Schulpflicht und 3G-Regeln – Was Eltern unbedingt wissen sollten

Getestet, geimpft, genesen. Wenn Kinder und Jugendliche keinen 3G-Nachweis erbringen, dürfen sie die Schule in Baden-Württemberg im beginnenden Schuljahr nicht mehr besuchen. Die Möglichkeit zum Fernunterricht entfällt und die Schüler gelten automatisch als Schulpflichtverweigerer.
Epoch Times10. September 2021

Am 13. September startet Baden-Württemberg als eines der letzten Bundesländer nach den Sommerferien in die Schule. Für Eltern, deren Kinder vor den Ferien im Fernunterricht beschult wurden, könnte dies eine unangenehme Überraschung mit sich bringen, denn mit dem neuen Schuljahr haben sich die Regelungen zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen geändert.

Wer meint, dass sein Kind weiterhin Anspruch auf Fernunterricht in Baden-Württemberg hat, wird enttäuscht. Denn mit der Neuregelung in Paragraf 10 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 27. August 2021 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schüler, Lehrkräfte und sonstige Personen in Kraft, wenn sie keinen Test-, Impf- oder sogenannten „Genesenen-Nachweis“ vorlegen. Was das bedeutet, erklärt Dr. Uwe Lipinski, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Heidelberg.

Epoch Times: Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat vor Schulbeginn die Corona-Verordnung geändert und eine Regelung aufgenommen, wonach Schülern ausnahmslos kein Fernunterricht mehr möglich ist. Was sagen Sie dazu?

Dr. Uwe Lipinski: Wir Anwälte erleben es oft, dass sich Verordnungen ändern und innerhalb von einer Stunde neu veröffentlicht werden. Dabei ändern sich nicht nur die Inhalte, sondern oft auch die Paragrafen. Das könnte sehr unangenehm für die Eltern werden, die ihre Kinder aus unterschiedlichen Gründen nicht den Corona-Maßnahmen aussetzen wollen. Sie gelten jetzt automatisch als Schulpflichtverweigerer.

Bei Verstoß gegen die Schulpflicht nach Paragraf 86 Absatz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg droht ein Bußgeldverfahren, Zwangsgeld und Schulzwang. In der Vorschrift heißt es: „Wenn die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung nicht vorstellen, kann das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde eine Durchsuchung von deren Wohnung anordnen“.

Zwangsgelder können mehrfach verhängt werden. Man kann sich also nicht mit einer einmaligen Zahlung freikaufen, sondern muss damit rechnen, dass eine Woche später erneut eine Zwangsgeldandrohung in noch größerer Höhe im Briefkasten landet.

In Baden-Württemberg besteht einerseits laut Landesverfassung eine allgemeine Schulpflicht. Andererseits stellen die Zwangsmaßnahmen (Coronatest, Maskenpflicht, Nachweise über Gesundheitsstatus) gravierende Grundrechtseingriffe dar, bei deren Nichteinhaltung Zwangsgeld angedroht werden kann. Die Frage ist, ob der Verordnungsgeber das überhaupt darf und ob es dafür eine ausreichende Rechtsgrundlage gibt. Es besteht auch die Frage, ob man ein solches Vorgehen wirklich aus den Paragrafen 28a und 32 Bundesinfektionsschutzgesetz ableiten kann.

ET: Wie ist die Vorgehensweise, wenn Betroffene dagegen klagen wollen?

Lipinski: Sie müssten im Fall von Baden-Württemberg gegen Paragraf 10 Absatz 4 neue Fassung – in anderen Ländern gegen die entsprechende Vorschrift – klagen. Man müsste einen Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim stellen. Wenn dieser Erfolg hat, wäre das natürlich wunderbar. Im Falle des Unterliegens müsste man prüfen, ob man dann entweder zum Verfassungsgerichtshof nach Stuttgart geht oder zum Bundesverfassungsgericht.

Da die Eltern meistens alle noch im Urlaub sind und die Schule erst am 13. September beginnt, habe ich bislang für Baden-Württemberg wenig Anfragen bekommen. Ich gehe aber davon aus, dass spätestens viele Eltern am Montag (13. September) mit dem Problem konfrontiert werden, wenn der Schuldirektor oder die Klassenlehrerin anruft und fragt: „Wo ist Ihr Kind?“. Wenn dann die Eltern antworten: „Wieso? Wir machen doch Fernunterricht“, werden sie darüber informiert, dass es eine neue Vorschrift gibt. Spätestens dann werden zumindest einige vermutlich den Rechtsweg einschlagen.

ET: Die Regelung betrifft nicht nur die Schüler, sondern auch Lehrkräfte oder sonstige Personen, die irgendwie in dem Schulgebäude ein- und ausgehen und dort arbeiten.

