Sachsen bekommt überdurchschnittlich viele kriminelle Zuwanderer zugeteilt

Dem Bundesland Sachsen werden offenbar überdurchschnittlich viele kriminalitätsanfällige Asylbewerber zugewiesen. Zu diesem Schluß kam Publizist Frank Haubold und stellte dem Innenministerium entsprechende Fragen.
Epoch Times23. November 2018

Dem Bundesland Sachsen werden offenbar überdurchschnittlich viele kriminalitätsanfällige Asylbewerber zugewiesen. Zu diesem Schluß kam Publizist Frank Haubold und stellte dem Innenministerium entsprechende Fragen.

Die Behörde antwortete ihm und bestätigte diesen Trend. Zitat Innenministerium:

Dass bestimmte Nationalitäten in besonders hohem Maße als Tatverdächtige in Sachsen straffällig wurden, könnte seine Ursache in der Verteilung der Zuwanderer in die einzelnen Bundesländer haben. Auf Grund dessen hat sich Sachsen dafür eingesetzt, dass das abgestimmte zentrale Verteilungssystem, …, dahingehend überprüft und verändert wird, dass insbesondere Personen aus den Maghreb-Staaten auf eine größere Zahl von Bundesländern verteilt werden.“

Im weiteren weist das Ministerium in seiner Antwort korrekt darauf hin, dass die theoretisch unmögliche Tatverdächtigenrate von über 100% bei bestimmten Herkunftsstaaten auf landesgrenzenüberschreitende Kriminalität und Tatverdächtige zurückzuführen ist, die sich unerlaubt in Sachsen aufhalten.

Haubold kommentiert: „Vor diesem Hintergrund wird die fast schon kriminelle Verantwortungslosigkeit offenbar, mit der Grüne und Linke bislang im Bundesrat verhindert haben, dass die Maghreb-Staaten zu sicheren Herkunftsländern erklärt werden, was zumindest den Nachschub an Kriminellen verringern würde.“

Die letzten Abschnitte des Antwortschreibens befassen sich mit den bereits ergriffenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung und des Freistaates Sachsen, halten aber noch eine weitere brisante Aussage zum Thema „Duldung“ und Kriminalität bereit:

Zitat Innenministerium: „Die Duldungsgründe sind in § 60 a AufenthG geregelt. In einer Vielzahl der Fälle ist der Duldungsgrund die Passlosigkeit, da ein Widerruf der Duldung nicht möglich ist, solange das Passdokument noch fehlt.“



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