherten in den Patientenakten speichern dürfen. Damit wären der Einführung eines zentralen Impfregisters Tür und Tor geöffnet.

Hier geht es zum Gesetzesentwurf.



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