Sonderzulassung für Lollytests: Wird potenzielles Krebsrisiko billigend in Kauf genommen?

Die Stadt Lehrte setzt als Teil ihrer Teststrategie auf Lollytests für Kinder. Doch woraus bestehen diese Lollytests? Und was passiert, wenn durch ihre Anwendung Schäden auftreten? Diesen Fragen ging Gastautor Stephan Witte nach.
Von 25. Juni 2021

Seit einigen Wochen werden an manchen Schulen und Kindergärten den Eltern freiwillige Lollytests angeboten. Beispielhaft hierzu eine Presseerklärung der Stadt Lehrte vom 20. Mai, in der die Stadt dieses Angebot als Teil einer neuen Teststrategie beschreibt:

„Pressemitteilung

Stadt Lehrte organisiert kurzfristig Lolly-Tests für Kindergartenkinder

Der Rat der Stadt Lehrte hat in seiner gestrigen Sitzung die Anschaffung und Bereitstellung von Corona-Testkits durch die Stadt Lehrte für Kindergartenkinder im Alter von 3 bis 6 Jahren in Kindertagesstätten und Kindertagespflege beschlossen und hierfür 120.000 Euro zur Verfügung gestellt. Pro Kind können für jede Woche maximal zwei Testkits von den Kindertagesstätten ausgegeben werden. Die Kosten werden vollständig durch die Stadt Lehrte getragen.

Das Angebot zur Nutzung der Testkits ist den Erziehungsberechtigten freigestellt. ‚Dennoch dienen die Testkits im Interesse aller dazu, die Verbreitung des Coronavirus weiter einzuschränken und somit auch die Betreuung sicherzustellen‘, betont Bürgermeister Frank Prüße.

Die Stadt hat heute bereits 6.000 ‚SARS-CoV‑2 Antigen Lolly-Laientests‘ zu einem Gesamtpreis von 20.634,60 Euro (brutto) bestellt. Die Lieferungen sollen bereits Anfang kommender Woche direkt an die Kindertagesstätten erfolgen und die Testkits sogleich an interessierte Eltern verteilt werden. Die Testung erfolgt in der Regel zweimal wöchentlich durch die Eltern zuhause. ‚Nachdem die Erzieher*innen ihre erste Schutzimpfung Mitte April erhalten hatten, konnte die Wiederaufnahme des eingeschränkten Betriebs nun auch mit der Umsetzung der Teststrategie für die KiGa-Kinder ergänzt werden‘, sagt Prüße.

 ‚Zudem ist die zweite Schutzimpfung für die Erzieher*innen für Anfang Juni 2021 geplant, die genauen Termine müssen jedoch noch vom Impfzentrum bestätigt werden‘, ergänzt der zuständige Sachgebietsleiter Markus Lechelt.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Lechelt

– Sachgebietsleitung Kinderbetreuung –“

Die Stadt Lehrte wurde zu den Tests angeschrieben und zunächst um Beantwortung von nur zwei Fragen gebeten:

  • Übernimmt die Stadt Lehrte die uneingeschränkte Haftung für etwaige Gesundheitsschäden infolge der Tests?
  • Welche Inhaltsstoffe sind genau enthalten?

Die Antworten fielen ernüchternd aus:

„Die Stadt Lehrte übernimmt für etwaige Gesundheitsschäden infolge der Tests keine Haftung. Die Tests werden Ihnen durch Stadt Lehrte über die Kindertagesstätten lediglich bei Interesse zur Verfügung gestellt. Die Verwendung und Anwendung ist ausdrücklich freiwillig und erfolgt ausschließlich durch Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte.“

Die Frage nach den Inhaltsstoffen wurde nicht beantwortet. Herr Lechelt als Verantwortlicher der Stadt Lehrte wurde daher noch einmal angeschrieben und um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

  • Welche konkreten Inhaltsstoffe enthalten die von der Stadt Lehrte angebotenen Lollytests?
  • Sind diese Tests CE-zertifiziert und regulär für Kinder zugelassen?

Auch diese Fragen wurden nicht konkret beantwortet:

„Bei dem beschafften Test handelt es sich um den ‚WATMIND SARS-CoV‑2 Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung‘. Weitere Informationen zu dem Test finden Sie per Google.“

Mit dieser Information konnte nur ein Teil der offenen Fragen beantwortet werden, sodass Herr Lechelt erneut um eine Information zu den konkreten Inhaltsstoffen der angebotenen Tests angeschrieben wurde – diesmal ohne eine Reaktion.

Offenkundig weiß die Stadt Lehrte entweder selbst nicht, welche Inhaltsstoffe die durch die Stadt in Verkehr gebrachten Tests besitzen oder möchte sich aus Gründen des Selbstschutzes nicht dazu äußern.