Lipinski: Für Lehrer gilt die Vorschrift des Paragrafen 10 Absatz 4 der neuen Verordnung nicht. Diese müssen sich, sofern nicht geimpft, testen lassen. Aus Hessen weiß ich, dass sich die Lehrkräfte, die nicht geimpft sind oder als genesen gelten, mindestens zweimal pro Woche testen lassen müssen.

In aller Regel besteht für zweifach Geimpfte keine Notwendigkeit, sich testen zu lassen. Das führt dann eben auch dazu, dass praktisch nur noch Ungeimpfte getestet werden. Das ist aber kein Beweis dafür, dass sich Ungeimpfte bei Geimpften nicht infizieren können. Um das zu bewerten, müsste man flächendeckend repräsentativ die Geimpften testen und zwar auch deshalb, um zu prüfen, ob sich die bislang Ungeimpften nicht vielleicht doch im erheblichen Maße gerade von den Geimpften haben anstecken lassen.

Am 30. August 2021 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in der Sendung „Hart aber fair“ klar gesagt, dass die Pandemie nie aufhören würde, wenn man die Geimpften genauso oft testen würde wie die Ungeimpften. Diese Aussage macht nur Sinn, wenn Herr Spahn selber davon ausgeht, dass auch bei getesteten Geimpften genauso viele Infektionen, Pardon, Positiv-Testungen, auftreten würden wie bei den Ungeimpften. Klar ist: Je mehr man testet, desto mehr findet man auch. Und wenn man fast nur Ungeimpfte testet, betreffen die Positivergebnisse auch fast nur Ungeimpfte.

„Hoch kompetente Wissenschaftler“ wie Markus Söder sprechen dann von einer „Pandemie der Ungeimpften“. Den Begriff sehe ich kritisch, gerade auch in Bezug auf die Zahlen aus Israel. Dort sind 60 Prozent der Intensivpatienten doppelt Geimpfte.

ET: Zurück zu der Schulpflicht unter Corona-Maßnahmen. Gibt es die Möglichkeit, dass sich betroffene Eltern in einer Sammelklage gegen die Coronaverordnung wenden oder müssen sie einzeln klagen?

Lipinski: Den Begriff der Sammelklage gibt es im deutschen Recht so nicht, jedenfalls nicht in diesem Zusammenhang. Wenn Eltern nicht wollen, dass ihr Kind getestet wird und den Fernunterricht weiter durchführen wollen, das aber jetzt nicht dürfen, dann müssen sie klagen. Sie können sich natürlich mit betroffenen Nachbarn, Freunden und Kollegen zusammentun. Das kann sinnvoll sein, weil die Kosten dann pro Kopf geringer werden.

Es gibt eigentlich für fast alles Ausnahmen, auch bei der Maskenpflicht. Aus der Verordnung für Baden-Württemberg vom 27. August gibt es die Ausnahmen von der Testpflicht aber nur für Genesene und Geimpfte. Wenn es beispielsweise für einen Sonderschüler wie einen Autisten eine unverhältnismäßige Härte darstellt, sich testen zu lassen, und dies durch ein ärztliches Attest bestätigt wird, dann gibt es wahrscheinlich auch hier rechtliche Angriffspunkte wie beispielsweise bei der Masernimpfpflicht. Zumindest im Sonderschulbereich gibt es wahrscheinlich Schüler, für die es Ausnahmen von der allgemeinen Testpflicht geben muss. Solche Ausnahmen sieht die Verordnung bislang aber nicht vor.

ET: Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass für Schüler, Lehrkräfte und sonstige Personen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht, wenn sie keinen Test-, Impf- oder sogenannten Genesenen-Nachweis vorlegen. Wie ist die Erhebung derartiger Gesundheitsdaten aus Sicht des Datenschutzes zu betrachten?

Lipinski: In der Tat berührt die Datenerhebung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das sind auch rechtliche Angriffspunkte gegen das sogenannte Masernschutzgesetz. Zurückhaltend formuliert ist es ein Novum, dass jetzt Schulleiter die Informationen über den Gesundheitszustand von Kindern erfahren. Normalerweise war das bislang eigentlich ein No-Go. Die Schule bekam bislang immer ein Attest, aber keine Diagnose.

Jetzt erfahren Lehrer und oft indirekt oder direkt auch Mitschüler, ob ein Kind geimpft oder nicht geimpft ist, ob es eine medizinische Kontraindikation hat oder die Erkrankung schon durchgemacht hat und ob es positiv auf COVID getestet wurde oder nicht. Mit Datenschutz hat das Ganze sehr wenig zu tun.

Der Stein wird ins Rollen kommen, wenn irgendwann das Bundesverfassungsgericht über all die seit vielen Monaten anhängigen Verfassungsbeschwerden bezüglich der Masernimpfpflicht entscheidet. Dann wird hoffentlich auch der Aspekt des Datenschutzes verfassungsrechtlich geklärt werden. Was geht es Kitas, Schulen und Einrichtungen, Schulleiter und Klassenlehrer an, ob ein Kleinkind oder ein Schüler geimpft ist?

