Bundestag beschließt Einschränkungen bei Sozialhilfe für EU-Ausländer

Mit dem neuen Gesetz soll verhindert werden, dass EU-Ausländer wegen hierzulande höherer Sozialleistungen nach Deutschland kommen oder diese bereits während der Arbeitssuche beanspruchen können.
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Bundestagssitzung im Plenarsaal des Reichstags. (Symbolbild)Foto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times2. Dezember 2016

EU-Ausländer in Deutschland sollen künftig erst nach fünf Jahren Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie nicht arbeiten.

Die entsprechende Gesetzesänderung wurde am Donnerstagabend vom Bundestag beschlossen. Damit soll verhindert werden, dass EU-Ausländer wegen hierzulande höherer Sozialleistungen nach Deutschland kommen oder diese bereits während der Arbeitssuche beanspruchen können.

Das Bundessozialgericht in Kassel hatte Ende 2015 entschieden, dass EU-Bürger spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt Anspruch auf Sozialhilfe in Deutschland haben. Daraufhin hatte die Bundesregierung die Neuregelung auf den Weg gebracht, um solche Zahlungen künftig in den ersten fünf Aufenthaltsjahren zu vermeiden. Danach wird von einem „verfestigten Aufenthalt“ ausgegangen.

Zur Begründung hieß es, nur wer in Deutschland lebe, arbeite und Beiträge zahle, habe auch einen berechtigten Anspruch auf Leistungen aus den hiesigen Sozialsystemen. Wer jedoch noch nie hier gearbeitet habe und auf staatliche Unterstützung angewiesen sei, müsse existenzsichernde Leistungen in seinem Heimatland beantragen.

Vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist soll es künftig nur noch für höchstens einen Monat eine Überbrückungshilfe bis zur Ausreise geben. Auch die Datenübermittlung zwischen den Behörden soll gestärkt werden, damit Unberechtigte nicht Sozialleistungen oder Kindergeld beziehen können. (afp)



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