Hat die Stadt Lehrte etwas zu verbergen?

Eine anwaltliche Anfrage mit Fristsetzung zum 20.06.2021 blieb bis Redaktionsschluss unbeantwortet. Neben den bereits benannten Fragen (zum Beispiel zu den Inhaltsstoffen) wurde Herr Markus Lechelt darum gebeten mitzuteilen, falls die beiden nachfolgend aufgestellten Behauptungen unzutreffend sein sollten:

„7) Eine wissenschaftliche Studie, die belegt, dass die von der Stadt Lehrte in Umlauf gebrachten Tests in der Lage sind, eine Infektiosität oder eine akute Infektion nachzuweisen, existiert nicht.

8) Dennoch vertritt die Stadt Lehrte die Ansicht, dass sich mit einem Lollytest eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus sowie eine daraus resultierende Infektiosität nachweisen lässt, die eine mit einem positiven Testergebnis verknüpfte Quarantäne auch ohne richterliche Anordnung und ohne den Nachweis von Krankheitssymptomen rechtfertigt.“

Folgende Fakten ließen sich durch die eigene Recherche klären:

  • Die angebotenen Tests sind in Deutschland nach  11 Abs. 1 MPG vom BfArM nur bedingt zugelassen[1]
  • Das Inverkehrbringen erfolgt nur ohne CE-Zulassung[2]
  • Gemäß  3 Nr. 11 Abs. 1 MPG(Medizinproduktegesetz) gilt: „Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere.“
  • Hersteller des WATMIND-Tests ist die 2014 in China gegründete Shenzhen Watmind Medical Co. Ltd. [3][4]

Reguläre Zulassung möglich?

Zum Thema Sonderzulassung führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) folgendes aus:

„Das BfArM hat die Möglichkeit, das Inverkehrbringen von Medizinprodukten, die kein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung durchlaufen haben, ausnahmsweise in Deutschland befristet zu erlauben, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine alternativlose Bedarfssituation vorliegt, der entsprechend dringende medizinische Bedarf also nicht anderweitig gedeckt und insofern aus Sicht des Gesundheitsschutzes der Abschluss eines regulären Konformitätsbewertungsverfahrens für das Medizinprodukt nicht abgewartet werden kann.“[5]

Die bedingte Zulassung sagt also nicht darüber aus, ob der Test auch eine reguläre Zulassung bestanden hätte. Das Paul-Ehrlich-Institut hat am 15.01.2021 Mindeststandards für die Zulassung neuer Antigenschnelltests festgelegt[6] (hier verkürzt zusammengefasst):

  • Diagnostische Sensitivität min. „>80% von unselektierten PCR-positiven Proben positiv im SARS-CoV‑2 Antigenschnelltest“
  • Diagnostische Spezifität >97%
  • Kreuzreaktivität: „Nennung der untersuchten Marker und Angabe etwaiger ermittelter Kreuzreaktivitäten in der Packungsbeilage.“
  • Interferenz: „Nennung der untersuchten Marker und Angabe etwaiger ermittelter Interferenz in der Packungsbeilage.“
  • Angaben zum Testdesign: „Der Antragsteller muss Angaben zu den spezifischen SARS-CoV-2-Proteinen (Antigenen) machen, die durch den jeweiligen Test nachgewiesen werden.“
  • Angemessene Testanzahl in Deutschland ist zuzusichern
  • Recht von Robert Koch‑, Paul-Ehrlich-Institut und anderen zur vergleichenden Evaluierung

Die Kriterien für eine Sonderzulassung erfordern also keine Vorgaben, wonach die eingesetzten Tests risikofrei für die Getesteten sind. Die fehlende, sonst beispielsweise von der Dekra oder dem TÜV vergebene, CE-Kennzeichnung bedeutet, dass die in Europa geltenden Schutz- und Qualitätsstandards nicht eingehalten werden. Entsprechend ist nicht gesichert, dass dieser Umstand auch auf den Test von Watmind zutrifft. Für den Lollytest von Watmind existiert ein Zertifikat gemäß ISO 13485 (mehr dazu im weiteren Textverlauf).

Ein der Redaktion bekannter Insider gibt folgende Information:

„ISO 13485-Zertifikat ist kein CE-Zertifikat. Schnelltests benötigen kein CE-Zertifikat, wenn sie für den professionellen Gebrauch bestimmt sind. Wenn sie für den nicht-professionellen Gebrauch, wie z. B. für Schule, bestimmt sind, dann benötigen sie ein CE-Zertifikat […].

