Illegale Migration: Ex-Verfassungsrichter über Rechtsmissbrauch durch Asylbewerber

Ein Asylantragsteller, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen will, kann sich weder auf das Asylrecht noch auf das Grundgesetz berufen, meint Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Einer Drittstaatenregelung steht er positiv gegenüber.
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Hans-Jürgen Papier (2020).Foto: Boris Roessler/dpa/dpa
Von 28. November 2023

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (80), der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, hat die Asylpolitik der Bundesregierung erneut scharf kritisiert. „Der Paragraf 18 Absatz 2 des Asylgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besagt, dass Personen die Einreise zu verweigern ist, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat einreisen“, stellte Papier in einem Interview mit der Zeitung „Welt“ klar.

Deutschland sei ringsum „ausnahmslos von sicheren Drittstaaten umgeben“ und zudem habe man ja gerade „Grenzkontrollen eingeführt“, betonte der Ex-Verfassungsrichter. „Doch was nutzen die, wenn sie nicht zu Zurückweisungen führen?“

Rechtsmissbrauch offenbar Alltag

Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können nur „politisch Verfolgte“ überhaupt ein Recht auf Asyl in Deutschland besitzen, und das auch nur, wenn sie „im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt“ wären. Als „politisch verfolgt“ im Sinne des Gesetzes gelten Menschen, die aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden, „ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben“. Krieg oder Armut sind nach Angaben des Flüchtlingsrats Niedersachsen jedenfalls kein Fluchtgrund, der ein Asylrecht mit sich bringen würde.

Gemessen an diesen Regeln liege „bei vielen – nicht bei allen – Asylantragstellern in Deutschland“ von vorneherein ein „Rechtsmissbrauch“ vor, erklärte Hans-Jürgen Papier. Nämlich dann, „wenn und soweit sie einen rechtlich anerkannten Asylgrund offenkundig nicht geltend machen können“ und trotzdem als Asylsuchende einreisten. Das bedeute nämlich einen „Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung“.

Zudem gebe es selbst nach den Regeln der „Dublin-III-Verordnung“ der EU keinerlei „zwingenden Mechanismus“, nach dem Deutschland jeden Menschen auf sein Territorium einreisen lassen müsse, nur weil dieser „einen Asylantrag oder auch einen Folgeantrag in Deutschland stellen“ wolle.

Der Verfassungsrichter widersprach damit ausdrücklich einer Darstellung von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD). Sie hatte noch im September 2023 – ebenfalls in einem „Welt“-Interview – gesagt, dass stets „der Asylantrag in Deutschland geprüft werden“ müsse, „wenn eine Person an der Grenze um Asyl bittet“.

Wenn das Asylrecht zweckentfremdet wird

Für Papier liegt dieser Einschätzung eine Fehlinterpretation zugrunde: „Das ist so ein Narrativ, das die Politik sich angeeignet hat, dass jedem Mann oder jeder Frau auf dieser Welt die Einreise in die Bundesrepublik zu gestatten ist“. In Wahrheit aber handele es sich bei diesem Praxisgebaren „vielfach um illegale, rechtswidrige Migration, für die das Asylrecht zweckentfremdet als Türöffner“ diene, so Papier im Gespräch mit den „Welt“-Autoren Thorsten Jungholt und Jacques Schuster.

Politik und Rechtspraxis allerdings verträten derzeit aber „überwiegend“ eine andere Auffassung, räumte Papier ein. „Aus dem damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsrecht wird dann faktisch oder auch aus Rechtsgründen vielfach ein Aufenthalt von unüberschaubarer Dauer“, mahnte der Staatsrechtslehrer.

Ähnlich hatte kürzlich auch Hans-Georg Maaßen, der ehemalige Chef des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), in einem Interview mit dem Portal „Hallo Meinung“ argumentiert (Video auf „YouTube“).

Einreise muss nicht jedermann gewährt werden

Papier plädierte dafür, „eine stärkere Rechtsklarheit auf europäischer und nationaler Ebene“ zu schaffen:

Es geht mir nicht darum, das Asylrecht als Schutzgewährung für Verfolgte anzutasten. Aber dass dieses Asylrecht von Menschen benutzt wird, die aus anderen asylfremden Gründen kommen und sich gleichsam das Land aussuchen, in dem sie künftig leben wollen, diese beliebige Einreise ist weder durch das Grundgesetz noch durch europäisches oder internationales Recht gedeckt.“

In der Tat heißt es im „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ in Artikel 16a:

  • (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
  • (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen [Hervorhebung: Epoch Times], wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“
Paragraph 18 des Asylgesetzes hält die gleiche Botschaft parat:
  • (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
  • (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern [Hervorhebung: Epoch Times], wenn […] er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist“.

„Radikale Abschiebungen“ auch nicht zielführend

Papier sagte, er halte es für eine „Illusion“, wenn jemand glaube, dass das „Problem mit radikalen Abschiebungen“ zu lösen sei, „wie es die Bundesregierung offenbar anstrebt“. Denn dazu bedürfe es stets der Bereitschaft der Herkunftsländer, ihre Bürger wieder aufzunehmen. Und diese Bereitschaft sei eben häufig nicht vorhanden.

Sinnvoller sei es, schon im Vorfeld auf europäischer Ebene „Vorkehrungen“ zu treffen, um Einreisen „aus offenkundig asylfremden Gründen“ verhindern zu können. Sofern „völkerrechtliche Standards“ gewahrt blieben, hege er auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Vorschlags von Unionspolitikern oder Migrationsexperten, Drittstaaten mit der Bearbeitung von Asylverfahren zu beauftragen. Dazu müssten allerdings noch die „Voraussetzungen durch die Änderung des europäischen und nationalen Rechts geschaffen werden“. Bei der deutschen Bundesregierung sehe er aber kein großes Interesse an einem solchen Verfahren, ergänzte Papier.

Australien als Vorbild?

Nach einem Artikel in der „Welt“ vom 16. November macht Australien schon seit mehr als 20 Jahren vor, wie eine Alternative zum deutschen Grenzschutz aussehen könnte: Die australische Regierung lasse Menschen, die per Boot illegal auf ihrem Kontinent anlanden wollten, mit dem Flugzeug ganz weit wegbringen. Nämlich auf die winzige Pazifikinsel Nauru. Dort werde dann über ihre Asylanträge entschieden.

Wem Recht auf Asyl zugestanden werde, der dürfe auf Nauru bleiben. Australien bleibe ihm noch immer verschlossen. Parallel dazu habe Canberra aber auch ein Resettlement-Programm für „Flüchtlinge“ aufgelegt, über das jährlich ein Kontingent von 45.000 Menschen legal nach Australien einwandern könne. Beides habe dazu geführt, dass bei der Flucht nach Australien der Bootsweg heute nahezu keine Rolle mehr spiele. Und damit seien auch „die Lager auf Nauru […] heute leer“.

In Europa existierten mit Dänemark, Großbritannien und Österreich bereits drei Staaten, die sich für das Australien-Modell interessierten und Kontakte zu dem afrikanischen Land Ruanda geknüpft hätten, das für sie die Rolle der Insel Nauru inklusive Asylantragsbearbeitung übernehmen könnte. Italien habe ein ähnliches Abkommen mit Albanien bereits abgeschlossen.

 



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