Was ist geöffnet, was ist erlaubt? – Geschäfte und Öffnungszeiten in den Bundesländern

Die Einschränkungen der Bundesländer im Überblick: In einigen Bundesländern haben Bau- und Gartenmärkte weiterhin geöffnet, in anderen nicht. In Berlin ist es Pflicht, den Personalausweis oder Reisepass bei sich zu haben, wenn man nach draußen geht.
Titelbild
"Bitte Abstand halten" - im REWE, 24. März 2020.Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP via Getty Images)
Von 30. März 2020

Die Bundesländer handhaben die Ge- und Verbote zur Zeit der Corona-Krise etwas unterschiedlich. Was ist noch geöffnet? Was ist erlaubt? Es gelten grundsätzlich die Regeln zum Abstand-halten bei Kontakten mit anderen Menschen (empfohlen wird 1,5 bis 2 Meter) sowie die Vorgaben der Bundesregierung. Ansammlungen von mehr zwei Personen im öffentlichen Raum sind unerwünscht, ausgenommen sind Familien sowie im Haushalt zusammen lebende Personen. Im Zweifelsfall rufen Sie bitte zuvor bei Ihrem Zielort an.

Hier die Ausnahmen (Änderungen vorbehalten). Vor allem der Umgang mit Bau- und Gartenmärkten ist bundesweit unterschiedlich.

Aldi Nord: Es gelten weiterhin die normalen Öffnungszeiten. Auch Aldi Süd plant derzeit keine verlängerten Öffnungszeiten oder einen Sonntagsverkauf. Bei der Drogeriekette dm bleibt bislang auch alles wie gehabt. Christoph Werner, Vorsitzender der dm-Geschäftsführung, erklärte t-online: „Die Entscheidung, ob ein Markt auch sonntags geöffnet haben wird, treffen die dm-Teams vor Ort selbst.“ Auch die Rossmann-Kette öffnet normal.

Penny, Rewe, Netto sehen keine Notwendigkeit, die Öffnungszeiten zu verändern. Die Kaufland-Kette öffnet die Filialen bundesweit wie bisher von 7 bis 22 Uhr. Edeka und Lidl planen aktuell keine Ausweitung der Öffnungszeiten – auch auf Grund der Belastung für ihre Mitarbeiter.

Überblick über die Bundesländer: Welche Geschäfte haben grundsätzlich geöffnet? Was ist erlaubt?

Baden-Württemberg

Geöffnet:

  • Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste, einschließlich Online-Handel
  • Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Ausgabestellen der Tafeln, Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wenn zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Praxen für die medizinische Fußpflege, Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen – in Einzelfällen haben Banken einige Filialen geschlossen. So etwa die Volksbank Bruhrain-Kraich-Hardt eG in Philippsburg, Hambrücken, Rheinsheim, Rheinhausen, Zeutern und Neudorf.
  • Poststellen, Zeitungsverkauf
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
  • Zudem dürfen Dienstleister, Handwerker und Werkstätten in aller Regel ihrer Tätigkeit weiterhin und ungehindert nachgehen (ausgenommen Friseure)

Erlaubt sind berufliche Wege und Wege zum Einkaufen des alltäglichen Bedarfs – allein und mit mindestens 1,5 Meter und besser noch 2 Meter Abstand voneinander.

Quelle: Corona-Rechtsverordnung Baden-Württemberg, Besonderheit: Karlsruhe

Bayern

Geöffnet sind werktags bis 22:00 Uhr und sonntags bis 18:00 Uhr: Supermärkte, Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen. Normal geöffnet haben Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Stätten zur Abgabe von Briefwahlunterlagen.

Online oder telefonisch bestellte Ware darf nicht in Baumärkten, Möbelhäusern oder anderen Geschäften, die nicht den täglichen Versorgungsbedarf abdecken, abgeholt werden – weder mit dem Auto noch zu Fuß. Man kann sich die Ware aber nach Hause liefern oder versenden lassen. Selbstabholung in Restaurants ist erlaubt, weil es sich bei Lebensmitteln um den unbedingt notwendigen täglichen Versorgungsbedarf handelt.