Bei der Sonderzulassung von BfArm muss die entsprechende Zulassungsnummer auf das Etikett geschrieben werden, die in der Regel ein Jahr gültig ist, damit es in Deutschland verkauft werden kann, ansonsten kann es nicht als Laien-Produkt verkauft werden. Ohne das CE-Zertifikat kann es als Produkt für den professionellen Einsatz verkauft werden“.

Entsprechend darf es zwar an zum Beispiel Ärzte verkauft werden, nicht aber an Eltern oder gar Schüler, da es sich hier um keinen professionellen Einsatz handeln würde.

Gemäß certipedia.com handelt es sich um ein Zertifikat, das überprüft, ob definierte „Anforderungen an ein Qualitätsmanagement“ korrekt umgesetzt wurden: „Kompetente Auditoren analysieren und bewerten das Qualitätsmanagementsystem des Kunden. Wenn alle zutreffenden Anforderungen erfüllt werden, wird dessen Qualitätsmanagementsystem nach EN ISO 13485 zertifiziert.“[7]

Potenzielles Krebsrisiko

Wenn also etwaige Gesundheitsrisiken nicht ausgeschlossen werden können, die Behörden keine Haftung übernehmen wollen und die zur Verfügung gestellten Tests nur für den professionellen Einsatz verkauft werden dürfen, stellt sich die berechtigte Frage, weshalb Eltern ihre Kinder zweimal in der Woche auf einem potenziell gesundheitsschädlichen Teststäbchen herumlutschen lassen sollten. Damit bestünde hinreichend Zeit, um durch den Speichel mögliche bedenkliche Inhaltsstoffe in den Körper aufzunehmen.

Hierzu heißt es etwa auf einer Händlerseite wie folgt: „Anstatt Speichel auszuspucken, wird beim Lollytest nur ein Tupfer benötigt und für ca. 10 Sekunden unter die Zunge gelegt, um die Speichelprobenentnahme abzuschließen.“[8]

Verschiedene Lollytests sollen mit Ethylenoxid sterilisiert worden sein[9].  Diese Substanz gilt als potenziell krebserregend und ist in der Lebensmittelverarbeitung seit Jahrzehnten verboten:

„Ethylenoxid ist ein farbloses, hochentzündliches und süßlich riechendes Gas, welches in der Lage ist Bakterien, Viren und Pilze abzutöten. Aufgrund dieser Eigenschaft wird Ethylenoxid gerne zur Begasung bzw. zur Keimreduzierung von hitzeempfindlichen Lebensmitteln wie z. B. Gewürzen verwendet. Da Ethylenoxid und sein Abbauprodukt 2‑Chlorethanol als krebserregend gelten, wurde diese Behandlungsart in der Europäischen Union 1990 verboten. In anderen Ländern wird die Begasung mit Ethylenoxid, beispielsweise vor dem Schiffsversand, jedoch nach wie vor praktiziert.“[10]

Grenzwertüberschreitung als Verschwörungspraxis

Dass eine unerlaubte Überschreitung von Grenzwerten in der Realität vorkommen kann, zeigt ein aktueller Fall aus dem Jahr 2020: „In Produkten mit Sesamsamen aus Indien wie Riegeln, Snacks oder Salat-Toppings haben die Überwachungsbehörden der Länder in einigen Fällen Rückstände des Wirkstoffes Ethylenoxid gemessen. Die Produkte waren nicht verkehrsfähig, da Ethylenoxid-Rückstände in der EU nicht zulässig sind.“[11]

Hierzu ergänzend Berichterstattung aus anderer Quelle: „Nur ein paar Wochen nach dem Rückruf bei HOMANN Feinkost, bei Aldi und bei Lorenz Snack-World der nächste Skandal, ein Mittel, das schon fast 40 Jahre bei uns verboten ist, wird in mehreren in Deutschland verkauften Lebensmitteln nachgewiesen.“[12]

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) führt weite aus: „In der EU gilt ein vollständiges Anwendungsverbot für Ethylenoxid in Pflanzenschutzmitteln. In Biozidprodukten ist der Wirkstoff zur Desinfektion erlaubt, allerdings ohne Lebensmittelkontakt. Ethylenoxid ist erbgutverändernd und krebserzeugend.“ [13]

Die Regularien zur Sonderzulassung und damit eine fehlende Sicherheit, dass die geltenden Grenzwerte zur Ethylenoxid-Sterilisierung von Medizinprodukten eingehalten wurden, legen eine mögliche Mangelhaftigkeit des Produkts nach § 434 Abs. 1 und 2 BGB nahe. Umso bedenklicher erscheint es, dass trotz entsprechender Nachfragen weder die Stadt Lehrte noch der Kindergarten Sievershausen konkret dazu bereit waren, nähere Angaben zu den Inhaltsstoffen zu machen oder ausdrücklich etwaige Gesundheitsrisiken auszuschließen.

