Bundesverfassungsgericht ordnet 2G-Plus-Plus-Regeln an

3G, 2G, 2G-Plus. Seit dem 1. Dezember gelten auch am Bundesverfassungsgericht eingeschränkte Regelungen. Besondere Auflagen gelten jedoch für einen auf den 14. Dezember um 10 Uhr anberaumtem Sitzungstermin. Darin geht es um eine Beschwerde gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz.
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Bundesverfassungsgericht Karlsruhe. Symbolbild.Foto: ULI DECK/dpa/AFP via Getty Images
Von 13. Dezember 2021

Auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt am 14. Dezember für einen Sitzungstermin die 2G-Plus-Plus-Regelung. In dem Termin geht es um eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Überwachungsbefugnisse im Freistaat Bayern richten. Beschwerdeführer sind Personen, die nach eigenen Angaben bereits unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen, unter ihnen Mitglieder und Funktionsträger einer antifaschistischen Organisation. Ihr Ziel des Verfahrens ist es, die Beobachtung der Betroffenen durch den Verfassungsschutz aufzuheben.

Konkret bedeutet die 2G-Plus-Plus-Regelung, dass zu dem Verhandlungstermin am 14. Dezember um 10 Uhr nur asymptomatische Personen  in den Saal gelassen werden, die neben einem Impf- oder Genesenen-Nachweis zusätzlich einen negativen PCR-Test mit einer Gültigkeit von 48 Stunden vorlegen. Das gilt auch für Richter.

Zudem müssen interessierte Personen sich an den Besucherdienst wenden und bei Anmeldung ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Erreichbarkeit per Telefon, Fax oder E-Mail angeben. „Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs“, heißt es vom Verfassungsgericht.

Neben den erwähnten Regelungen gilt auch eine Maskenpflicht bis zum Einnehmen des Platzes; es sei denn, jemand kann gesundheitliche Gründe glaubhaft machen, die dem entgegenstehen. In der Regel habe dies durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen, heißt es dazu in Paragraf 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Verfassungsbeschwerde gegen „Staatstrojaner“

Konkret wird dem Sitzungstermin über eine Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) verhandelt, mit der die Antragstellerin die „uferlose geheimdienstliche Überwachungstätigkeit“ durch den bayerischen Verfassungsschutz verhindern will.

Die Beschwerdeführer sind unter anderem Funktionsträger oder Mitglieder des Landesverbands Bayern der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“ (VNN-BdA), die geheimdienstlich überwacht werden. Die VVN-BdA bezeichnet sich als älteste und größte antifaschistische Organisation in Deutschland.

„Mit diesem Gesetz stattet der Freistaat Bayern seinen Inlandsgeheimdienst mit einem in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellosen Arsenal an Überwachungsbefugnissen aus, das ohne effektive rechtsstaatliche Kontrolle nach Gutdünken eingesetzt werden soll“, heißt es von Seiten der GFF.

Kritisiert wird, dass nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz dem bayerischen Geheimdienst „unkontrollierter Zugriff“ auf heikle Daten im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsprovidern bekommen solle – „und das, obwohl der Bundesgesetzgeber die Vorratsdaten den Geheimdiensten gar nicht zur Verfügung stellen wollte“.

Normalerweise benötige ein Staatsanwalt einen richterlichen Beschluss, um abfragen zu können, wer wann mit wem telefoniert oder SMS ausgetauscht habe. Die Bayern hingegen würden mit der Regelung ihren Inlandsgeheimdienst in eine „Gefahrenabwehrbehörde“ umdeuten, als gäbe es keine Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten, so die GFF weiter.

Zudem gehe die gesetzliche Regelung mit ihren Grundrechtseingriffen deutlich über diejenigen der Inlandsgeheimnisse der anderen Länder oder des Bundes hinaus. Auch vom Bundesverfassungsgericht geregelten Vorgaben würden nicht eingehalten.

„So kann eine Online-Durchsuchung teils schon gegen bloße Kontakt- und Begleitpersonen angeordnet werden“, bemängeln die GFF. „Damit droht auch solchen Menschen die Ausforschung durch sogenannte Staatstrojaner, die sich nicht das Geringste haben zuschulden kommen lassen.“

Weder seien die Privatsphäre oder die beruflichen Vertrauensverhältnisse, etwa von Ärzten und Rechtsanwälten, hinreichend geschützt, noch seien wirksame Kontrollen der geheimdienstlichen Überwachungstätigkeit durch unabhängige Stellen im Gesetzestext vorgesehen.

Ursprünglich waren für die Verhandlung zwei Termine am 14. und 15. Dezember angesetzt. Am 7. Dezember hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts beschlossen, die mündliche Verhandlung an einem Verhandlungstag, dem 14. Dezember ab 10 Uhr, durchzuführen. Ob das Gericht in dem Termin bereits eine Entscheidung verkündet, bleibt abzuwarten.

Außerhalb von Gerichtsterminen gelten für gerichtsfremde Personen am Bundesverfassungsgericht die üblichen 3G-Regelungen.



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