Coronavirus: Staatsrechtler sehen Arbeit des Bundestags nicht gefährdet

Staatsrechtler sagen, dass der Bundestag Möglichkeiten hat auch in kleiner Besetzung, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, arbeitsfähig sein kann. Dies setze faires Verhalten aller Parteien voraus.
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Das Reichstagsgebäude am Platz der Republik. Hier soll künftig ein Graben die Besucher abhalten und die Sicht erhalten.Foto: iStock
Epoch Times12. März 2020

Trotz eines ersten bestätigten Corona-Falls im Bundestag sehen Staatsrechtler die Arbeit des Bundestages nicht gefährdet. Der Berliner Verfassungsrechtler Christian Pestalozza begründete dies zum einen damit, dass sich nur ein geringer Teil der Parlamentsarbeit im Plenum abspiele: „Und zweitens könnten das Präsidium und die Fraktionen sich zur Not darauf verständigen, dass das Plenum nur in sehr kleiner Runde zusammentritt“, sagte Pestalozza dem „Handelsblatt“ (Donnerstagsausgabe). Das Grundgesetz schreibe nicht vor, ab wie vielen Sitzungsteilnehmern das Plenum beschlussfähig sei.

Auch der Speyrer Staatsrechtler Joachim Wieland wies darauf hin, dass der Bundestag fast alle seiner Beschlüsse mit einer kleinen Anzahl anwesender Abgeordneter treffen und so das Infektionsrisiko verringern könne. Das setze jedoch voraus, dass sich „Regierung und Opposition einig sind, dass die Mehrheitsverhältnisse auch bei einer geringen Besetzung des Plenums widergespiegelt werden“, sagte Wieland der Zeitung. „Das Parlamentsrecht lässt also durchaus Raum für eine sinnvolle Parlamentsarbeit in Zeiten einer Epidemie, die allerdings ein verantwortungsvolles Zusammenwirken aller Beteiligten voraussetzt, die bei der gegenwärtigen Zusammensetzung des Bundestages nicht selbstverständlich ist“, so der Staatsrechtler weiter.

Er hob ausdrücklich hervor, dass der Bundestag auch in der Corona-Krise keinen externen Weisungen unterworfen sei. Mit einer Pandemie müsse das Parlament „in eigener Verantwortung umgehen“. Das bedeute, dass der Bundestag selbst darüber entscheide, ob seine Sitzungen trotz Infektionsgefahr stattfinden oder verschoben werden. Zudem gebe es keine speziellen rechtlichen Vorkehrungen für eine solche Ausnahmesituation. „Einen Notfallplan im Sinne entsprechender rechtlicher Regelungen gibt es nur für den Verteidigungsfall, in dem ein Gemeinsamer Ausschuss an die Stelle von Bundestag und Bundesrat treten kann“, sagte Wieland dem „Handelsblatt“. (dts)



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