Meldepflicht für Erkältungskrankheit RSV passiert den Bundesrat

Grünes Licht für eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes. Ampelkoalition schafft mit ihrem Antrag die Grundlage für eine Impfstrategie.
Ein am Respiratorischen Synzytial-Virus (RS-Virus oder RSV) erkranktes Kind im Klinkum Stuttgart .
44.000 Kinder mussten laut Bundesregierung seit 1. November wegen einer RSV-Erkrankung stationär behandelt werden.Foto: Marijan Murat/dpa
Von 19. Juli 2023

Die von der Ampelkoalition auf den Weg gebrachte Meldepflicht für Respiratorische Synzytial Viren (RSV) hat auch den Bundesrat passiert. Damit wird die Erkältung, die vorwiegend bei Kindern auftritt, in das Infektionsschutzgesetz (IFSG) aufgenommen. Eine entsprechende Änderung des IFSG hatte der Bundestag bereits Mitte Juni verabschiedet. Das berichtete die Ärztezeitung. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am Freitag, 7. Juli, grünes Licht gegeben. Die Änderung ist allerdings (Stand 19. Juli) noch nicht in das Gesetz eingearbeitet. Die Schnupfenviren werden in § 7 unter Nummer 38a aufgeführt, wie aus der Bundestagsdrucksache 274/23 hervorgeht.

Weitere Gesetze im Paket beschlossen

Nachdem Vakzine gegen das Virus in Europa zugelassen worden seien, schafften die Regierungsfraktionen nun die Voraussetzungen für eine Impfstrategie, so die „Ärztezeitung“ weiter.

Mit Einführung einer Meldepflicht sind Ärzte aufgefordert, mit RSV infizierte Menschen namentlich den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden zu melden.

Mit dem Antrag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wollen die Regierungsfraktionen auch ein Arzneimittelengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) beschließen.

Eine RSV-Meldepflicht gibt es derzeit nur in Sachsen. Die Erkrankung hatte vor allem zum Ende des vergangenen Jahres für Schlagzeilen gesorgt. Eine hohe Anzahl erkrankter Kinder und eine „deutliche Überlastung“ pädiatrischer Kliniken sei nun ein Grund für die Meldepflicht. Es bedürfe einer „Verbesserung der Datenlage“, um frühzeitig etwaige Überlastungen des Gesundheitssystems zu erkennen.

RSV spielt Rolle bei internationaler Gesundheitsüberwachung

Die Meldepflicht solle aber auch den öffentlichen Gesundheitsdienst dazu befähigen, „zielgerichtet und frühzeitig Ermittlungen und Maßnahmen vor Ort durchzuführen und zu ergreifen, um ein Ausbruchsgeschehen einzugrenzen und weitere Verbreitung zu verhindern“.

Aus der Antragsbegründung geht laut „Ärztezeitung“ auch hervor, dass die Ampelfraktionen die Zulassung mehrerer RSV-Impfstoffe in absehbarer Zeit für möglich halten. Die neuen Meldedaten wären daher für die Beurteilung der Vakzine sowie die Ausrichtung von Impfstrategien „hilfreich“.

RSV gewinne als der häufigste Atemwegserreger bei Kleinkindern und wegen des Fortschritts in der Impfstoff- und Prophylaxe-Entwicklung zunehmend an Bedeutung bei der internationalen Gesundheitsüberwachung.

Corona-Maßnahmen haben RSV unterdrückt

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll noch vor dem Herbst in Kraft treten, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag. Das RS-Virus taucht dann als Ergänzung meldepflichtiger Krankheiten im § 7 des Gesetzes auf.

Seit dem 1. November 2022 seien rund 44.000 Kinder stationär wegen RSV behandelt worden. Die Regierung räumte in einer ihrer Antworten auch ein, dass – bedingt durch die Corona-Maßnahmen – eine „fast vollständige ,Unterdrückung‘ der Übertragung von RSV“ dazu geführt habe, „dass sich der Anteil an empfänglichen Kindern im Kleinkindalter ohne Erstinfektion über die Zeit erhöhte“.

Ob es im kommenden Herbst/Winter zu einer „erhöhten Welle an RSV-Infektionen“ sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen kommen könne, ist aus Sicht der Bundesregierung „zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich fachlich fundiert abzuschätzen“. Welche Maßnahmen ergriffen werden müssten, hänge „von der jeweiligen Lage ab“.

Erhöhe sich die Zahl der Patienten, könne es „kurzfristig notwendig werden, Arbeitsabläufe in den Krankenhäusern anzupassen und z. B. Personal auf die besonders belasteten Stationen zu verlagern“.

Da es seitens der Ständigen Impfkommission (STIKO) keine Impfempfehlung gegen RSV gebe, sei „eine Impfkampagne zur Inanspruchnahme einer RSV-Impfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll“.

Aufklärung zum Erreger und Präventionsoptionen seien hingegen „wichtige Maßnahmen“. Zur Eindämmung von RSV-Infektionen werde man der Bevölkerung die Verhaltensweisen empfehlen, „die grundsätzlich die Übertragung von akuten Atemwegserregern reduzieren“. Dazu gehöre beispielsweise, bei Symptomen zu Hause zu bleiben.

