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Ab Sonntag gilt die Masernimpfpflicht – Alles, was Sie darüber wissen sollten

Ab Sonntag gilt nun definitiv die Masernimpfpflicht für betreute Kinder und Personal in öffentlichen Einrichtungen. Wegen der Schulpflicht ist das allerdings nur bedingt durchsetzbar. Auch eine Zwangsimpfung gibt es nicht.

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Symbolbild.

Foto: iStock

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Lesedauer: 3 Min.

Ab Sonntag gilt in Deutschland eine Masernimpfpflicht. Betreute Kinder und auch das Personal in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in der Tagespflege und in Flüchtlingsunterkünften müssen gegen die hochansteckende Virusinfektion geimpft sein. Es gibt allerdings Übergangsregelungen. Ein Überblick:

Was gilt zum Stichtag 1. März?

Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen, andere Gemeinschaftseinrichtungen und bei der Tagespflege müssen ab sofort alle Kinder ab einem Jahr nachweislich gegen Masern geimpft sein. Das gilt auch für alle Mitarbeiter sowie das Personal in medizinischen Einrichtungen.
Kinder ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen haben oder eine ausreichende Immunität gegen Masern per Labortest nachweisen.
Auch in Flüchtlingsunterkünften und in Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, gilt die Masernimpfpflicht.

Wie wird mit bereits betreuten Kindern verfahren?

In diesem Fall gilt eine Übergangsregelung. Kinder und Erwachsene, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort arbeiten, müssen den Nachweis bis spätestens 31. Juli 2021 bei der Kitaleitung oder dem Träger vorlegen.

Gibt es Ausnahmen von der Impfpflicht?

Ja. Ausgenommen davon sind Menschen, die eine Unverträglichkeit gegen den Impfstoff mit einem Attest nachweisen. Gleiches gilt für alle bis 1970 Geborenen, weil davon ausgegangen wird, dass sie entweder geimpft wurden oder die Krankheit durchmachten und damit immun sind.

Welche Sanktionen drohen bei Verweigerung?

Kitas und Tagesmütter sollen ungeimpfte Kinder abweisen. In den Schulen ist das wegen der gesetzlichen Schulpflicht nicht möglich.
Über ungeimpfte Schüler muss die Schulleitung das Gesundheitsamt informieren, das dann Kontakt zu den Eltern aufnimmt. Wer sich wiederum als Mitarbeiter einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung verweigert, dem droht ein Tätigkeitsverbot.
In letzter Konsequenz müssen Eltern von nicht geimpften Kindern mit einer Geldbuße von bis zu 2500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen Kitaleitungen verhängt werden, die ungeimpfte Kinder zulassen.
Gleiches gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften. Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge liegt es aber im Ermessen der zuständigen Behörde, ob nach Ablauf einer gesetzten Frist ein Bußgeld oder zusätzlich ein Zwangsgeld verhängt wird.

Kann eine Zwangsimpfung angeordnet werden?

Definitiv nicht.

Welchen Masernimpfstoff gibt es?

Für die Impfung gegen Masern gibt es in Deutschland derzeit nur Kombinationsimpfstoffe gegen Mumps-Masern-Röteln (MMR) oder zusätzlich gegen Varizellen. Die Impfpflicht besteht auch, wenn nur ein Mehrfachimpfstoff bereitsteht. (afp/nh/sua)

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