AfD verbietet Bremer Landesschef Magnitz nach Fraktionszerfall die Namensnutzung

Nach der Spaltung der AfD-Fraktion in der Bremer Bürgerschaft darf sich die daraus hervorgegangene Abgeordnetengruppe um Landeschef Frank Magnitz nicht als AfD bezeichnen. Das verbot ihr nach Angaben der Parlamentsverwaltung die Bundesebene der AfD.
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AfD-AnstecknadelFoto: Getty Images
Epoch Times5. September 2019

Nach der Spaltung der AfD-Fraktion in der Bremer Bürgerschaft darf sich die daraus hervorgegangene Abgeordnetengruppe um Landeschef Frank Magnitz nicht als AfD bezeichnen. Die AfD-Bundespartei habe ihr die Verwendung des Parteinamens und des Parteilogos untersagt, teilte die Bremer Bürgerschaft am Donnerstag mit. Diese sei nach dem Parteiengesetz im alleinigen Besitz aller Namensrechte.

Die Gruppe um Magnitz, der neben seinem Sitz in der Bürgerschaft auch ein Mandat als AfD-Bundestagsabgeordneter wahrnimmt, muss sich nach Angaben der Parlamentsverwaltung nun eine andere Bezeichnung wählen. Die Bürgerschaft habe die Angelegenheit eigens rechtlich prüfen lassen.

Einen solchen Vorgang hatten wir noch nicht, dass eine Bundespartei ihren Bremer Parteikollegen die Namensrechte verwehrt“, erklärte Bürgerschaftsdirektor Hans-Joachim von Wachter.

Rund  Monate nach der Bürgerschaftswahl hatte sich die Bremer AfD-Fraktion vor einigen Tagen aufgespalten, den Hintergrund bilden eskalierende Konflikte in der Führung des Landesverbands. Magnitz und zwei Kollegen verließen die Fraktion und gründeten eine „AfD-Gruppe in der Bremischen Bürgerschaft“, die nun aber nicht so heißen darf. Zurück blieben der bisherige AfD-Fraktionschef und Vizelandeschef Thomas Jürgewitz und ein weiterer Abgeordneter.

Durch die Spaltung verlor die AfD ihren Fraktionsstatus, was mit einem Verlust von parlamentarischen Einflussmöglichkeiten sowie finanziellen Zuwendungen verbunden ist. So haben Fraktionschefs und Stellvertreter Anspruch auf zusätzliche Aufwandsentschädigungen.

Nach Angaben von Wachters ging die Bürgerschaftsgeschäftsordnung bislang davon aus, dass Fraktionen oder Gruppen von im Bundestag vertretenen Parteien deren Namen automatisch im Landesparlament führen. Dabei sei „das stillschweigende Einverständnis der Bundespartei“ vorausgesetzt worden. Diese sei Inhaberin der Namensrechte und könne die Nutzung daher aber untersagen. (afp)



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