Wenn nun also die selbsternannten Faktenchecker des „ZDF“ alle gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit Ethylenoxid ausschließen, scheint etwa der oben benannte Skandal entweder nicht bekannt gewesen oder wissentlich verschwiegen worden sein:

„Tatsächlich wird Ethylenoxid im Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als krebserregend angesehen. Auch die US-Umweltschutzbehörde kommt zu diesem Ergebnis. Es ist auch korrekt, dass Ethylenoxid zum Sterilisieren von Tupfern verwendet wird. Die Schlussfolgerung, dass die Tupfer im fertigen Produkt damit ‚beschichtet‘ seien, trifft allerdings nicht zu. […] Ein großer Teil des Sterilisationsprozesses besteht daraus, sicherzustellen, dass das Ethylenoxid wieder aus dem Produkt entfernt wird und dass alle möglichen Rückstände unter den international festgelegten Sicherheitsstandards liegen.“[14]

Eine andere Faktencheckerin, die sich mit Teststäbchen auseinandersetzt, führt unter anderem aus: „Entscheidend ist: Anschließend wird das Ethylenoxid wieder abgesaugt, sodass ein Vakuum entsteht. Mögliche EO-Reste werden durch Spülen mit Stickstoff entfernt. Wenn der Hersteller das korrekt ausführt, ist das Ethylenoxid hinterher also wieder weg.“[15]

Das bedeutet aber letztlich, dass es sein kann, dass der Hersteller (zum Beispiel aus Gründen der Kostenersparnis) nicht alles korrekt ausführt und daher Rückstände verbleiben. Das wird auch von der Faktencheckerin eingeräumt. Das Risiko wird aber im Text deutlich als sehr theoretisch dargestellt, wobei auch folgendes Argument gebracht wird: „Ob die Grenzwerte und die nötige Entgasungszeit bei der Sterilisation eingehalten werden, prüft der Hersteller selbst und muss es protokollieren. Und er kann sein Produkt von einer sogenannten ‚Benannten Stelle‘ testen und zertifizieren lassen, zum Beispiel dem TÜV oder der DEKRA.“ [16]

Da aber bei den hier beispielhaft besprochenen Lollytests keine CE-Zertifizierung vorliegt, ist es fraglich, ob es überhaupt eine unabhängige Stelle gibt, die die gesundheitliche Unbedenklichkeit – auch im Hinblick auf andere, zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbekannte Substanzen – bescheinigen könnte.

Wenn ein sogenanntes Medizinprodukt oral zum Testen von sogenannten asymptomatisch kranken (also gesunden) Kindern eingesetzt wird, die zweimal in der Woche mögliche giftige Rückstände in ihren Stoffwechsel aufnehmen, so sollte doch anzunehmen sein, dass bei einer hier nicht vorhandenen CE-Zertifizierung die Maßstäbe für Lebensmittel zwingend ebenfalls einzuhalten wären.

Hierzu sei auch auf § 4 Abs. 1 MPG verwiesen:

„(1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend unmittelbar oder mittelbar gefährden“.

Auch § 4 Abs. 2 MPG sei zu bedenken gegeben:

„(2) 1 Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. 2 Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,
  2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten“.

Wer ist der Hersteller der Lollytests?

Wenn man sich näher mit der Shenzhen Watmind Medical Co. Ltd. als Hersteller der Tests beschäftigt, stößt man im Wesentlichen auf folgende Informationen:

  • Die Firma ist ansässig unter folgender Anschrift: 8thFloor, Building A, No. 16–1, Jinhui Road, Jinha Community Kengzi subdistrict, Pingshan District, 518118 Shenzhen, Volksrepublik China
  • Gemäß eines online abrufbaren Zertifikates der TÜV Rheinland LGA Products GmbH aus Nürnberg sei die Firma zertifiziert für das Design, die Entwicklung und den Vertrieb von In-vitro-diagnostischen Medizinprodukten. Als konkrete Produkte, au die sich die ISO-Zertifizierung bezieht, werden benannt:

„In-vitro diagnostic analyzers and in-vitro diagnostic test kits used in the diagnosis and quantitive detection of cardiac markers, immune status, Thyroid Functions, Auto-Immune Diseases, Fertility testings, Coagulation and Infectious Diseases including point of care in-vitro diagnostic medical devices“.[17]

Hier die Übersetzung:

„In-vitro-Diagnostik-Analysegeräte und In-vitro-Diagnostik-Testkits für die Diagnose und den quantitativen Nachweis von Herzmarkern, Immunstatus, Schilddrüsenfunktionen, Autoimmunerkrankungen, Fruchtbarkeitstests, Gerinnung und Infektionskrankheiten, einschließlich In-vitro-Diagnostik-Medizinprodukte für den Point of Care“.

