Grundschullehrerin aus NRW: „Ich bin Lehrerin, keine Ärztin! Ich mach da nicht mit!“

Ungeimpft, ungetestet und ohne Maske. Die Grundschullehrerin Nina* fühlt sich, so sagt sie, als „Alien“ an ihrer Schule. Schon längst ist sie mit ihren Ansichten ins Abseits des Kollegiums gerückt, weil sie die Corona-Politik der Regierung nicht mitträgt. In ihrer Remonstrationsschrift begründet sie, warum sie Bedenken gegen die Corona-Tests hat und sich weigert, ihre Schüler zum Corona-Selbsttest anzuleiten.
Von 21. April 2021

Mit einem offenen Brief rüttelte die Grundschullehrerin Nina* (Name der Redaktion bekannt) bereits im Mai 2020 in einem Appell am Gewissen vieler Lehrer. „Mir blutet jeden Tag das Herz, wenn ich diese schwachsinnigen Maßnahmen durchsetzen muss“, beschrieb sie die damalige Situation an ihrer Schule zwischen Maskenpflicht und Mindestabstand. Nach einem Jahr hat sich die Lage weiter verschärft.

Ohne Negativ-Test keine Bildung. So beschrieb die Pädagogin die Situation an den Schulen in Nordrhein-Westfalen gegenüber Epoch Times. Während zuvor den Schülern Lernmaterial für den Fernunterricht mit nach Hause gegeben wurde, wurde dieses Prozedere jetzt eingestellt. Falls Schüler einen Corona-Schnelltest verweigern, müssen sie sich selbst darum kümmern, wie sie den versäumten Unterrichtsstoff nachholen.  Manche Schulen geben stattdessen Hausaufgaben auf. Gerade Schüler aus Prüfungsklassen sehen oft nur eine Lösung und beugen sich den Anweisungen, um einen Abschluss zu erhalten.

Als bekanntgegeben wird, dass die Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen ihre Grundschüler der zweiten Klasse ab dem 12. April vor dem Unterricht auf Corona testen lassen soll, fasst sie sich ein Herz und schreibt wegen ihrer diesbezüglichen Bedenken eine Remonstrationsschrift an ihre Schule. [Unter Remonstration versteht man das Anmelden von Bedenken gegen Dienstvorschriften nach Paragraf 36 Beamtenstatusgesetz [1].]

Statt einer Schulung oder Einweisung, wie Lehrer die Corona-Tests durchführen sollten, hatten Nina und ihre Kollegen einen kopierten Beipackzettel im Fach. „Das war alles! Ich bin Lehrerin, keine Ärztin! Ich mach da nicht mit!“ 

Hinzukomme, dass die Tests laut Beipackzettel nur bei Verdachtsfällen oder Menschen mit Symptomen anzuwenden seien. Dass man Kindern unterstellt, dass sie infiziert zur Schule kommen, ist für die Pädagogin ein Unding. Dass die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 gestellt wird, hält die Lehrerin schlichtweg für falsch.

„In der Politik werden verschiedene Begriffe durcheinandergewürfelt. In den Zahlen geht es nur um sogenannte Neuinfektionen – aber wer davon ist überhaupt tatsächlich an COVID-19 erkrankt?“

Dass so viele Lehrer und auch Eltern diese Tests überhaupt unterstützen, ist für die Pädagogin alarmierend, aber sie sieht darin auch das Ergebnis einer einseitigen Information. Seit einem Jahr hat sie sich umfangreich mit dem Thema Coronavirus auseinandergesetzt. Während ihrer Recherchen ist die Lehrerin auf viele rechtliche Bedenken gestoßen, die sie in ihrer 12-seitigen Remonstration benannt hat. Dabei geht sie auf fünf wesentliche Punkte ein:

Zur Vornahme oder Beaufsichtigung einer solchen Testung darf ich nicht gezwungen werden. Denn

  • erstens fehlt es an einer validen Testindikation;
  • zweitens handelt es sich bei Antigen-Schnelltests um invasive Tests, die gegen den Willen des Getesteten rechtlich überhaupt nicht zulässig sind;
  • drittens ist der Antigen-Schnelltest in erheblicher Weise fehleranfällig, insbesondere bei symptomlosen Probanden (gleiches gilt für die in jüngerer Zeit eingesetzten oder in Zukunft noch einzusetzenden Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests);
  • viertens ist keinerlei Vorsorge gegen die Gefahren getroffen worden, die von den Testungen ausgehen, insbesondere von jenen, die einen Abstrich aus dem Nasenraum erfordern;
  • fünftens verletzt das gesamte Test-Unwesen im Schulbetrieb auf breiter Fläche die Vorschriften des Datenschutzrechts.

An meiner Berechtigung, die Mitwirkung an solchen Testungen zu verweigern, vermag nicht einmal eine mittels Rechtsverordnung angeordnete Testpflicht etwas zu ändern. Denn aus den sogleich darzustellenden Gründen sind derartige Vorschriften wegen Verletzung höherrangigen Rechts nichtig.

Wo ist die Gefährdungsbeurteilung für Corona-Selbsttests?

Üblicherweise muss die Schulleitung vor den Tests eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen lassen, der Pädagogin ist aber nicht bekannt, dass das erfolgt ist. Sie geht davon aus, dass den Lehrern die psychischen und körperlichen Folgen für die Kinder durch den Test zum Teil gar nicht bewusst sind. In ihrer Remonstrationsschrift weist Nina auf die Problematik, auf die sie bei Recherchen gestoßen ist, hin: „Durch den Nasen-Rachen-Abstrich kann es erstens zu Schmerzen während der Probenentnahme, zweitens zu Blutungen im oberen Nasenraum und drittens zur Schädigung des Frontallappens im menschlichen Gehirn kommen.“

Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Teststäbchen giftige Chemikalien enthalten, die durch die Nasenschleimhaut und, soweit es zu Blutungen kommt, auch durch das Blut in den menschlichen Körper gelangen können. Ein Anruf bei Siemens habe bestätigt, dass in dem Test-Kit (konkret: auf den Wattestäbchen) Ethylenoxid enthalten sei.