Zwei tote Kinder stoppten Impfstoffentwicklung für Jahrzehnte

Eine Übersicht zur Entwicklung der RSV-Impfstoffe und deren Historie bietet der Verein „Initiative freie Impfentscheidung“ mit Sitz im bayerischen Friedberg.

So ist zu erfahren, dass die Suche nach Impfstoffen gegen die 1956 entdeckte Erkältungserkrankung bereits seit Jahrzehnten im Gange ist – mitunter auch mit tragischen Auswirkungen. Nach der Verabreichung einer „experimentellen RSV-Impfung“ starben 1967 zwei Kinder.

Der sogenannte inaktivierte Impfstoff hatte die Erkrankung bei ihnen verstärkt, anstatt sie zu verhindern. Dieses „Desaster“ beendete die Entwicklung eines Impfstoffes gegen RSV für einige Jahrzehnte. Es gelte nach wie vor als Warnung vor infektionsverstärkenden Antikörpern (Antibody Dependent Enhancement“, ADE) oder „Vaccine Associated Enhanced Disease“ (VAED).

Immunität von Babys durch Impfung schwangerer Frauen

Ein Weg, mit dem diese Folgen ausgeschlossen werden sollen, sind Impfungen von Schwangeren. Denn nur während der Schwangerschaft könne garantiert werden, dass ein Baby noch keinen Kontakt mit einem RS-Virus hatte. Schwangere Frauen seien daher eine große Zielgruppe kommender Impfungen. Dies zeigten Zulassungsstudien von Pfizer, Moderna, Glaxo-Smith-Kline und Novavax, so der Verein mit Verweis auf eine Übersicht.

Die Impfstoffentwickler vermuteten, dass Babys auf diesem Weg durch die Antikörper der Mutter vor Erkrankung und infektionsverstärkenden Antikörpern geschützt werden. Ob und wie realistisch diese Annahme sei, werde sich jedoch erst mit Beginn der Impfung sowie weiteren Studien herausstellen.

Da es sich bei den künftigen Vakzinen um genbasierte Vektor- und mRNA-Impfstoffe sowie gentechnisch hergestellte Proteinstoffe handele, müsse die Sicherheit der Schwangeren höchsten Anforderungen entsprechen, fordert der Verein.

Verein fürchtet Untererfassung gesundheitlicher Probleme

Derzeitige Studien sähen eine Nachverfolgung der Babys geimpfter Mütter zwischen zwölf und 24 Monaten vor. Aktuell sei jedoch noch nicht einsehbar, welche konkreten gesundheitlichen Aspekte die Impfstoffhersteller in ihren Studien bei den Babys erfassen wollen.

Entsprechend den laufenden Studien würden die Ergebnisse dazu kaum vor 2024/2025 veröffentlicht. Der Verein befürchtet eine „Untererfassung gesundheitlicher Probleme der Kinder“, wenn Symptome im Abstand von zwölf oder gar 24 Monaten nach der Impfung der Mutter nicht mehr darauf zurückgeführt würden.

„Die aktuelle Debatte um Langzeitfolgen von COVID-19-Impfstoffen, wo ein kausaler Zusammenhang zumeist selbst bei einem nahen zeitlichen Bezug von wenigen Tagen pauschal abgesprochen wird, lässt zumindest Zweifel an der sorgfältigen Prüfung über einen derart langen Zeitraum aufkommen“, sieht der Verein die derzeitige Situation kritisch.

Vorteile der Meldepflicht bleiben fraglich

Ob eine Meldepflicht „den gewünschten Benefit“ bringe, sei fraglich, sagt Dr. Alexander Konietzky, ärztlicher Geschäftsführer und Sprecher des Vereins „Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung“ (ÄFI). Auf Anfrage von Epoch Times sagte der Kinder- und Jugendarzt, dass für Frühgeborene, Säuglinge und Kleinkinder in Bezug auf RSV-Erkrankung bereits ein funktionierendes System bestehe. Die bisher übliche Praxis sah dabei wie folgt aus: Durch Sentinel-Praxen und durch die meldenden Kliniken, die RSV-positiv getestete Kinder und Säuglinge stationär zur Behandlung aufnehmen, wurde im Wesentlichen der Beginn der RSV-Saison erfasst. Somit habe man in den „ambulanten Einheiten eine höhere Aufmerksamkeit für die spezifische Klinik dieser Erkrankung generiert“. Frühgeborene, die den Risikoklassifikationen entsprechen, werden passiv zur Infektprophylaxe Immunglobuline im monatlichen Rhythmus intramuskulär gespritzt, bis die Saison meist im März oder April des Folgejahres für beendet erklärt wird. Diese Behandlung sei sehr effektiv, jedoch auch sehr kostenintensiv.