  • Das benannte Zertifikat wird auf einer Seite mit einem Ausstellungsdatum vom 30.12.2020[18], auf einer anderen Seite mit 17.12.2019 angegeben. In beiden Fällen wird eine Gültigkeit des Testats bis zum 03.07.2022 [19] angegeben. Beide Zertifikate werden mit einem anderen Rahmen dargestellt, so als ob sie tatsächlich aus zwei verschiedenen Häusern kämen. Laut einer chinesischen Quelle sei es allerdings in China durchaus üblich, sich jeweils einen eigenen Rahmen zu gestalten. Auffällig ist auch, dass das auf 2020 datierte Zertifikat eine Zertifizierungsnummer (Certificate Registration No.) „SX 60150107 0001“ sowie ein Audit mit der Berichtsnummer (Report No.) 17054604 003 durchgeführt wurde[20]. Im Zertifikat auf [das Jahr] 2019 sind die Nummern geschwärzt und somit nicht abgleichbar.

Eine Anfrage beim TÜV-Rheinland vom 11.06.2021 nach der Echtheit der drei bekannten Zertifikate blieb bis zum ursprünglichen Redaktionsschluss unbeantwortet, wurde jedoch am 25.06.2021 von Herrn Fabian Hülbig (Markenüberwachung/ Trade Mark Surveillance vom Unternehmensbereich Produkte/Business Division Products) wie folgt beantwortet:

Für Verbraucher, Einführer und sonstige interessierte Kreise haben wir (der TÜV Rheinland) unter www.certipedia.com eine Internet Datei eingerichtet, wo nach gültigen oder ggf. ungültigen Zertifizierungen von uns recherchiert werden kann.

Hier kann man zwischen Produktzertifikaten , Systemzertifikaten, Functional Safety Zertifikaten und Personenzertifikaten auswählen. Unter Produktzertifikaten kann durch Eingabe eines Firmennamens, Bezeichnung, Handelsnamen etc.  recherchiert werden ob zu diversen Produkten gültige Zertifizierungen unserer Organisation vorliegen oder nicht. Des Weiteren kann man bei bekannter ID Nr. oder der Zertifikats-Nr. feststellen ob eine Zertifizierung noch Gültigkeit hat oder ggf. ungültig ist.

 Nach Abschluss unserer Datenrecherche können wir Ihnen mitteilen, dass das Zertifikat Nr.: SX 60139616 (Ausstellungsdatum 17.12.2019) mittlerweile ungültig ist, siehe: https://www.certipedia.com/certificates/60139616locale=de. Das Zertifikat Nr.: SX 60150107 (Ausstellungsdatum: 30.12.2020) ist hingegen gültig, siehe: https://www.certipedia.com/certificates/60150107?locale=de und entspricht dem ausgestelltem Original.

Als benannte/ akkreditierte Stelle dürfen wir Ihnen aus Gründen der Vertraulichkeitswahrung gegenüber Dritten keine detaillierten Informationen geben und bitten um Ihr Verständnis.“

Dass das Zertifikat SX 60150107 echt war, wurde bereits im Vorfeld durch eigene Recherche bestätigt [21].

Von Freiwilligkeit zu Zwang?

Auch wenn die Lollytests zunächst freiwillig angeboten werden, erwächst dadurch doch bei tatsächlich oder falsch positiv getesteten Kindern der gleichen Kohorte oder Gruppe eine mögliche PCR-Testpflicht für die eigenen Kinder, deren Eltern und sogar deren Umfeld. Hinzu kommt, dass auch die ursprünglich vielerorts eingeführten Tests freiwillig waren und mittlerweile an immer mehr Orten (z.B. an Schulen, in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern) verpflichtend gemacht wurden. Allein durch den Gruppendruck liegt die Befürchtung nicht fern, dass auch hier eine Testpflicht durch die Hintertür eingeführt werden soll – ohne dass jemand die Haftung für etwaige Gesundheitsrisiken übernehmen möchte.

Wenn in diesem Beispiel die Stadt Lehrte vom „Teil einer neuen Teststrategie“ spricht, stellt sich die Frage, ob auch die anstehenden mRNA-Gen-Nicht-Therapien mit dem Vakzin von BioNTech/Pfizer Teil dieser Strategie werden sollen und eine Zweiklassengesellschaft von Geimpften und Ungeimpften nun auch in die Kindergärten und Schulen getragen werden sollen. Schon jetzt sind Schüler, die sich dem wöchentlichen Testen verweigern, Außenseiter und dürfen nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen.