Auf einem Eintrag des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 23. Dezember 2020 heißt es: „In der EU gilt ein vollständiges Anwendungsverbot für Ethylenoxid in Pflanzenschutzmitteln. In Biozidprodukten ist der Wirkstoff zur Desinfektion erlaubt, allerdings ohne Lebensmittelkontakt. Ethylenoxid ist erbgutverändernd und krebserzeugend.“

„Wer schützt die Kinder bei den Testungen auf dem Schulgelände vor allen diesen Gefahren, und mit welchen Mitteln?“, fragt die Lehrerin.

Gerade weil ihr jede fachliche Qualifikation fehlt, sei es ihr nicht zuzumuten, die Selbst-Testung durch die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Zu derartigen Maßnahmen sei die Schule aus ihrer Sicht eindeutig nicht ermächtigt. „Schulen sind keine Infektionsschutzbehörden!“, so die Lehrerin.

Aus den Sitzungen des Corona-Untersuchungsausschusses weiß Nina: „Schulleitungen und Lehrer, die das umsetzen, setzen sich der zivilrechtlichen Haftung aus. Aber ich glaube, das wissen sie nicht einmal.“ Jeder Lehrer habe die Pflicht, sich umfassend zu informieren, gerade jetzt.

Und da an die Schulen nur die Informationen von regierungstreuen Experten herangetragen werden, sei es umso wichtiger, Aussagen auch aus anderen fundierten Quellen zu beziehen und sich nicht nur am Mainstream zu orientieren. Spätestens wenn die Corona-Krise aufgearbeitet wird, werden die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen, sagt sie.

Verordnungen und Propaganda statt Unterricht

Seit einem Jahr zerrt die Corona-Krise an Ninas Nerven. Anstatt sich auf den Unterricht und ihre Schüler zu konzentrieren, muss sie sich nebenbei mit Hygieneverordnungen, Infektionsschutzgesetz und Corona-Verordnungen auseinandersetzen, um auf dem Laufenden zu bleiben. Das kostet täglich viel Kraft.

Mit ihren Ansichten, die sich außerhalb des Mainstreams orientieren, steht die Lehrerin an ihrer Schule allein. Als sie vor fast einem Jahr ihr Maskenattest vorlegte, fühlte sie sich „wie ein Alien“, schildert sie gegenüber Epoch Times. Nach Ninas Angaben ist sie unter 30 Mitarbeitern und knapp 300 Menschen an ihrer Schule die einzige, die ohne Maske herumläuft. Inzwischen ist sie im Lehrerkollegium noch weiter ins Abseits gerückt, weil sie sich auch nicht testen oder impfen lassen wird.

Dass nun Lehrer Geimpften-Selfies machen, die sie ins Lehrerzimmer hängen, kann Nina nicht verstehen. Grundwissen über das Immunsystem scheine abhandengekommen zu sein. Quarantäne statt frischer Luft, Kontaktverbot statt Menschennähe. Das widerspreche allen Regeln einer gesunden Lebensweise, ist sie der Meinung.

Schon seit längerem ist der Pädagogin bewusst, dass sie mit ihren Ansichten nicht mehr in das Schulsystem passt. Inzwischen ist sie bereit, die Konsequenzen zu tragen. „Ich werde jedenfalls nicht gegen mein Gewissen handeln, schon gar nicht, wenn es dem Wohl anderer – insbesondere den Kindern – schadet. Dazu habe ich bei Berufsantritt einen Eid auf die Verfassung geschworen!“ Notfalls nehme sie dienstrechtliche Konsequenzen in Kauf.

Lehrern und Lehrerinnen, die meinen, sie müssten die Anweisungen der Ministerien durchführen, gibt die Grundschullehrerin zu bedenken: „Wir können etwas machen und wir müssen auch etwas machen! Die Remonstration ist eine Pflicht, bei der keinem Lehrer irgendwelche Nachteile drohen. Das ist sogar gesetzlich festgelegt.“

Im schlimmsten Fall nehme eine Schulleitung die Remonstration nur zur Kenntnis und bestehe weiterhin auf die Umsetzung der Anordnung. Dann geht man einen Schritt weiter und schickt die Remonstration ans Schulamt, erklärt die Lehrerin. Dabei seien die Instanzen bundeslandabhängig und teilweise unterschiedlich. Wenn auch diese Remonstration im Sande verläuft, wendet man sich an die nächsthöhere Stelle. Und wenn auch die letzte Instanz immer noch der Meinung ist, dass die Anweisung ausgeführt werden muss, bleiben immer noch zwei Optionen: Man macht mit oder man geht.

Wenn man Bedenken gegen Dienstanweisungen mit einer Remonstration anmeldet, dann sei man rechtlich auf der sicheren Seite und von der Haftung befreit, falls die Handlung Schäden nach sich zieht – es sei denn, man verstößt gegen die Menschenwürde, so Nina.

Für sie jedenfalls steht fest, dass sie weder sich selbst noch die ihr anvertrauten Kinder einem Corona-Test unterziehen wird. „Da ist für mich die rote Linie endgültig erreicht.“

 

[1] Die Remonstration ist in Paragraf 36 Beamtenstatusgesetz geregelt. Darin heißt es:

  1. Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
  2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
  3. Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt

Musterschreiben zur Remonstration gibt es im Internet beispielsweise vom Corona Ausschuss.



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