BAMF: Schutzstatus anerkannter Flüchtlinge nur selten überprüft und noch seltener widerrufen

Der Schutzstatus von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen wird nur selten überprüft und noch seltener widerrufen, bevor sie einen Rechtsanspruch auf unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik erhalten, teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.
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Flüchtlinge in Serbien. 15. Januar 2017.Foto: ANDREJ ISAKOVIC/AFP/Getty Images
Epoch Times2. Februar 2017

Der Schutzstatus von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen wird nur selten überprüft und noch seltener widerrufen, bevor sie einen Rechtsanspruch auf unbefristeten Aufenthalt erhalten. Im Jahr 2016 seien insgesamt 2.207 „Prüffälle“ abgeschlossen worden, teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der „Welt“ mit. Darin sind neben Entscheidungen zum Flüchtlingsschutz auch solche zum subsidiären- und Abschiebeschutz enthalten.

Laut Asylgeschäftsstatistik des BAMF gingen die meisten dieser Entscheidungen (1.812) zugunsten des Schutzberechtigten aus. In den übrigen 395 Fällen wurde der jeweilige Schutzstatus entzogen. 240 Entscheidungen davon betrafen Migranten, die den vollen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention inklusive Asyl erhalten hatten.

Wie das BAMF der „Welt“ mitteilte, ist zwar „die Überprüfung von Asyl und Flüchtlingseigenschaft spätestens nach Ablauf von drei Jahren“ – die sogenannte Regelüberprüfung – Voraussetzung für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Der Anspruch auf diese „Niederlassungserlaubnis“ ergebe sich aus Paragraf 26 des Aufenthaltsgesetzes. Zu den Gründen für die wenigen Widerrufe teilte das BAMF mit: „Bei dieser Überprüfung sind Widerrufe die Ausnahme, da eine grundlegende Sachlagenänderung in der kurzen Zeitspanne von drei Jahren eher selten ist.“

Zudem kommt es seit August 2015 nur noch zu sehr wenigen Prüfverfahren. Zuvor war laut BAMF bei der gesetzlich vorgeschriebenen Regelüberprüfung in jedem Einzelfall eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde erforderlich. Doch inzwischen kann infolge einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes die Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis erteilen, „wenn das Bundesamt nicht spätestens innerhalb von drei Jahren und einem Monat nach der Anerkennung mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen“.

Diese Gesetzesänderung habe „eine erhebliche Straffung der Regelüberprüfung“ ermöglicht, sodass „nur noch bei einem Teil der anerkannten Flüchtlinge eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Anerkennungsgründen und deren möglichen Entfall erforderlich“ sei, teilte das BAMF mit. Lediglich diese Fälle würden noch statistisch erfasst. Den Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren können sprachlich und wirtschaftlich gut Integrierte direkt, weniger gut Integrierte nach weiteren zwei Jahren nutzen. Voraussetzung ist, dass sie nicht wegen einer Straftat verurteilt oder überwiegend von Transferleistungen abhängig sind. (dts)



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