An dieser Stelle sei auf die bereits vorhandene internationale Rechtsprechung hingewiesen, wonach PCR-Tests nicht in der Lage sind, den Nachweis zu erbringen, ob eine Person infiziert oder infektiös ist (z.B.  Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21; OLG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2020, Az. Az. 13 B 1780 / 20.NE; Berufungsgericht Lissabon / Portugal (Tribunal da Relação de Lisboa, Az. Proc. Nº 1783/20. 7T8PDL.L1; Verwaltungsgericht Wien / Österreich, Entscheidung vom 24.03.2021, GZ: VGW-103/048/3227/2021–2). Auch sei auf Schweden verwiesen, wo die Anwendung von PCR-Tests bereits verboten wurde, da diese noch Monate nach dem „Infektionsgeschehen“ positiv sein können und somit als Nachweis für eine Covid-19-Infektion unzulässig sind. Stattdessen muss in Schweden eine individuelle Beurteilung konkreter Symptome durch einen Arzt erfolgen.

In seinem Buch „Falsche Pandemien“ schrieb Dr. Wolgang Wodarg: „Selbst ein perfekter, höchst spezifischer und sensitiver PCR-Test ist also für den Nachweis einer Infektion nicht geeignet und sagt erst recht nichts über die Anwesenheit von vermehrungsfähigen Viren. Er fällt ja bei Virustrümmern positiv aus.“[22]

Mittlerweile sind diese Erkenntnisse auch im Mainstream angekommen. So verweist etwa der Sender „RTL“ in einem Beitrag vom 21.06.2021 auf eine aktuelle Studie der Universität Duisburg / Essen zu den PCR-Tests: „Eine Studie der Universität Essen/Duisburg fand heraus, dass viele positiv Getestete das Corona-Virus gar nicht weitergeben. […] 50–75 Prozent der positiven PCR-Tests sind wahrscheinlich postinfektiös. Somit sollten der Studie zufolge die Ergebnisse der PCR-Tests nicht als Grundlage für die Bekämpfung der Pandemie genommen werden.“[23]

Wenn also schon die PCR-Tests als „Goldstandard“ nicht in der Lage sind, festzustellen, ob jemand infektiös oder zumindest infiziert ist, wie viel weniger soll dies dann ein Lollytest als Speicheltest leisten können? Wer kommt für die Traumata auf, die bereits kleinsten Kindern zugemutet werden, wenn sie von ihren Eltern erfahren müssen, dass sie unter einer vermeintlich für jedermann todbringenden Seuche erkrankt seien und nunmehr zwei Wochen lang keine Freunde mehr treffen dürfen? Wer entscheidet über die Verschwendung von Steuergeldern für nichtssagende, potenziell gesundheitsschädliche Testkits zulasten dieser und der kommenden Generationen?

Besteht Versicherungsschutz für etwaige Vergiftungen im Rahmen der Unfallversicherung?

Beispielhaft angefragt wurden die Unternehmen Barmenia, InterRisk, Konzept & Marketing sowie VHV, inwiefern in deren Unfallversicherungen Versicherungsschutz für Schäden durch etwaige Vergiftungen infolge des beschriebenen Lollytests bestehen würde. Konkrete Antworten lieferten bislang nur die Barmenia und die VHV, während die beiden Wettbewerber den Eingang der Anfrage bestätigten, sich aber nicht inhaltlich äußerten. Konzept&Marketing teilte lediglich mit:

„Ihrer Anfrage können wir leider nicht nachkommen. Viele Faktoren spielen hier eine Rolle. Um Ihre Anfrage beantworten zu können, bedarf es einer Absprache mit den Risikoträgern und es ist nicht möglich dies kurzfristig durchzuführen.“

Die Barmenia äußerte sich hingegen auch inhaltlich:

„Dieses Risiko wäre über die normale Unfallversicherung nicht mitversichert, da der Unfallbegriff in allen 3 Tarifvarianten nicht erfüllt wäre. Es handelt sich um keine der in den AVB aufgeführten Infektionen, es ist keine Vergiftung und ein „normaler“ Unfall ist es auch nicht.

 Um ein solches Risiko absichern zu können, müsste bei uns eine Kinder-Invaliditätsversicherung KISS abgeschlossen werden. Hier gilt ein (durch Krankheit oder/und Unfall festgestellter) Grad der Behinderung von mindestens 50 als Leistungsauslöser für eine Rentenzahlung.“

Auch die VHV bezieht Stellung:

„Grundsätzlich muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden, daher kann es keine verbindliche, pauschale Aussage dazu geben, in welchem Umfang der von Ihnen skizzierte Fall tatsächlich zu einem unfallbedingten Dauerschaden führen kann.

