BGH: Hinterlieger-Grundstücken muss Anbindung an Straße ermöglicht werden

Was tun, wenn ein Hinterlieger-Grundstück keine Straßenanbindung hat, man es aber bebauen möchte? In einem Urteil entschied der Bundesgerichtshof jetzt für die Hinterlieger.
Titelbild
Hinterlieger-Grundstücken muss eine Anbindung an die Straße gewährt werden.Foto: iStock
Epoch Times29. August 2023

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Bebauung von Hinterlieger-Grundstücken erleichtert, die nicht an eine Straße angrenzen. Besteht für ein Vordergrundstück eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die dem Eigentümer des hinteren Grundstücks den Zugang und die Zufahrt erlaubt, muss der Vordereigentümer in der Regel auch den Bau eines entsprechenden Weges ermöglichen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: V ZR 165/22)

Im konkreten Fall geht es um einen Streit zwischen Grundstücksnachbarn im Raum Offenburg. Durch Grundstücksteilungen in den Jahren 1928 und 1937 verfügen die drei Hinterlieger-Grundstücke des Klägers über keine Anbindung an eine öffentliche Straße. Diese erfolgt über das Grundstück des beklagten Vorderliegers. Entsprechend ist ein „Geh- und Fahrrecht“ im Grundbuch eingetragen.

Auf den hinteren Grundstücken steht bislang nur ein Wohnhaus. Der heutige Eigentümer will nun ein weiteres der drei Grundstücke mit einem größeren Wohnhaus bebauen. Damit er auch einen besseren Anbindungsweg bauen kann, muss der Eigentümer des vorderen Grundstücks der Eintragung einer sogenannten Baulast für sein Grundstück bei der Kommune zustimmen.

Nach dem nun veröffentlichten Karlsruher Urteil ist er dazu im Regelfall verpflichtet. Auch wenn zwei der drei Hinterlieger-Grundstücke bislang unbebaut waren, komme die nun geplante Bebauung für den Vorderlieger nicht überraschend. Voraussetzung sei lediglich, dass sich der Neubau im Rahmen der ursprünglich vorgesehenen Möglichkeiten hält. Darauf, ob eine weitere Bebauung im Zeitpunkt der Eintragung der Grunddienstbarkeit, hier also 1928, schon geplant war, komme es dagegen nicht an, stellte der BGH klar.

Über den konkreten Fall soll nach diesen Maßgaben soll nun das Oberlandesgericht Karlsruhe nochmals entscheiden.

(afp/red)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion