Telekom verliert Rechtsstreit um unbegründete Auftragsbestätigungen

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Deutsche Telekom.Foto: AP Photo/Hermann J. Knippertz
Von 11. Juni 2012

Ohne verbindlichen Auftrag darf die Telekom keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben verschicken. Solche Geschäftspraktiken darf die Telekom nicht weiter anwenden, dies haben nun das Oberlandesgericht Köln und das Landgericht Bonn in separaten Fällen entschieden. Die Richter stellten in den beiden Verfahren fest, dass eine solche Geschäftspraxis für Kunden eine unzumutbare Belästigung darstelle. Diesen Erfolg für die Verbraucher teilte der Bundesverband der Verbraucherzentralen am Montag mit.

Im ersten Fall war urteilten die Richter mit „Unzumutbare Belästigung“. Der Telekom-Kunde wollte in einem Telekom-Geschäft nur Fragen zu seiner Rechnung klären und erhielt zwei Wochen danach eine Auftragsbestätigung der Telekom über ein Entertainment-Paket.

Die Unzumutbarkeit liegt unter anderem darin, dass in einem Urteil vom 30.09.2011 des Landgericht Bonn bereits geurteilt wurde, dass der Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste Pflichtverletzung der Telekom darstelle und somit wettbewerbswidrig und zu unterlassen sei.

Das Landgericht Bonn beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall nicht an.

Im zweiten Fall hatte die Telekom für die Neukunden-Gewinnung Verbraucher durch Call-Center anrufen lassen. Prompt bekamen auch alle wenige Tage nach Anruf ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“ – obwohl das Angebot zum Wechsel abgelehnt worden war. Die Geschäftgebahren der Telekom wurden vom Landgericht Bonn als irreführend und belästigend beurteilt, vor allem, weil es sich um keine bisherigen Kunden sondern Erstkontakte gehandelt hat. Bei Gericht ging es dabei nicht um die Frage, ob die Verbraucher überhaupt von der Telekom hätten angerufen werden dürfen ohne dass bereits eine Einwilligung vorliegt.

Das Bonner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gerichtsverfahren hatten die Verbraucherschützer angestrengt.


Weitere Informationen:  Die Urteile als PDF-Download

OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: 6 U 199/11 (Revision wurde nicht zugelassen)

LG Bonn, Urteil vom 29. Mai 2012, Az.: 11 O 7/12 (noch nicht rechtskräftig!)

 



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