Herbert Ludwig: „Gewaltenteilung“ im Parteienstaat ist nur Fassade

Rechtssicherheit wird gern groß geschrieben in der Bundesrepublik. Wird sie auch demokratisch bewahrt? Gastautor Herbert Ludwig geht diesen Fragen nach und meint: "Eine Parteien-Clique beherrscht den Staat und macht ihn zu ihrem scheindemokratischen Herrschaftsinstrument."
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Symbolbild.Foto: istock photo/Wavebreakmedia
Von 1. Oktober 2019

Die Verteilung der staatlichen Gewalt auf Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung) und Judikative (Gerichte), die voneinander unabhängig sich gegenseitig kontrollieren sollen, gilt als tragendes Organisationsprinzip eines demokratischen Rechtsstaats. Sie ist daher auch im Grundgesetz verankert.

Zum einen ist das in der Realität jedoch nicht sauber durchgeführt, und zum anderen halten die jeweils herrschenden Parteien alle drei Gewalten in einer Hand und heben die Teilung vollends auf. Eine Parteien-Clique beherrscht den Staat und macht ihn zu ihrem scheindemokratischen Herrschaftsinstrument.

Jochen Mitschka schreibt in einem lesenswerten Artikel:

Wer entscheidet über die Vergabe von Richterämtern? Die Parteien. Wer entscheidet darüber, wer Gesetze beschließen darf? Die Parteien. Und bei wem liegt die exekutive Gewalt einschließlich Beamtenapparat, Polizei und Militär? Raten Sie! (…) Gewaltenteilung? Hieran stimmt nur, dass Gewalt weiterhin eine zentrale Ausdruckform der Machtkartelle darstellt. Von gegenseitiger Kontrolle kann jedoch keine Rede sein, und wer sich diesbezüglich auf die Medien verlässt, ist verlassen.“ 1

Die Judikative

Der erfahrene Richter Udo Hochschild stellt, bezogen auf Bayern, nüchtern fest:
„Eine politische Partei stellt die Mehrheit der Abgeordneten und dominiert das Parlament. Dieselbe Partei stellt die Regierung und beherrscht die Exekutive. Der Justizapparat untersteht der Regierung“:

– Der Justizminister ist für die Auswahl, Ernennung und Beförderung der Staatsanwälte zuständig, die seinen Weisungen unterworfen sind und von ihm in Dienstzeugnissen beurteilt werden.

– Der Justizminister ist für die Auswahl und Ernennung der Richter und der Gerichtsleiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig, bestimmt die Art und Weise der periodischen Überwachung der Richter … in Geschäftsprüfungen, beurteilt ihre richterliche Tätigkeit in Dienstzeugnissen und entscheidet über ihre Beförderung an höhere Gerichte. „Diese Personalhoheit der Exekutive über die Richter ist Macht über die Lebenswege einzelner Menschen. Jeder Richter weiß, dass seine Karriere davon abhängt, ob seine Verhaltenweise der Regierung gefällt. Dies führt zu psychischen und zu sozialen Abhängigkeiten der Richter von der Politik.“

– Die Gerichtsleiter (Präsidenten und Direktoren) sind als Beamte den Weisungen des Justizministers unterworfen. In der Ausübung richterlicher Tätigkeit stehen sie den anderen Richtern gleich, in der Eigenschaft als Behördenleiter sind sie weisungsgebundene Ministerialbeamte im Außendienst und die Dienstvorgesetzten der Richter an ihrem Gericht (Dienstaufsicht).

– Entsprechendes gilt für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit, die in Bayern der Dienstaufsicht des jeweiligen Fachministers unterstehen.

– Der Innenminister ernennt die Verwaltungsrichter aus den Reihen seiner Verwaltungsbeamten.

– Eine Mitwirkung oder Kontrolle von anderer Seite (etwa durch einen Richterwahlausschuss) ist bei alledem nicht vorgesehen. 2

Die Richter der letztinstanzlichen Bundesgerichte (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht usw.) werden von einem Richterwahlausschuss gewählt, dem die Justizminister der Länder und 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder angehören. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, die abwechselnd auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten bestimmen.

Hier wirken also Exekutive und Legislative, bzw. die dort herrschenden Parten, in die Judikative hinein. Man wählt Mitglieder oder Nahestehende der Partei, damit auch dort die politische Linie der eigenen Partei berücksichtigt wird.