Erlaubt:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs – allerdings nicht der Friseurbesuch
  • Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren

Es gilt die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020. Es gilt der Grundsatz: Zur Arbeit, zum Arzt, zum Lebensmitteleinkauf oder zur Hilfe für andere.

Bußgeldkatalog zu Corona: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/bussgeldkatalog.pdf.

Quelle: www.bayern.de/service

Berlin

Geöffnet sind:

Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, dazu gehören auch Spätis (Spätverkaufsstellen), Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.

Die Wohnung zu verlassen ist erlaubt:

  • Für berufliche, mandatsbezogene oder ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Zum Einkaufen
  • Für sportliche Aktivitäten – aber nur alleine, „mit Angehörigen des eigenen Haushalts“ oder einer anderen Person
  • Zum Gassigehen und für Gartenarbeit
  • Besuch, aber nur bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis
  • Begleitung von Personen, die Unterstützung brauchen, und Minderjährigen
  • Für das Verlassen von und die Wiederkehr nach Berlin – aber nur auf direktem Weg von und zu Wohnung oder Unterkunft
  • Arztbesuche und den Besuch bei alten und kranken Menschen
  • Amts- oder Gerichtstermine, die dringend erforderlich sind

Besonderheit für Berlin: Es muss in allen Fällen ein Personalausweis oder anderer amtlicher Lichtbildausweis (dann aber zusätzlich mit Dokument der Wohnanschrift) mitgeführt werden.

Quelle: www.tagesspiegel.de/berlin/

Mitarbeiter der „Berliner Tafel“ beim Packen von Verpflegungsbeuteln, 30. März 2020.      Foto: Maja Hitij/Getty Images)

Brandenburg

Geöffnet sind:

  • Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf
  • Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel, Großhandel
  • Auch Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich dürfen weiter öffnen.
  • Handwerksbetriebe sind von den Einschränkungen nicht betroffen.

Die Geschäfte können auch sonntags und an Feiertagen zwischen 12 und 18 Uhr öffnen.

Öffentliche Orte dürfen betreten werden:

  • Zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten für den Weg von und zum Arbeitsplatz.
  • Besuche bei Ärzten sowie Besuche bei Psychotherapeuten und Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist
  • Einkäufe
  • Besuche bei Tierärzten, zur Abgabe von Blutspenden
  • Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts bei Kindern
  • Besuch bei alten und kranken Menschen. Hier gelten allerdings Einschränkungen für Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • Zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis
  • Sport und Bewegung im Freien, zur Versorgung von Tieren
  • Zur Wahrnehmung dringender Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Anwälten und Notaren.

Quelle: rbb

Bremen

Geöffnet sind Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Erlaubt: Wege zur Arbeit, Einkaufen, die Unterstützung hilfebedürftiger Personen, Solo-Sportarten sowie Bewegung an der frischen Luft. Dienstleister und Handwerker: Die Leistung beim Kunden darf erbracht werden, wenn 1,5 m Abstand eingehalten werden kann.

Quelle: Amtliche Bekanntmachungen Bremen

Hamburg

Geöffnet sind: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenbaubedarfsmärkte, Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel.

Zusätzlich dürfen diese Betriebe an Sonn- und Feiertagen von 10 Uhr bis 18 Uhr öffnen. Gaststätten und Lokale dürfen nur noch „To Go“ verkaufen, Lieferdienste bleiben erlaubt.

Erlaubt: Wege zur Arbeit, Einkaufen und das alltägliche Leben bleiben unter der Einschränkung erlaubt, dass keine Menschenansammlungen von mehr als sechs Personen stattfinden (Ausnahme: Familie).