Für möglichen Versicherungsschutz käme ein Einschluss in Frage:

  • Vergiftung durch Einatmung schädlicher Stoffe oder Säuren etc. durch unabwendbare Umstände. (Die vollständigen Anspruchsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte den konkreten Versicherungsbedingungen).

Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass der Versicherte, wie bei allen Unfallschäden, ein bedingungsgemäßes Unfallereignis nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen hat, d.h. der Strengbeweis der Unfallursächlichkeit. Dabei sind medizinisch objektivierbare Befunderhebungen zu berücksichtigen.

Sollte dies gegeben sein, dann könnte hieraus ein Anspruch auf eine Leistung in dem u.g. Szenario geltend gemacht werden.

Unabhängig davon besteht natürlich immer die Möglichkeit zivilrechtlich gegen den Inverkehrbringer der zitierten Tests haftungsrechtlich vorzugehen, um Gesundheitsschäden geltend zu machen.“

In den Bedingungen des Tarifs Klassik-Garant der VHV (Stand 01.2021) gibt es folgende Passage, auf die Bezug genommen wird:

„1.4.2 Vergiftungen

Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von

  • Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre), z. B. durch Alkohol,
  • Nahrungsmittelvergiftungen,
  • Pflanzenvergiftungen, die durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen

hervorgerufen werden, wenn deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war,

  • Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, – wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren etc. durch unabwendbare Umstände bis zu 7 Tage lang ausgesetzt ist –,
  • unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Berufskrankheiten bleiben jedoch ausgeschlossen.“

[Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag wurde nach Veröffentlichung am 28. Juni noch um eine Antwort des TÜV Rheinland ergänzt.]

Über den Autor: Stephan Witte, Jahrgang 1971, ist Versicherungsmakler und Journalist. Seine Themenschwerpunkte sind private Sach- und Haftpflichtversicherungen, Jagdhaftpflichtversicherung, Unfallversicherungen sowie seit Beginn der Coronakrise u. a. auch Covid-Impfstoffe sowie der Umfang des Versicherungsschutzes infolge von Impfschäden durch die Vakzine gegen Covid-19.

Seit 2005 gibt Witte Ratings zur Hundehalterhaftpflichtversicherung, seit 2006 auch zu anderen Sparten heraus. Artikel von ihm wurden veröffentlicht u. a. in Epoch Times, Optimal Versichert, Pflege & Vorsorge, Rating-Sieger, Reiter Revue, Risiko & Vorsorge, Uncut-News, VersicherungsJournal, Versicherungsmagazin sowie Wild & Hund. Nachdem er für viele Jahre die Zeitschrift „Risiko & Vorsorge” zunächst mit einem überwiegenden Teil der Beiträge, später auch als Herausgeber verantwortete, veröffentlicht er seine Beiträge mittlerweile auf Critical News.

[1] „Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“), deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach § 11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM)“ auf „bfam.de“. Aufzurufen unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/Antigen-Tests_zur_Eigenanwendung.html, zuletzt aufgerufen am 21.05.2021

[2] „Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“), deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach § 11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM)“ auf „bfam.de“. Aufzurufen unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/Antigen-Tests_zur_Eigenanwendung.html, zuletzt aufgerufen am 21.05.2021

[3] „Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“), deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach § 11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM)“ auf „bfam.de“. Aufzurufen unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/Antigen-Tests_zur_Eigenanwendung.html, zuletzt aufgerufen am 21.05.2021

[4] „watmind.com“ auf https://en.watmind.com/, zuletzt aufgerufen am 01.06.2021

[5] „Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“), deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach § 11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM)“ auf „bfarm.de“. Aufzurufen unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, zuletzt aufgerufen am 31.05.2021

[6] „Mindestkriterien für SARS-CoV‑2 Antigentests im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TestVO: Antigenschnelltests“ auf „pei.de“ vom 15.01.2021. Aufzurufen unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/mindestkriterien-sars-cov-2-antigentests-01–12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, zuletzt aufgerufen am 01.06.2021

[7] „Zertifikatsnr. 60150107“ auf „certipedia.com“. Aufzurufen unter https://www.certipedia.com/certificates/60150107?locale=de, zuletzt aufgerufe am 11.06.2021

[8] „Lolly-Test“ auf „healtmask.de“. Aufzurufen unter https://healthmask.de/blogs/news/antigen-test-mit-bfarm-listung-gelistete-schnelltests, zuletzt aufgerufen am 01.06.2021

[9] Siehe hierzu z.B. ZDF / Reuters „Check zu Gerücht im Netz – Corona-Teststäbchen sind nicht krebserregend“ auf „zdf.de“ vom 27.03.2021 um 17:18 Uhr. Aufzurufen unter https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-ethylenoxid-pcr-tests-100.html, zuletzt aufgerufen am 31.05.2021