Um zu zeigen, welche Blüten das treiben kann, sei erneut folgender Fall dargestellt:

Durch Urteile von 1966 und 1968 hatte das BVerfG der (von den Parteien 1959 eingeführten) staatlichen Parteienfinanzierung immerhin Grenzen gesetzt, eine öffentliche Kontrolle und die grundsätzliche Beteiligung auch außerparlamentarischer Parteien verlangt. Dies wurde von den Parlamentsparteien unterlaufen, indem enorm wachsende Zuschüsse nicht in die Parteikassen, sondern an die Fraktionen, Abgeordneten und Parteistiftungen flossen.

Eine Klage der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), geführt von dem Staatsrechtler Prof. Hans Herbert von Arnim, wurde 2015 nach über dreijährigem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne auf die Sache einzugehen, als unzulässig verworfen – und das nach mehr als dreijähriger Dauer des Verfahrens und gewechselten Schriftsätzen von über 300 Seiten.

Der die Entscheidung vorbereitende Berichterstatter des 2. Senats war Peter Müller, vorher 12 Jahre CDU-Ministerpräsident des Saarlandes und langjähriges Präsidiumsmitglied der CDU, der vor der Landtagswahl 2009 seine Regierung mit Staatsgeldern unerlaubte Propaganda zugunsten der CDU betrieben hatte und deshalb vom Verfassungsgericht des Saarlandes der Verfassungswidrigkeit überführt worden war.3 „Im Juli 2014 wurde Müller von seinen Richterkollegen einstimmig zum Berichterstatter des Dezernats „Wahlen und Parteienrecht“ gewählt.“ (Wikipedia)

Von einer Unabhängigkeit der Judikative von Exekutive und Legislative kann also keine Rede sein. Die Judikative hat im Gegensatz zu Legislative und Exekutive überhaupt keine eigene Verwaltung, die für die Besetzung der Gerichte sorgt. Sie ist in die Verwaltung der Exekutive eingegliedert und wird daher – trotz sachlicher Unabhängigkeit der Richter nach Art. 97 GG – von dieser dominiert.

In hierarchischer Unterordnung unter einen Minister sind Richter in ihrer Lebensplanung von der Exekutive abhängig. Wer von der Regierung befördert werden will – womit jeweils erhöhtes Ansehen und erheblich höheres Gehalt verbunden sind – darf deren Erwartungen nicht enttäuschen.

Und da die Regierung in der Hand der herrschenden Partei ist, und die Vorgesetzten, je höher sie in der Hierarchie stehen, in der Regel Parteimitglieder sind, empfiehlt sich auch eine Mitgliedschaft oder mindestens eine öfter mal geäußerte Sympathie und Nähe zu ihren politischen Zielen, wenn einem an Beförderungen gelegen ist.

In noch höherem Maße als die Richter sind die Rechtspfleger von der Hierarchie der Regierung abhängig. Ihnen hat das Rechtspfleger-Gesetz zur Entlastung der Richter richterliche Tätigkeiten übertragen, in denen sie ebenso sachlich unabhängig sind. Sie sind Beamte des gehobenen Dienstes, in deren richterliche Entscheidungen kein Vorgesetzter und auch kein Richter eingreifen darf, die aber bei Missliebigkeit einfach mit anderen Tätigkeiten betraut oder an ein anderes Gericht versetzt werden können. Sie sind noch leichter als Richter zu „disziplinieren“.

Interessanterweise hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates u.a. Deutschland 2009 aufgefordert, für die Justiz eine eigene Selbstverwaltung einzuführen und die Möglichkeit abzuschaffen, dass Justizminister der Staatsanwaltschaft Anweisungen zu einzelnen Fällen geben können.4 Die Parteien-verseuchte deutsche Politik ignoriert das bis heute. Warum wohl?

Jetzt hat auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, Manuel Campos Sánchez-Bordona, gerügt, dass bundesdeutsche Staatsanwaltschaften einem grundsätzlichen Weisungsrecht des Justizministeriums unterstehen. Dadurch fehle ihnen die notwendige Unabhängigkeit, um einen europäischen Haftbefehl zu erlassen, zu dem Staatsanwaltschaften in Europa befugt sind, die aber in den anderen Ländern unabhängig sind. In Deutschland dürfen nationale Haftbefehle nur – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – von einem Richter ausgestellt werden. Es ist daher paradox, dass auf europäischer Ebene praktisch die deutsche Exekutive Haftbefehle erlassen kann.5

