Streik ist keine Entschuldigung: Schüler müssen zur Schule, Beschäftigte zur Arbeit

Streik entschuldigt nicht dafür, unpünktlich oder gar nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch Schüler müssen zur Schule.
Reisende und Pendler müssen sich am Montag auf weitreichende Verkehrsausfälle einstellen.
Reisende und Pendler müssen sich am Montag auf weitreichende Verkehrsausfälle einstellen.Foto: Bodo Marks/dpa
Epoch Times26. März 2023

Der für Montag von Gewerkschaften angekündigte Großstreik wird den Verkehr in weiten Teilen Deutschlands lahmlegen. Viele Busse und Bahnen werden nicht fahren. Müssen Kinder dann in die Schule? Und was gilt für Arbeitnehmer? Ein kurzer Überblick.

Schulpflicht gilt trotzdem

Grundsätzlich gilt die Schulpflicht. Damit findet auch regulärer Unterricht statt. Doch es gibt Ausnahmen. Schüler, die wegen ausfallender Busse und Bahnen nicht zur Schule kommen und keine alternativen Fahrtmöglichkeiten haben, können am Montag ausnahmsweise dem Präsenzunterricht fernbleiben.

Auf die Regelung weisen die Kultusministerien beispielsweise in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern hin. Die Schule muss in diesem Fall, ähnlich wie bei einer Krankmeldung, aber umgehend informiert werden.

Je nach Situation vor Ort sind im Einzelfall auch weitergehende Maßnahmen wie eine Verlegung angekündigter Leistungsnachweisen, Distanzunterricht für einzelne Jahrgangsstufen oder Ähnliches möglich. Das liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schule.

Wegerisiko der Arbeitnehmer: eher losfahren, sagt Verdi

Rechtlich gesehen ist ein Streik keine Entschuldigung für einen Arbeitnehmer, unpünktlich oder gar nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Bei einem Streik, der in der Regel vorher angekündigt ist, müssen Arbeitnehmer nach Angaben der Gewerkschaft Verdi Verzögerungen im Verkehr einplanen und zur Not früher losfahren, auf andere Verkehrsmittel oder alternative Routen ausweichen.

Arbeitnehmer können sich auch zu Fahrgemeinschaften zusammenschließen. In jedem Fall tragen Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Wurde nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart oder in Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen geregelt, gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.

Sofern es im Betrieb die Möglichkeit gibt, auch von zu Hause aus zu arbeiten, sollte an Streiktagen die Arbeit im Homeoffice möglich sein.

Wenn nicht, kann der Vorgesetzte dies ausnahmsweise während des Streiktags ermöglichen. Besteht der Chef allerdings auf Anwesenheit im Betrieb, ist dem Folge zu leisten. Alternativ kann ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. (afp)



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