Grundsätzlich diene die Meldung einer Erkrankung der schnellen und sicheren Einschätzung einer Gefahr für bestimmte Risikogruppen oder die Allgemeinheit. Für das RSV seien diese Risikogruppen bereits klar definiert. So gehören Babys, die vor der 35. Schwangerschaftswoche auf die Welt kommen und bei denen beispielsweise die Lunge noch nicht richtig ausgebildet ist, in den Kreis der Betroffenen.

Ebenso kann die Erkrankung ein Risiko für ältere Menschen jenseits der 60 mit Vorerkrankungen oder einem nicht intakten Immunsystem sein. Corona-Maßnahmen wie Maskenpflicht und Kindergarten- und Schulschließungen habe die RSV-Erkrankung künstlich in die Zeit der Lockerungen beziehungsweise Beendigung dieser Auflagen verlegt. Somit traten jeweils im Herbst 2021 und 2022 früher als üblich und deutlich mehr als üblich RSV-Erkrankungen auf. Betroffen waren – stärker als sonst – auch ältere Kinder.

Daher mussten „ungewöhnlich viele“ Kinder stationär behandelt werden. In den Jahren bis 2020 waren dies eher Ausnahmefälle, betont Konietzky. Dass ältere Menschen nun in den Fokus gerückt würden, „ist für diese Gruppe sicher wichtig“. Damit könne auch für diese Gruppe eine „adäquate medizinische Behandlung erreicht werden“. Falls wie geplant eine Impfung ab 60 Jahren eingerichtet würde, wäre das eine teure Angelegenheit. Es sei in dieser Altersgruppe eine „eher selten relevante Atemwegserkrankung“. Eine Meldepflicht erhöhe in erster Linie den bürokratischen Aufwand „ohne einen größeren, nachvollziehbaren Nutzen“.

Da sich unterschiedliche Impfstoffe – auch mit unterschiedlichen Technologien – in der Entwicklung und in den unterschiedlichen Stadien der Zulassung befinden, „werden wir sicherlich in den kommenden Monaten mit derartigen Empfehlungen zur Impfprophylaxe konfrontiert werden“, prognostiziert Konietzky: „Wenn sich nicht grundsätzlich die Einstellung zu Freiheitseinschränkungen im Land ändert, dann wäre es in zeitlicher Nähe sicher unkompliziert möglich, eine einrichtungsbezogene Verpflichtung zur Impfung gegen das RS-Virus schnell und unauffällig in das vorhandene Infektionsschutzgesetz einzugliedern: über ein Omnibusgesetz, wie jetzt gerade bei der Meldepflicht für die RSV-Erkrankung passiert. Oder die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention‘ (KRINKO) übernimmt ganz unauffällig die Empfehlung zur Impfung in ihre Statuten. Das bedarf dann gar keines Gesetzes, hat aber haftungsrechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung für die Institutsleiter und Arbeitgeber in den Kliniken und Pflegeheimen. Da die Kinder ohnehin keine Lobby haben, ließe sich auch hier sicher schnell eine Verpflichtung in den Impfplan integrieren, falls es ein Impfstoff in die Zulassungsverfahren schafft.

Aktuell wird hier an einer Impfung von Schwangeren gearbeitet, die schon im jetzigen Studienstadium andeutet, das Risiko der Frühgeburtlichkeit zu erhöhen.

In der aktuellen Logik des Public-Health-Gedankens eröffnet eine Meldepflicht über kurz oder lang Tür und Tor zur Einführung einer weiteren Impfpflicht mit einer mehr oder weniger sinnvoll hergeleiteten Verhältnismäßigkeit“, befürchtet der Mediziner.

Dabei seien Impfungen im Zusammenhang mit Atemwegserkrankungen grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Es handele sich oft um Viren, die eine biologische Anpassungsfähigkeit haben, die unterschiedlichen Bedingungen unterworfen sind und unterschiedliche Geschwindigkeiten in der Anpassung zur Folge haben. Das RS-Virus würde erstmalig mit Impfungen oder anders hergestellten Immunitäten konfrontiert werden. „Das wird vorhersehbar zu Veränderungen des Virus führen, deren Folgen für uns nicht vorhersehbar sind“, warnt Konietzky und fügt hinzu: „Es bleibt abzuwarten, was die in absoluten Zahlen eher ineffektive Impfung bei Erwachsenen für Veränderungen am Virus nach sich ziehen wird. Auf Kinder und Säuglinge übertragen, könnten sie dann andere, möglicherweise auch grundsätzlich schwerere Verläufe zur Folge haben. Jede Einflussnahme in ein biologisches System hat unabsehbare Folgen. Dessen sollten wir uns bei jeder medizinischen Intervention, vor allem im Bereich der gut gemeinten Prävention immer bewusst sein.“

Abschließend weist der ÄFI-Geschäftsführer darauf hin, dass auch bei den Kindern Intensivbetten reduziert wurden. Mit Verweis auf das Deutsche Intensivbettenregister (DIVI) hat die Zahl der Kinderbetten auf Intensivstationen seit dem 1. Januar 2022 um etwa zehn Prozent abgenommen.

Eine Anfrage an den Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte zum Thema Meldepflicht blieb unbeantwortet.



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