Die verwaltungsmäßige Abhängigkeit der Justiz und die weisungsgebundene speziell der Staatsanwaltschaft von der Regierung zeigt sich auch darin, dass sich „noch kein einziges Regierungsmitglied vor einem Gericht hat verantworten müssen. Weder Altkanzler Kohl bei seiner Verweigerung, Parteispender zu benennen, noch Altkanzler Schröder, der selbst zugab, beim Angriffskrieg gegen Jugoslawien das Völkerrecht gebrochen zu haben.“ 6

Die Exekutive

Die Regierung wird in Deutschland nicht vom Volk gewählt, sondern von den „Volksvertretern“, die aber de facto die Interessen-Vertreter der Parteien sind. Die Wahl entscheidet die größte Parteifraktion, aus deren eigenen Reihen die Regierungsmitglieder bestimmt werden. Auf die Regierungspolitik hat das Volk, der Souverän, keinen Einfluss. Er kann sie nicht kontrollieren und zur Korrektur zwingen. Die Mehrheit der Abgeordneten, deren Aufgabe dies wäre, kontrollieren ihre Parteikollegen in der Regierung jedoch nicht, sondern unterstützen und verteidigen sie im Parlament gegen die sowieso machtlose Opposition anderer Parteien, die in der Minderheit sind.

Dadurch ist die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive praktisch aufgehoben. Das zeigt sich auch darin, dass Kanzler, Minister und parlamentarische Staatssekretäre Mitglieder des Parlamentes, der Legislative, bleiben. Sie können auch dort mitmischen.

Das Gesetzesinitiativrecht hat zwar formal auch das Parlament, de facto werden aber fast alle Gesetze von der Regierung eingebracht, die mit der Fülle ihrer Fachleute in den Ministerien und einbezogenen Lobby-Gruppen von vorneherein ein starkes Übergewicht über das Parlament besitzt. Die Gesetz-Entwürfe der Regierung werden daher vom Parlament auch in aller Regel durchgewunken, zumal ja Regierung und Parlamentsmehrheit derselben Partei, denselben Interessen verpflichtet sind.

Die Exekutive hat sich zur beherrschenden Gewalt aufgeschwungen und agiert weitgehend losgelöst vom Volk, dem Souverän. Dies zeigt sich z.B. besonders eklatant in dem seit Jahren fortgesetzten verfassungs- und gesetzeswidrigen Handeln der Regierung in der Massenmigration, zu dem es in der Legislative keine Korrektur gibt.7

Die Legislative

Das Parlament besteht formal aus vom Volk gewählten Volksvertretern, de facto aber aus Vertretern politischer Parteien, an deren partikularen Interessen ihr Handeln orientiert ist. Eine direkte Verbindung zum Volk ist dadurch nicht mehr vorhanden. Es gibt nur eine begrenzte Personenwahl, die von den Parteien vorgegeben wird, und eine Gruppenwahl, die ebenfalls über die Landeslisten der Parteien erfolgt.

40 % der Abgeordneten kommen schon über einen sicheren Listenplatz der Parteien in das Parlament. Sie stehen also schon vor der Wahl fest, werden gar nicht von den Bürgern, sondern praktisch von den Parteien bestimmt, in denen nur 2,4 % des Volkes organisiert sind. Die Hoheit der Gesetzgebung liegt de facto nicht beim Abgeordneten, sondern bei seiner Partei.

Gesetzgeber ist also praktisch nicht das Parlament, sondern die Regierungspartei oder die Koalitionsrunde der Regierungsparteien. Das Parlament wird nur formal als Gesetzgebungs-Forum benutzt – Demokratie-Theater fürs unwissende Volk. Die tatsächlichen Entscheidungen werden vorher in der Partei gefällt, in der Legislative und Exekutive eins sind.

Die Partei und ihre Fraktion im Parlament sind hierarchisch aufgebaute Organisationen, die ihre Mitglieder zur Durchsetzung von gemeinsamen Interessen zusammenbinden. Dies kann ja auch nur bei geschlossenem Vorgehen erreicht werden. Der Einzelne wird durch Druck an die durch Mehrheitsbeschluss oder Vorstands-Vorgaben verordneten Parteirichtlinien gebunden. Seine eigenen Einsichten, Erkenntnisse und Motive spielen demgegenüber eine sekundäre Rolle.

Er unterliegt dem Gruppenzwang, der ihn als freie Individualität, auf der doch die Demokratie beruhen soll, ausschaltet und zum gehorsamen „Parteisoldaten“ degradiert. Das wird nicht dadurch anders, dass er seine parteiinternen Vormünder wählen kann. Der Mensch, durch Erkenntnis und Selbstbestimmung über das Tier erhoben, wird im „Hohen Hause“, wie der Volksmund treffend sagt: zum „Stimmvieh“.

