Parteienfinanzierung: Karlsruhe erklärt 25 Millionen Euro Erhöhung für nichtig

Hacker, Fake News und Datenschutz hat die Große Koalition 2018 als gestiegene Herausforderungen bezeichnet, warum Parteien mehr Geld brauchen. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die damalige Entscheidung revidiert.
Doris König, Vorsitzende des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht, verkündet das Urteil in Sachen «Wahl einer Vizepräsidentin / eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages».
Laut Doris König, der urteilenden Richterin, müssen Parteien auf die Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben.Foto: dpa
Epoch Times24. Januar 2023

Es geht um das Vertrauen der Menschen in die Politik und den Eindruck, Parteien bedienten sich am Geld der Steuerzahler: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Erhöhung der staatlichen Parteienfinanzierung um 25 Millionen Euro für ungültig erklärt.

Der 2018 von den damaligen Regierungsfraktionen der Union und SPD im Bundestag beschlossene Anstieg auf seinerzeit 190 Millionen Euro pro Jahr sei verfassungswidrig, urteilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe. (Az. 2 BvF 2/18)

Vor allem habe der Gesetzgeber die Höhe der Anhebung seinerzeit nicht ausreichend begründet, erklärte die Vorsitzende des Zweiten Senats und Vizepräsidentin des Gerichts, Doris König. Damit gelte wieder die alte Gesetzesgrundlage für die Parteienfinanzierung. Was das konkret für die schon ausgezahlten Gelder heißt, blieb zunächst offen.

„Die Parteien müssen nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen bleiben“, betonte König.

Nach dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien dürfe der Staat den Prozess der politischen Willensbildung nicht beeinflussen. Auch dürfen sich die finanziellen Mittel des Staates nicht ständig weiter erhöhen.

Abgeordnete von Grünen, Linkspartei und FDP ließen Erhöhung prüfen

Mit seiner Entscheidung gab das Gericht 216 Abgeordneten von Grünen, Linkspartei und FDP – damals allesamt Oppositionsparteien – Recht. Diese hatten die Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung in Karlsruhe überprüfen lassen. Auch wenn sie selbst genauso von der Erhöhung profitierten, hielten sie das satte Plus für unverhältnismäßig.

König sagte, eine absolute Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung solle verhindern, dass bei den Bürgern der Eindruck entstehe, die Parteien würden sich in unangemessener Weise aus öffentlichen Kassen selbst bedienen. „Denn ein solcher Eindruck kann zu einem nachhaltigen Akzeptanzverlust für dieses System führen“, argumentierte die Vorsitzende Richterin.

Mit Stimmen von Union und SPD hatte der Bundestag vor fünf Jahren beschlossen, die Finanzierung der Parteien derart zu erhöhen. Dies begründeten sie hauptsächlich mit den wachsenden Herausforderungen durch die Digitalisierung wie Hackern, Fake News und Datenschutz im Netz. So sei mehr Geld nötig, um derartige Aufgaben bewältigen zu können.

Dass sich die Verhältnisse einschneidend geändert hätten, haben die Parteien laut König zwar hinreichend dargelegt – die Anhebung könnte also gerechtfertigt sein. Jedoch ergeben sich nach ihren Worten aus dem Grundgesetz auch Begründungspflichten.

Das im Jahr 2018 beschlossene Gesetz zur Erhöhung der Parteienfinanzierung erkläre nicht, warum mit 25 Millionen Euro gerade der Mehrbedarf durch die Digitalisierung angemessen erscheint.

Absolute Obergrenze war angehoben worden

Ursprünglich war im Jahr 1994 eine staatliche Teilfinanzierung festgelegt worden. Wie viel Geld Parteien vom Staat bekommen, hängt vor allem davon ab, wie sie bei den letzten Wahlen abgeschnitten haben. Die staatlichen Mittel werden an die Teuerungsrate angepasst, steigen so regelmäßig. Andere Einnahmequellen sind etwa Mitgliederbeiträge und Spenden.

Dabei legt die absolute Obergrenze fest, welche Summe an alle anspruchsberechtigten Parteien ausgezahlt wird. Hierum ging es in dem Verfahren in Karlsruhe. Im vergangenen Jahr waren das nach einer Anpassung um 2,5 Prozent 205.050.704 Euro. Bei der beschlossenen Erhöhung im Juli 2018 war damals die absolute Obergrenze für die staatlichen Mittel an alle Parteien von 165 Millionen auf 190 Millionen Euro angehoben worden.

Hinzu kommt eine relative Obergrenze: Der staatliche Anteil darf nicht jenen überschreiten, den Parteien etwa über Mitgliederbeiträge selbst erwirtschaften. Das liegt daran, dass aus dem Grundgesetz ein Verbot überwiegend staatlicher Parteienfinanzierung abgeleitet wird.

Geld aus öffentlichen Kassen bekommen dabei nicht nur im Bundestag und in Landtagen vertretene Parteien, sondern auch kleinere. Um wie viel es geht, macht eine Übersicht des Bundestags für das Jahr 2021 deutlich: 20 Parteien hatten demnach Anspruch auf staatliche Finanzierung. Das Spektrum reicht von rund 13.600 Euro für Team Todenhöfer bis gut 56.110.000 Euro für die SPD.

Die AfD hatte ebenfalls in Karlsruhe geklagt. Sie kritisiert, die Große Koalition habe das Gesetz während der Fußball-Weltmeisterschaft in nur zehn Tagen durch den Bundestag gebracht. In so kurzer Zeit sei keine Zeit für Oppositionsarbeit geblieben. Das Verfassungsgericht hat am 24. Januar sein Urteil hierzu verkündet. Dabei ließ der Senat mit 6:1 Stimmen aber offen, ob die angegriffene Vorschrift formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. (dpa/il)



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