Von CDU, SPD, Grünen, Linken
AfD-Wahlerfolge heizen Debatte an – neuer Bundestagsantrag für Parteiverbot
Nach den Wahlerfolgen der AfD in Ostdeutschland werden Rufe nach einem Verbot der Partei lauter. Ein Antrag aus den Reihen von SPD, Union, Grünen und Linken könnte einem Medienbericht zufolge demnächst im Bundestag zur Abstimmung stehen.

AfD-Spitzenpolitiker Tino Chrupalla und Alice Weidel im Gespräch während einer Fragerunde im Bundestag.
Foto: Michele Tantussi/Getty Images
Der Bundestag wird offenbar demnächst über einen Gruppenantrag abstimmen, in dem beim Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbotsverfahren der AfD beantragt wird. Der Antrag wird von einzelnen Abgeordneten von SPD, CDU/CSU, Grünen und Linken unterstützt, nicht aber von den gesamten Fraktionen, berichtet die „Welt“. Er war demnach seit Monaten vorbereitet worden und wurde am vergangenen Freitag finalisiert.
Für einen fraktionsübergreifenden Antrag sind 37 Abgeordnete notwendig. Der Antrag zum AfD-Parteiverbotsverfahren soll von deutlich mehr Bundestagsmitgliedern eingebracht werden. Von allen genannten Fraktionen unterstützen ihn laut der „Welt“ jeweils mindestens zehn Abgeordnete. Der Bundestag beantrage beim Bundesverfassungsgericht, gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes und Paragraf 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, festzustellen, dass die Partei Alternative für Deutschland verfassungswidrig sei, heißt es in dem Antrag. Hilfsweise solle vom Verfassungsgericht festgestellt werden, dass die AfD von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen werde.
Erfolge der AfD in Thüringen, Sachsen und Brandenburg
Bei den jüngsten Landtagswahlen in Thüringen, Sachsen und Brandenburg hat die AfD mit jeweils um die 30 Prozent nicht nur sehr stark abgeschnitten. In den Landtagen in Erfurt und Potsdam erreichte sie zudem eine sogenannte Sperrminorität von mehr als einem Drittel der Mandate. Damit könnte sie künftig wichtige Entscheidungen blockieren – unter anderem die Wahl von Richtern am Verfassungsgerichtshof. Seitdem flammt die Debatte um ein mögliches AfD-Verbot wieder auf.
SPD-Chef Lars Klingbeil hatte zuvor angekündigt, dass zunächst die Experten am Zug seien. „Die Bewertung ist keine politische, sondern erst mal eine juristische“, sagte er in einem Video-Interview der Deutschen Presse-Agentur. „Das ist jetzt Aufgabe der Expertinnen und Experten des Verfassungsschutzes beispielsweise, die ja Material sichten, die es sammeln.“
Vorwürfe gegen die AfD
Die Abgeordneten von SPD, Union, Grünen und Linken werfen der AfD in dem Bundestagsantrag vor, die freiheitlich-demokratische Grundordnung abschaffen zu wollen und gegenüber dieser Grundordnung eine „aktiv kämpferisch-aggressive Haltung“ einzunehmen. Der Gruppenantrag wirft der AfD zahlreiche Verstöße gegen die Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 des Grundgesetzes vor. Der Antrag wertet außerdem zahlreiche Äußerungen von Bundes- und Landesvorsitzenden der AfD als Verletzungen der Menschenwürde von Migranten, Muslimen und sexuellen Minderheiten.
Der Antrag bezieht sich laut der „Welt“ unter anderem auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts aus diesem Jahr. Das OVG in Münster hatte im Mai geurteilt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Gesamtpartei AfD als Verdachtsfall im Bereich Rechtsextremismus einstufen und nachrichtendienstlich beobachten darf. Die AfD ging umgehend gegen das Urteil vor. Das OVG hatte jedoch auch nach einer Prüfung keine Revision zugelassen. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig demnächst entscheiden, ob drei Nichtzulassungsbeschwerden der AfD zu Recht oder zu Unrecht vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster abgelehnt worden sind.
Hohe Hürden für ein Parteienverbot
Ein Parteienverbot ist eine scharfe Waffe in einer Demokratie. Deshalb sind daran sehr hohe Hürden gebunden. Anders als bei Vereinen kann eine Partei nicht durch die Bundesinnenministerin Faeser oder einen Innenminister der Länder verboten werden. Allein dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe obliegt eine solche Verbotsentscheidung. Antragsberechtigt für solch ein Verfahren sind allein die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat. Das Gericht wird dann allein nach den Maßstäben des Grundgesetzes urteilen. Bisher hat das Verfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik erst zwei Parteienverbote ausgesprochen. Das ist allerdings schon sehr lange her.
1952 verbot das Bundesverfassungsgericht die „Sozialistische Reichspartei (SRP)“. Die Richter sahen es damals als erwiesen an, dass es sich bei der Partei um eine Nachfolgeorganisation der NSDAP handelte. Vier Jahre später, also 1956, verboten die Richter die „Kommunistische Partei Deutschland (KPD)“. (dts/afp/dl)
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