[10] „Ethylenoxid“ auf „gba-group.com“. Aufzurufen unter https://www.gba-group.com/food/analysen/kontaminanten/ethylenoxid/, zuletzt aufgerufen am 01.06.2021

[11] „Gesundheitliche Bewertung von Ethylenoxid-Rückständen in Sesamsamen. Stellungnahme Nr. 0562020 des BfR vom 23. Dezember 2020“  auf „bfr.bund.de“. Aufzurufen unter https://www.bfr.bund.de/cm/343/gesundheitliche-bewertung-von-ethylenoxid-rueckstaenden-in-sesamsamen.pdf, zuletzt aufgerufen am 01.06.2021

[12] Josef Schuhbauer „Rückrufe bei vielen Lebensmitteln – Ethylenoxid ist seit 40 Jahre in der EU verboten“ auf „modernder-landwirt.de“ vom 27.12.2020. Aufzurufen unter https://moderner-landwirt.de/rueckrufe-bei-vielen-lebensmitteln-ethylenoxid-ist-seit-40-jahre-in-der-eu-verboten/, zuletzt aufgerufen am 01.06.2021

[13] „Gesundheitliche Bewertung von Ethylenoxid-Rückständen in Sesamsamen. Stellungnahme Nr. 0562020 des BfR vom 23. Dezember 2020“  auf „bfr.bund.de“. Aufzurufen unter https://www.bfr.bund.de/cm/343/gesundheitliche-bewertung-von-ethylenoxid-rueckstaenden-in-sesamsamen.pdf, zuletzt aufgerufen am 01.06.2021

[14] ZDF / Reuters „Check zu Gerücht im Netz – Corona-Teststäbchen sind nicht krebserregend“ auf „zdf.de“ vom 27.03.2021 um 17:18 Uhr. Aufzurufen unter https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-ethylenoxid-pcr-tests-100.html, zuletzt aufgerufen am 31.05.2021

[15] Elisabeth Kagermeier „#Faktenfuchs: Selbsttest-Stäbchen sind nicht krebserregend“ auf „br.de“ vom 23.04.2021 um 05:09 Uhr. Aufzurufen unter https://www.br.de/nachrichten/wissen/faktenfuchs-selbsttest-staebchen-sind-nicht-krebserregend,SVIcpmr, zuletzt aufgerufen am 31.05.2021

[16] Elisabeth Kagermeier „#Faktenfuchs: Selbsttest-Stäbchen sind nicht krebserregend“ auf „br.de“ vom 23.04.2021 um 05:09 Uhr. Aufzurufen unter https://www.br.de/nachrichten/wissen/faktenfuchs-selbsttest-staebchen-sind-nicht-krebserregend,SVIcpmr, zuletzt aufgerufen am 31.05.2021

[17] „Certificate” des TÜV Rheinland vom 30.12.2020 auf „hms24.eu“. Aufzurufen unter https://www.hms24.eu/wp-content/uploads/2021/04/Watmind-TUEV-Zertifikat.pdf, zuletzt aufgerufen am 08.06.2021.

[18] „Certificate” des TÜV Rheinland vom 30.12.2020 auf „hms24.eu“. Aufzurufen unter https://www.hms24.eu/wp-content/uploads/2021/04/Watmind-TUEV-Zertifikat.pdf, zuletzt aufgerufen am 08.06.2021.

[19] „Certificate” des TÜV Rheinland vom 17.12.2019 auf „watmind.com“. Aufzurufen unter https://www.watmind.com/news_view.aspx?nid=2&typeid=4&id=458, zuletzt aufgerufen am 08.06.2021.

[20] Das gleiche Zertifikat mit etwas anderem Rand findet sich unter https://www.clendo.de/media/pdf/eb/0f/63/1‑ISO13485-Watmind.pdf, dort zuletzt am 08.06.2021 aufgerufen

[21] Siehe „Zertifikatsnr. 60150107“ auf „certipedia.com“. Aufzurufen unter https://www.certipedia.com/certificates/60150107?locale=de, zuletzt aufgerufen am 21.06.2021

[22] Wolfgang Wodarg „Falsche Pandemien. Argumente gegen die Herrschaft der Angst.“ München (Rubikon), 1. Auflage, 2021, S. 178

[23] „Viele positiv Getestete sind nicht infektiös. Studie: PCR-Tests als Grundlage zur Pandemiebekämpfung nicht sinnvoll“ auf „rtl.de“ vom 21.06.2021 um 14:07 Uhr. Aufzurufen unter https://www.rtl.de/cms/studie-pcr-tests-als-grundlage-zur-pandemiebekaempfung-nicht-sinnvoll-4781888.html, zuletzt aufgerufen am 21.06.2021.

 



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