Quelle: Hamburg.de

Ein Schild fordert die Kunden auf, Abstand zu anderen Menschen zu halten, während sie am 19. März 2020 in der Schlange vor einer Bäckerei in Hamburg warten. Foto: Marc Carrena/Getty Images

Hessen

Geöffnet sind:

  • Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel
  • Futtermittelhandel, Geschäfte des Lebensmittelhandwerks
  • Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhäuser, Feinkostgeschäfte
  • Banken und Sparkassen
  • Tankstellen und Tankstellenshops
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Poststellen, Zeitungsverkauf
  • Waschsalons, Reinigungen, Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden
  • Blumenläden
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel und Online-Handel

Für diese Bereiche ist das Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres ausgesetzt.

Bewegung im öffentlichen Raum ist erlaubt (alleine, zusammen mit Angehörigen oder zusammen mit einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt):

  • Für den öffentlichen Personennahverkehr
  • Zur Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen
  • Für die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen
  • Zum Blutspenden
  • Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen
  • Sitzungen und Gerichtsverhandlungen
  • Gegebenenfalls mit Ausnahmegenehmigung der Behörden für Trauerfeiern und Bestattungen.

Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Mecklenburg-Vorpommern

Geöffnet sind mit Stand 30. März 2020 die Supermärkte, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkäufe Friseursalons, Reinigungen, Waschsalons, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, Großhandel. Die Restaurants dürfen rund um die Uhr liefern.

Erlaubt: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche. Der Tourismus ist ausgesetzt.

Quelle: NDR

Niedersachsen

Geöffnet:

  • Offen bleiben Geschäfte des täglichen Bedarfs, Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte
  • Lieferdienste
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf
  • Waschsalons und der Großhandel

Sonntagsverkaufsverbote für diese Läden sind bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und dergleichen sind geschlossen, die Lieferung und das Abholen mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt erlaubt.

Erlaubt:

  • Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche.
  • Hilfe für andere sowie individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft seien weiterhin möglich.

Quelle: Niedersachsen.de

Kekse mit einem Gesicht und einer „Gesichtsmaske“ am 26. März 2020 in Dortmund. Foto: INA FASSBENDER/AFP über Getty Images

Nordrhein-Westfalen

Geöffnet:

  • Einzelhandel für Lebensmittel, auch Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte, Getränkemärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken/Sparkassen
  • Poststellen, Zeitungsverkauf
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Bau- und Gartenbau, Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel
  • Dienstleistungsbetriebe
  • Handwerksbetriebe

Die Sonntagskaufverbote können bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden, von 13 bis 18 Uhr sind Öffnungen gestattet. Das gilt auch für Feiertage – allerdings nicht Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Große Lebensmittelketten haben angekündigt, von der Möglichkeit der Sonderöffnung zunächst keinen Gebrauch zu machen.

Erlaubt: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.

Quelle: wa.de,  generalanzeiger.de

Rheinland-Pfalz

Geöffnet:

Das Sonntagsverkaufsverbot ist in folgenden Bereichen aufgehoben, zwischen 12 bis 18 Uhr sind Öffnungen gestattet (Das gilt bis einschließlich 19.4., auch an Sonn- und Feiertagen): Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenbau, Tierbedarfsmärkte.

Weiterhin haben offen: Abhol- und Lieferdienste, Poststellen, Tankstellen, Banken/Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons und der Großhandel. Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist.

Erlaubt:

Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, zusammen mit einem Angehörigen oder zusammen mit einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt zulässig.

  • berufliche, geschäftliche, berufliche oder dienstliche Verpflichtungen
  • Umgangsrecht bei Kindern
  • Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen
  • öffentlicher Nahverkehr, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung
  • Bestattungen im engsten Familienkreis
  • Blutspenden.

Quelle: Amtliche Bekanntmachungen von RP

Leere am Flughafen in Dresden, 27. März 2020. Foto: JENS SCHLUETER/AFP via Getty Images

Saarland

Geöffnet: Lebensmittelmärkte, Banken, Baumärkte, Gartenmärkte, Hörgeräteakustiker, Kirchen (sowie Synagogen und Moscheen), Optiker, Tierbedarf, Waschsalons und Werkstätten.