Aktuell gibt es noch keine COVID-Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für unter 12-Jährige. Der Druck auf Schüler, die sich nicht impfen lassen wollen, aber in die Altersgruppe der STIKO-Empfehlung fallen, wächst. Nach meiner Ansicht ist der indirekte Impfzwang schon lange kein indirekter mehr. Das, was wir jetzt erleben, kommt meines Erachtens einer Impfpflicht für Schüler schon sehr nahe.

Wenn die STIKO zukünftig empfiehlt, dass Kleinkinder und Säuglinge geimpft werden sollen, stehen noch mehr Familien vor der Frage, ob sie ihre Kinder gegen eine für sie in der Regel harmlose Krankheit impfen lassen sollen, um nicht an den Rand der Gesellschaft gedrückt zu werden.

Trotz bestehender Masernimpfpflicht darf einem ungeimpften Kind aufgrund der bestehenden Schulpflicht ein Schulbesuch nicht verwehrt werden. Das Masernschutzgesetz wurde 2019 erlassen; 2019 gab es in Deutschland zwei Erwachsene, die an Masern gestorben waren. Wenn man bei derart geringen Todesfallzahlen, die nicht einmal Kinder betreffen, trotzdem eine Masernimpfpflicht erlässt, dann steht zu befürchten, dass analog dazu eine COVID-Impfpflicht für Kinder eingeführt wird, sobald die Ständige Impfkommission (STIKO) eine Empfehlung für die Null bis 12-Jährigen herausgibt.

Schon jetzt üben die Behörden durch das im Raum stehende Buß- oder Zwangsgeld, das bei Verweigerung der Masernimpfung droht, enormen Druck auf die Eltern aus. Falls Eltern nicht zahlen, kann dieser Druck durch hilfsweise Zwangshaftandrohungen noch verstärkt werden. Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, werden nicht in Kitas aufgenommen. Wahrscheinlich wird es auch bei Corona früher oder später darauf hinauslaufen.

ET: Für Menschen, die ihre Kinder nicht impfen lassen wollen, sieht es offenbar nicht gut aus.

Lipinski: Ein vorsichtiger Hoffnungsschimmer könnten unter Umständen die Eilanträge gegen das sogenannte Bevölkerungsschutzgesetz, das Masernschutzgesetz, gegen die Paragrafen 5 und 28a Infektionsschutzgesetz, also zur Regelung der nationalen Lage epidemischer Tragweite und den Coronamaßnahmen – all diese Eilanträge sind zumindest noch nicht abgelehnt worden. Sie sind seit zig Monaten anhängig.

Man könnte das so deuten, dass die Richter weiterhin grübeln und sich mit ihrer Entscheidung schwertun. Normalerweise sollten Eilanträge auch innerhalb zumindest weniger Monate beschieden werden.

ET: Kann es sein, dass die verzögerte Entscheidung mit den Bundestagswahlen zu tun hat?

Lipinski: Offiziell würde das Bundesverfassungsgericht diesen Aspekt sicherlich von sich weisen, aber egal wie sie entscheiden, wird dies natürlich den Bundestagswahlkampf in die eine oder andere Richtung beeinflussen. Eine solche Beeinflussung findet natürlich auch statt, indem man nicht entscheidet.

Insoweit ist das Bundesverfassungsgericht in keiner einfachen Lage. Egal, wie die Richter es machen, der Vorwurf der Beeinflussung der Bundestagswahl steht im Raum. Wenn das Bundesverfassungsgericht alle Anträge abweisen sollte, was wir nicht hoffen und was aus meiner Sicht wirklich ein schwerer Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung und den bisherigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wäre, dann bliebe nur der Gang zum Straßburger Gerichtshof übrig.

Egal, wer die Bundestagswahl gewinnt oder verliert, egal wie Karlsruhe entscheidet, sicher ist aus meiner Sicht zunächst nur, dass nach der dritten COVID-Impfung die vierte kommt. Genau diese vierte Impfung wird in Israel bereits vorbereitet. Man erwägt dort, alle sechs Monate eine Massenimpfung durchzuführen.

Die ewige Geschäftemacherei mit dem Impfen und die „Gelddruckmaschine“ des Biontech-Aktienkurses werden daher noch lange nicht versiegen. Denn für zukünftige Pflichtimpfungen hat Herr Spahn mit dem Masernschutzgesetz „Pionierarbeit“ geleistet. Dort ist in Paragraf 20 geregelt, dass man sich auch gegen Masern impfen lassen muss, wenn es ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gibt.

Da scheint ein zukünftiger Kombi-Impfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln, COVID in der Ursprungsform und in zig Varianten mit einer verabreichten Spritze als naheliegend. Das wird dann ein schöner Cocktail. Die Frage ist: Wie lange wollen die Menschen das mitmachen?



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