Verfassungsschutz: Weiter keine Beobachtung der AfD

Nicht jede radikale Äußerung von Politikern ist ein Fall für den Verfassungsschutz - eine Steuerung der AfD durch Rechtsextremisten sieht die Behörde derzeit nicht und verzichtet deshalb auf eine Beobachtung.
Titelbild
AfD-Flyer.Foto: NIGEL TREBLIN/AFP/Getty Images
Epoch Times16. Februar 2018

Der Verfassungsschutz hält auch nach umstrittenen Äußerungen des AfD-Landeschefs von Sachsen-Anhalt gegen Türken in Deutschland eine Beobachtung der Partei aktuell nicht für geboten.

„Wir sehen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein rechtsextremistisches Bestreben“, sagte eine Sprecherin des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf Anfrage. „Eine Einflussnahme oder gar eine Steuerung durch Rechtsextremisten ist derzeit nicht erkennbar.“

Der Verfassungsschutz habe zu bewerten, ob eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung bestehe, erläuterte die Sprecherin. Das sei nicht bei jeder „radikalen oder grenzwertigen“ Äußerung von Politikern der Fall. Unter anderem aus der SPD-Bundestagsfraktion waren Rufe nach einer Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz lauter geworden.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ein Prüfverfahren gegen Poggenburg eingeleitet – nach der Strafanzeige einer Privatperson. Die Türkische Gemeinde kündigte eine Anzeige wegen Volksverhetzung an. Poggenburg hatte die Türken in Deutschland bei einer Aschermittwochs-Veranstaltung in Sachsen unter anderem als „Kümmelhändler“ und „Kameltreiber“ verunglimpft, die in Deutschland „nichts zu suchen und nichts zu melden“ hätten.

Mit einer Abmahnung hat der AfD-Bundesvorstand auf die Äußerungen des Landesvorsitzenden von Sachsen-Anhalt, André Poggenburg, reagiert. Der Beschluss sei einstimmig gefallen, teilte ein Parteisprecher mit.

Laut Satzung kann der Vorstand eine Abmahnung aussprechen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt. Dazu gehört der Hinweis, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können. (dpa/so)



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