Die Vorgabe des Grundgesetzes, nach dem der Abgeordnete nur seinem Gewissen unterliegt, wird auf diese Weise unterlaufen. Der Druck wird natürlich zumeist verdeckt ausgeübt. Abweichlern droht, nicht mehr für Ausschüsse nominiert oder bei der nächsten Wahl nicht mehr als Kandidat aufgestellt zu werden.

Manchmal dringen Drohungen auch an die Öffentlichkeit. So hatten 2015 bei der Abstimmung über die Aufnahme von Verhandlungen mit Griechenland über ein drittes Kreditprogramm erstaunlicherweise 60 Bundestagsabgeordnete von CDU und CSU die Gefolgschaft verweigert und mit Nein gestimmt. Fünf weitere enthielten sich. Dank der komfortablen Mehrheit der Großen Koalition wurden die Verhandlungen dennoch mit dem nötigen Stimmenanteil gebilligt.

Doch der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion Kauder sagte unverblümt der „Welt am Sonntag“: „Diejenigen, die mit Nein gestimmt haben, können nicht in Ausschüssen bleiben, in denen es darauf ankommt, die Mehrheit zu behalten: etwa im Haushalts- oder Europaausschuss.“ Die Fraktion entsende Kollegen in Ausschüsse, „damit sie dort die Position der Fraktion vertreten“.8 Damit ist der bestehende Fraktionszwang klar ausgesprochen. Die Partei bestimmt, wo´s langgeht.

Fazit

Der Richter Hochschild fasst zusammen:

Die im Grundgesetz (Art. 20) vorgesehene organisatorische Dreiteilung der Staatsgewalt ist bis heute nicht erfolgt, die deutsche Gewaltenteilung erschöpft sich im Wesentlichen in einem Verfassungsgebot.
Ob und in welchem Maße dieses Verfassungsgebot befolgt wird, hängt von dem guten Willen und der Rechtstreue der im Dienst der Öffentlichkeit handelnden Personen ab.
Der seit dem 19. Jahrhundert unveränderte deutsche Staatsaufbau verhindert nicht die Bündelung von Macht in wenigen Händen: Eine politische Partei oder Parteienkoalition stellt die Mehrheit im Parlament sowie die Regierung und beherrscht beide Organe; der Justizapparat untersteht der Regierung. Damit werden Sinn und Zweck des Gewaltenteilungsprinzips verfehlt.“ 9

Diese Erkenntnisse sind zu den Richtern des Bundesverfassungsgerichts, den angeblichen Hütern der Verfassung und der Gewaltenteilung, noch nicht vorgedrungen. Sie sind ja auch selbst Mitglieder der herrschenden Parteien oder stehen ihnen nahe. Und die Parteien haben kein Interesse daran, die Verhinderung wirklicher Demokratie zu beseitigen. Denn dies würde letztlich ihre Selbstaufgabe bedeuten.

Die muss folglich vom Volk erzwungen werden, wenn der Weg in einen neuen Totalitarismus gestoppt werden soll. Das Parteiensystem ist es, das die im Grundgesetz veranlagte Demokratie in eine Oligarchie, eine autoritäre Herrschaft einer Parteien-Clique deformiert hat, hinter der noch ganz andere die Fäden ziehen können.10

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Zur ergänzenden Vertiefung:
Das Verhängnis der politischen Parteien
Der Systemfehler in der heutigen Demokratie – Ursache der Herrschaft weniger

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Anlagen:
1 rubikon.news 23.3.2019
2 https://www.gewaltenteilung.de/
3 Vgl. Junge Freiheit 44/15
4 https://www.gewaltenteilung.de/europarat-pressemitteilung/
5 anonymousnews.ru 5.5.2019
6 Jochen Mitschka, Anm. 1
7 Siehe: Regieren nach Art einer Räuberbande
8 welt.de 10.8.2015
9 Anm. 2
10 Siehe: Aristokratische Demokratur

 

Zuerst erschienen bei FASSADENKRATZER

Herbert Ludwig ist Buchautor und Betreiber des Blogs Fassadenkratzer.wordpress.com. Er veröffentlicht dort in möglichst regelmäßiger Folge von ca. 10 – 14 Tagen Aufsätze von sich oder Geistesverwandten zu Themen des Zeitgeschehens, in denen versucht wird, exemplarisch nach der tiefer liegenden Wahrheit zu suchen.

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


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