Schleswig-Holstein: Verwaltungsgericht hebt Maskenpflicht für Schüler auf

Ein Schüler aus Kiel ist vorerst von der Maskenpflicht im Unterricht ausgenommen, die seine Schule in ihrem Hygienekonzept vorgesehen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Eilverfahren entschieden. Eine generelle Wirkung hat der Beschluss nicht.
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Ein Schüler steckt seine Mund-Nasen-Bedeckung ein.Foto: iStock
Epoch Times23. August 2020

Einen vorläufigen Erfolg im Eilverfahren konnte sich ein Schüler sichern, der gegen die von seiner Kieler Schule angeordnete Maskenpflicht im Schulunterricht geklagt hatte. Wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einer Erklärung vom vergangenen Mittwoch (19.8.) mitteilt, hat dessen 9. Kammer dem Widerspruch eines Schülers entsprochen, der Rechtsschutz gegen die Anordnung gesucht hatte, die über die landesrechtliche Regelung hinausgeht.

Schleswig-Holstein: Nur Maskenempfehlung für Unterricht

Am 10. August hatte in Schleswig-Holstein die Schule wieder begonnen. Eine Maskenpflicht auf Landesebene gibt es nicht. Die Landesregierung empfiehlt aber, auf dem Weg zur Schule, in den Gängen sowie in den Pausen die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Schülern ab der 7. Klasse wird zudem empfohlen, die Maske auch im Unterricht zu tragen. Einzelne Schulen scheinen daraus nun eine Verpflichtung im Rahmen ihres Hygienekonzepts gemacht zu haben.

Der Widerspruch des Schülers hat vorerst nur aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden kann. Andere Schülerinnen und Schüler können sich nach derzeitiger Rechtslage de iure nicht auf diese Einzelentscheidung im Eilverfahren berufen, eine faktische Wirkung könnte sie jedoch jetzt schon entfalten.

Keine Entscheidung in der Sache selbst

Das Gericht hatte die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, jedenfalls als Verwaltungsakt eingestuft. Die Verpflichtung, so das Gericht weiter, greife in relevanter Weise in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) ein.

Da die Schule keine Infektionsschutzbehörde sei, greife auch die im Infektionsschutzgesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten dieser Behörden nicht. Allerdings hat sich das Gericht nicht zu der Frage geäußert, ob die Anordnung der Maskenpflicht selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig ist. Ob die Schulleitung von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, gegen den Beschluss Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einzulegen, ist bis dato nicht bekannt.

NRW hat Maskenpflicht auch im Unterricht

Eine explizite Verpflichtung, den Mundschutz auch im Unterricht zu tragen, hat bis jetzt nur Nordrhein-Westfalen festgeschrieben. In Hamburg wird sie erwogen, in einigen Bundesländern wird die Entscheidung, ob auch im Unterricht Masken zu tragen sind, an die Schulen selbst delegiert. Die meisten Bundesländer verpflichten Schüler, Masken auf den Gängen, auf Schulhöfen oder generell auf dem Schulgelände zu tragen – jedoch nicht im Unterricht selbst.

Häufig wird auch die Verpflichtung, Masken zu tragen, davon abhängig gemacht, ob es möglich ist, bestimmte Abstandsvorschriften einzuhalten. Lediglich im Saarland gibt es bis dato keine landesgesetzliche Regelung über eine Maskenpflicht.



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