Bayerischer Landtag verschärft Abgeordnetenregeln

Wegen der sogenannten Maskenaffäre rückten Lobbytätigkeiten von Politikern vergangenes Jahr in den Fokus der Öffentlichkeit. Landtagsabgeordneten in Bayern sind solcherlei Geschäfte künftig verboten.
Titelbild
Ministerpräsident Markus Söder (CSU) im bayerischen Landtag.Foto: Peter Kneffel/dpa/dpa
Epoch Times8. Dezember 2021

Als Konsequenz aus der Affäre um die Vermittlung von Maskenkäufen der Staatsregierung durch CSU-Politiker gelten in Bayern künftig verschärfte Regeln für Abgeordnete.

Der Landtag billigte mit großer Mehrheit einen entsprechenden Gesetzentwurf, auf den sich am Ende CSU, Freie Wähler, Grüne, SPD und FDP verständigt hatten. Mit Nein stimmten die AfD und der frühere Justizminister Alfred Sauter, der selbst im Zentrum der Affäre steht.

Kein generelles Verbot

Nebentätigkeiten sind demnach in Zukunft zwar nicht generell verboten. Untersagt sind den Landtagsabgeordneten jedoch bezahlte Lobbytätigkeiten für Dritte bei Staatsregierung, Landtag und weiteren Behörden. Auch der Verkauf und die Vermittlung von Immobilien, Waren und Dienstleistungen für Dritte bei den Organen und Behörden des Freistaates und den Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum des Freistaates stehen, sind den Parlamentariern künftig verboten. Darüber hinaus müssen Abgeordnete Einkünfte aus Nebentätigkeiten in Zukunft grundsätzlich ab dem ersten Euro veröffentlichen.

Konkreter Auslöser für die Verschärfung der Regeln ist die sogenannte Maskenaffäre. Sauter sowie der inzwischen aus der CSU ausgetretene bisherige Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein sollen für die Vermittlung von Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660.000 Euro, Sauter sogar rund 1,2 Millionen Euro. Das bayerische Gesundheitsministerium hat betont, in keinem Fall seien Provisionen seitens des Ministeriums an Mandatsträger gezahlt worden.

Karlsruhe soll die Sache abschließend klären

Das Oberlandesgericht München hatte zuletzt in der Sache mitgeteilt, dass es im Handeln Sauters und Nüßleins „den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt“ sieht. Denn dies setze voraus, „dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet beziehungsweise versprochen wird“. Sauter und Nüßlein betonen, sie hätten jeweils nicht als Abgeordnete gehandelt. Die Generalstaatsanwaltschaft München kündigte allerdings an, sie wolle die Sache nun vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe klären lassen.

Unabhängig davon sind Geschäfte wie die mit Corona-Masken im vergangenen Jahr für Landtagsabgeordnete künftig verboten. (dpa)



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