Keine Anstellung wegen Kopftuch: Klage auf Schmerzensgeld muslimischer Lehrerin abgewiesen

Die Klage einer muslimischen Lehrerin wurde abgewiesen. Die Frau forderte eine Entschädigung und Schmerzensgeld, weil sie 2013 aufgrund ihres Kopftuches nicht eingestellt wurde. Die Behörden hatten nach damaligem Schulgesetz entschieden. Heute würde die Entscheidung anders ausfallen.
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Kein Schmerzensgeld für muslimische Lehrerin.Foto: Bernd Thissen/Illustration/dpa
Epoch Times19. Januar 2017

Ein niedersächsisches Gericht hat die Klage einer muslimischen Lehrerin abgewiesen, die 2013 aufgrund ihres Kopftuchs nicht eingestellt wurde. Nach damaliger Gesetzeslage sei korrekt entschieden worden.

Wie „Welt“ unter Berufung auf dpa berichtet, habe die Behörde damals eine zunächst erteilte Einstellungszusage zurückgezogen, weil die Frau angekündigt hatte, sie wolle auch in der Schule ein Kopftuch tragen. Nun verlangte die Frau, die heute an der katholischen Drei-Religionen-Schule in Osnabrück unterrichtet, eine Entschädigung und Schmerzensgeld.

Der Eintritt in die Beamtenlaufbahn sei ihr zu Unrecht verwehrt worden, das Kopftuch Ausdruck ihrer Religiosität. Damit berief sie sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2015.

Das Karlsruher Gericht hatte im sogenannten Kopftuchurteil II im Januar 2015 entschieden, dass das Tragen religiöser Symbole als alleinige Begründung für eine Nichteinstellung an staatlichen Schulen nicht ausreiche. Es müsse zusätzlich eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden nachgewiesen werden. Das Gericht präzisierte damit ein früheres Urteil von 2003, das lediglich ein Gesetz gefordert hatte.

Die Schulbehörde habe damals nur nach dem niedersächsischen Schulgesetz von 2004 handeln können, das besagt, dass das Tragen religiöser und weltanschaulicher Symbole für Lehrer verboten sei, so „Welt“ nach Angaben des Richters. Die Regelung gelte nicht nur für Muslime sondern für alle Weltanschauungen und Religionen. Laut dem Richter gab es keine Benachteiligung aufgrund der Religion, sondern hier gehe es um eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz, das Diskriminierungsgesetz oder die Menschenrechtskonvention vor, so Richter Neuhäuser. Die Schulbehörde habe sich an das damals geltende Recht gehalten.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2015 hatte die Landesregierung das Schulgesetz von 2004 per Erlass konkretisiert. Das Tragen religiöser Symbole darf seitdem nur noch verboten werden, wenn der Schulfrieden dadurch gestört werden würde. Die muslimische Lehrerin kann nun einen Antrag auf Berufung stellen. (mcd)



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