Erlaubt (allein oder mit einer bzw. den Personen, die im selben Haushalt wohnen)

Angehörige besuchen zwecks Hilfe, Arztbesuche, Bankgeschäfte, Beerdigungen (enger Familienkreis), Begleitung von Minderjährigen, Begleitung von Sterbenden, Behandlungen, Besuche von Lebenspartnern, Besuche/Betreuung von Kindern, die beim Lebenspartner wohnen, Beruflichen Tätigkeiten nachgehen, Blutspenden, Briefe versenden, Einkäufe erledigen (auch Tierbedarf), Notbetreuung in Anspruch nehmen, Prüfungen absolvieren, Medizinische Notfälle (ebenso für Tiere), Spaziergänge (mit Abstand), mit Hund (mit Abstand), Sport treiben (mit Abstand) sowie Tiere versorgen.

Quelle: sol.de

Sachsen

Geöffnet sind: Lebensmittelhandel — Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden — Banken und Sparkassen — Drogerien — Sanitätshäuser — Optiker, Hörgeräteakustiker — Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen — Abhol- und Lieferdienste — Wäschereien und Reinigungen — Tankstellen — Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte — Tierbedarf — Fernabsatzhandel und Großhandel — Außerhausverkauf von Gaststätten

Erlaubt sind:

  • Hin- und Rückweg zur Arbeit
  • Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung von Eltern, die darauf einen Anspruch haben
  • Einkaufen
  • Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit) dürfen sich frei bewegen
  • das Haus zu verlassen für Arztbesuche und medizinische Behandlung. Dabei gilt, dass derzeit nur die unbedingt medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen durchgeführt werden sollten.
  • Sport und Bewegung, aber nur einzeln oder im kleinsten Familienkreis des eigenen Haushalts von nicht mehr als 5 Personen erlaubt
  • Auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren darf die Wohnung verlassen werden
  • Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet.
  • Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen.
  • Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.

Quelle: www.coronavirus.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

Geöffnet haben der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Poststellen, Tierbedarf, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs-und Zeitschriftenhandel, die Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons sowie der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste.

Erlaubt: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.

Quelle: Landesregierung Sachsen-Anhalt

Am Strand bei Cuxhaven, 20. März 2020. Foto: PATRIK STOLLARZ/AFP via Getty Images

Schleswig-Holstein

Geöffnet auch Sonntags

  • Einzelhandel für Lebensmittel, Lebensmittelausgabestellen (Tafel), Wochenmärkte, Getränkemärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel
  • Restaurants und Cafés der Verkauf ist nur noch außer Haus gestattet

Folgende Geschäfte sind ebenfalls weiterhin geöffnet, aber nur an Werktagen: Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons

Erlaubt: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.

Quelle: NDR

Thüringen

Geöffnet sind:

  • Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden
  • Banken und Sparkassen
  • Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Wäschereien und Reinigungen
  • Tankstellen und Kfz- und Fahrrad(teile-)verkaufsstellen
  • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
  • Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
  • Fernabsatzhandel und Großhandel
  • Außerhausverkauf von Gaststätten und Einzelverkaufsstände, an denen Lebensmittel zum Sofortverzehr angeboten werden, beispielsweise Eis- oder Bratwurststände

Erlaubt sind:

  • Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche
  • Hilfe für andere, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts für Kinder. Beide Elternteile mit Umgangsrecht dürfen das Kind sehen und betreuen und dafür auch die Wohnung verlassen. Außerhalb des eigenen Hausstandes sollten Kinder keinen unnötigen Kontakten ausgesetzt werden. Sofern öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden müssen, sind die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten.
  • Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Pressevertreter
  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Freien, einschließlich der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
  • Zusammenkünfte für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für die Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge
  • Treffen für die Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen
  • Zusammenkünfte des Landtags, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern
  • Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil aufgeschoben werden kann.

Quelle: https://corona.thueringen.de/

Alle Informationen (Stand 30. März 2020) sind ohne Gewähr und höchstwahrscheinlich unvollständig. Auf Änderungen haben wir keinen Einfluss.



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