Durchregieren beschlossen – Ein Blick in die neue Fassung des Infektionsschutzgesetzes

Die Bundesregierung hat die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Im Gesetz wird unter anderem neu festgelegt, dass künftig eine Zustimmung des Bundestages zu Verordnungen bei Sieben-Tage-Inzidenzen über 100 automatisch vorliegt, sofern dieser nicht binnen sieben Tagen der Regierung widerspricht. Ein Blick in den Textentwurf.
Titelbild
Bundesaußenminister Heiko Maas (links), Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundesfinanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz sprechen vor der wöchentlichen Sitzung des Regierungskabinetts am 13. April 2021 in Berlin.Foto: Andreas Gora - Pool/Getty Images
Von 13. April 2021

Das Bundeskabinett hat am Dienstag in Berlin die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Diese sieht eine bundeseinheitliche geltende Notbremse für Maßnahmen in der Corona-Pandemie vor. Zudem machte das Kabinett den Weg frei für eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums über verpflichtende Testangebote in Unternehmen.

Das Paket muss vom Bundestag beschlossen werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht notwendig. Am Freitag, 16. April 2021 ist die erste Lesung des Gesetzes geplant, am 21. April soll es verabschiedet werden.

Kanzlerin Merkel verteidigt die geplante Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes. „Die bundeseinheitlich geltende Notbremse ist überfällig“. Auch wenn es schwerfalle, sei die Lage ernst. Merkel nannte die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes einen „wichtigen wie auch dringenden Beschluss darüber, wie es in der Corona-Pandemie weitergehen soll“. Kern der Änderung sei, dass man die Notbremse bundesweit umsetze.

„Wo die Inzidenz über 100 liegt, sollen künftig bundeseinheitliche Regelungen gelten“, so Merkel. Die Notbremse greife dabei automatisch und sei nicht mehr Auslegungssache. „Dort, wo die Zahl der Infektionen stabil unterhalb der Inzidenz von 100 ist, sind es weiterhin die Länder, die in ihren Verordnungen über Einschränkungen genauso wie über Lockerungen entscheiden“, fügte die Kanzlerin hinzu.

Am 13. April erschien um 8 Uhr eine neue Fassung: Infektionsschutzgesetz Entwurf. Hier ein Blick in den Text.

Private Zusammenkünfte und Ausgangssperre

Im Vergleich mit der Fassung vom 9. April 2021 fallen einige Änderungen auf.

(1) 1. Private Zusammenkünfte: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 15 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt. [Die Begrenzung auf eine weitere Person pro Tag entfällt]

(1) 2. Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dieser Aufenthalt ist begründet aufgrund
a. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten.
c. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

d. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
f. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Im Vergleich zum vorherigen Entwurf wurde die mögliche Ausnahme der „unaufschiebbaren Ausbildungszwecke“ gestrichen. Diese gelten somit nicht mehr als Grund.

Zusätzlich wurde als Ausnahme bei b. ergänzt: „der Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.“

Die Vorschläge zu Geschäften, Freizeiteinrichtungen, Kultur, Sport, ÖPNV und Hotellerie wurden umsortiert, entsprechen aber im Wesentlichen dem vorherigen Textentwurf.

Gastronomie: Untersagt

Zu Gastronomie wurde neu festgelegt:

„Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:

a. Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
b. gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
c. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
d. die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
e. nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;
ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 21 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.“

Friseur: Nur mit negativem Test binnen 24 Stunden

Für Besuche bei Friseuren soll gelten, dass Kunden ein negatives Testergebnis vorzulegen haben, welches nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Für den öffentlichen Nahverkehr wird die vorherige Regel, dass nur noch die Hälfte der Plätze besetzt werden soll, abgeschwächt. So heißt es nun: „eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben“.

Schulen und Versammlungen

Die folgenden Absätze des Gesetzes wurden stärker verändert. Daher hier die geplanten Regeln im Zitat:

„3) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen.

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten Satz2 und Satz3 entsprechend. Für das Außerkrafttreten dieser Maßnahmen gilt Absatz2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 200 liegt. Abschlussklassen und Förderschulen können von der Untersagung nach Satz2 ausgenommen werden.

(4) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(5) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.“

Regierung, Rechtsverordnungen und Bundestag

Neu ist, dass eine Zustimmung des Bundestages automatisch vorliegt, sofern er nicht binnen sieben Tagen der Regierung widerspricht. Der Absatz im Zitat:

„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Absatz1 Satz1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht werden, zu erlassen.

Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Die Zustimmung des Bundestags gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen sieben Tagen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.“

Weiterhin soll gelten: Berlin, epidemische Lage, Grundrechte

„(7) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne dieser Vorschrift. Für anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift werden nähere Anforderungen vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.

(8) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz1 Satz1 durch den Deutschen Bundestag. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6.

(9) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.“

Zusammenfassung in Kurzform

  • Beschränkung privater Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum auf die Angehörigen eines Haushalts zuzüglich einer weiteren Person, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
  • Nächtliche Ausgangssperren von 21 Uhr bis 5 Uhr, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Untersagung des Betriebs gewerblicher Freizeiteinrichtungen (z. B. Diskotheken, Schwimmbäder, Freizeitparks).
  • Das grundsätzliche Verbot des Präsenzunterrichts in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen und ähnlichem bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 200
  • Eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice zu ermöglichen.
  • Die Schließung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr. Ausgenommen sind Lebensmittelgeschäfte, einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien und Tankstellen.
  • Schließung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologischen und botanische Gärten.
  • Untersagung der Ausübung von Sport, ausgenommen ist Individualsport (zum Beispiel Joggen) und Profisport (beispielsweise die Fußball-Bundesliga) ohne Zuschauer
  • Schließung von Gaststätten aller Art, ein Abholservice bleibt möglich.
  • Pflicht zum Tragen von FFP2-Gesichtsmasken oder medizinische Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung. Einerseits bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, andererseits bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei Taxifahrten und bei der Schülerbeförderung
  • Ein Besuch beim Friseuren ist für Kunden ein negatives Testergebnis vorzulegen (nicht älter als 24 Stunden)
  • Verbot von Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken.


(Mit Material von dts)



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