Brandbrief eines Anwalts zur Maskenpflicht: Die Schulen sind verantwortlich

„Als Lehrer und Schulleiter ist man jeden Tag mit einem Fuß im Gefängnis“, so ein ungeschriebenes Sprichwort im Schulwesen. Was sich zunächst vielleicht etwas kontrovers anhört, gehört für Lehrer und Beamte zum Berufsleben. Sie können haftbar gemacht werden – für praktisch alles im Schulalltag. Der Jurist Holger Fischer, einer der „Anwälte für Aufklärung“, weiß Rat.
Von und 29. März 2021

Verzweifelte Eltern, unsichere Lehrer, leidende Kinder. Seit der Corona-Krise haben Schulen eine führende Rolle bei der Umsetzung von den durch die Regierung auferlegten Hygienemaßnahmen, zu denen auch die Maskenpflicht gehört, übernommen. Der Hanauer Rechtsanwalt Holger Fischer, der bei „Anwälte für Aufklärung“ mitwirkt, hat es sich zur Aufgabe gemacht, Schulleitungen über die Folgen einer Maskenpflicht aufzuklären.

Im Arbeitsrecht gelten einschlägige Regelungen, die auch für Schulen anwendbar sind. In einem Interview mit Tina Romdhani von „Klagepaten“ wies der Jurist auf den „enormen“ Beratungsbedarf hin. Denn wenn man sich als Kritiker der Maßnahmen „outet“, kämen schon die ersten Hilfe suchenden Eltern und Lehrer, so Fischer.

„In vielen Bereichen der Gesellschaft wird an einer Stelle versucht, eine Maßnahme einzuführen, wenn dort nicht genügend Widerstand erfolgt, dann geht man weiter zur nächsten Gruppe“, sagt der Rechtsanwalt und verdeutlicht das an den Schnelltests, die zuerst für alte Menschen eingeführt wurden, und nun schon in Kinderhände gelangen. So sei es auch mit der Corona-Impfung zu befürchten. Zuerst treffe es die Alten, dann die Arbeitnehmer und letztendlich die gesamte Gesellschaft.

Und am Ende sagt uns die Exekutive: Das können wir allgemein einführen und aus freiwillig wird irgendwann Pflicht“, betont Fischer.

Seiner Meinung nach ist es wichtig, dass man Grenzen zieht, die er damit vergleicht, Pflöcke in den Boden zu rammen mit der Botschaft: „Bis hierhin und nicht weiter“. Statt Verwaltungsgerichte zu bemühen, müssten Betroffene selbst etwas tun. Durch seine Erfahrungen mit den Verwaltungsgerichten hat er schnell gemerkt, dass es teilweise müßig ist zu glauben, dass diese weiterhelfen. Sie könnten zwar einzelne Fälle aufgreifen, aber für den Durchschnittsfall würden die Gerichte zu wenig tun, was der Jurist als „enttäuschend“ beschreibt.

Sich an Betroffene zu wenden, sei daher effektiver. Aus diesem Grund hat Fischer ein 17-seitiges Schreiben verfasst, das für Schulleitungen, aber auch Eltern und Schüler Klarheit schaffen soll. Denn Fakt sei eines: Jeder Arbeitsplatz ist sicher zu gestalten, das gilt auch für Schulen. Entsprechend gibt es konkrete Anforderungen, nach denen eine Arbeitsumgebung keine Gefahren aufweisen darf. Die Risiken müssen bekannt sein und das geschehe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Schutzvorschriften für Schüler

So ist in Paragraf 2 im Siebten Sozialgesetzbuch erwähnt, dass nicht nur Arbeitnehmer oder Beamte von der Regelung betroffenen sind. Auch Schüler, Behinderte und andere Gruppen, die eigentlich keine Arbeitnehmer sind, wurden mit erfasst, erklärt Fischer. Mit anderen Worten:

Schüler haben die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer, sie müssen geschützt werden.“

Was unter Gefährdungsbeurteilung fällt, ist in Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz geregelt. Das sind beispielsweise Regelungen zum Brandschutz oder zur ergonomischen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes. In der jetzigen Lage hat man als Gefährdung den als Biostoff bezeichneten SARS-CoV-2. Laut dem Gesetz muss der Arbeitgeber sagen können, wie er mit dieser Gefahr am Arbeitsplatz umgeht. „Dazu gehören auch Schutzausrüstungen“, sagt Fischer und betont: „Sie müssen auch sicher sein“. All das werde in der Gefährdungsbeurteilung erfasst.

Als banales Beispiel führt Fischer die Desinfektionsmittel an, die zurzeit überall bereitgestellt werden. „Dieses Desinfektionsmittel kann brennen und ist giftig, also muss ich [als Arbeitgeber] zusehen, dass Kinder vor diesem Desinfektionsmittel geschützt werden“, sagt er. Das Mittel gehöre also in die Gefährdungsbeurteilung.

Masken und fehlende Gefährdungsbeurteilung für Kinder

Der Jurist verweist darauf, dass es im Arbeitsschutz ganz klare Tragezeit-Regelungen für Masken gibt, um unter anderem CO2-Vergiftung zu vermeiden. Fischer sieht schon seit Beginn der Pandemie ein Problem mit den Masken. Sie waren am Anfang „undefiniert“. „Als Nasen-Mund-Bedeckung benannt, konnte das alles sein, was vor der Nase hing“, sagt der Rechtsanwalt. Die Textilart war ebenso „völlig undefiniert“, auch die mögliche Durchfeuchtung und die Frage, wie viel Sauerstoff lässt der Stoff durch. 

Man hätte sagen müssen, wie sicher die Nasen-Mund-Bedeckungen waren. „Dazu gab es natürlich keinerlei Untersuchungen“, so Fischer. Mit der Einführung der medizinischen und FFP2-Masken „haben wir definierte Produkte“ – zu diesen gibt es gesetzlich geregelte Tragezeiten, „aber immer nur für Erwachsene“. Dafür gibt es direkt eine Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die DGUV Regel 112-190.

Allerdings, so Fischer weiter, sei weder das Totraumvolumen noch die CO2-Rückatmung bei Kindern durch diese Masken überhaupt untersucht. Bei Erwachsenen sei sie seit Jahrzehnten untersucht und die Tragezeiten seien daher „fertig definiert“. Bei den medizinischen Masken betrage diese 75 Minuten und dann eine 30-minütige Pause für Erwachsene. Für Kinder gebe es keine solche Regelung.

Schulschließungen zum Schutz vor Maßnahmen

„Die Schulen müssten aus mehreren Gründen geschlossen werden“, erklärt der Jurist. Zum einen müsse man die Kinder erstmal in den richtigen Gebrauch der Schutzausrüstung einweisen und erklären, wie man eine Mund-Nasen-Bedeckung richtig anfasst statt sie an falschen Stellen „anzupatschen“. Bei FFP2-Masken müssten Untersuchungen erfolgen oder zumindest ein Angebot dazu. Stattdessen „packt man mittlerweile alle Kinder unter diese Masken“ und die Eltern müssten dann feststellen, dass ihr Kind vielleicht gar nicht in der Lage sei, diese Maske zu tragen oder wie lange es diese tragen kann.

„Es ist alles nicht definiert.“ Insoweit müsse man den Spieß umdrehen und die Schule in ihre Beweislast nehmen. Wenn eine Risikoprüfung nicht stattgefunden hat, hätte die Schule auch nicht das Recht von den Kindern zu verlangen, in die Schule zu kommen.

Weiter weist der Anwalt darauf hin, dass das Coronavirus nach der Biostoff-Verordnung in die Gefahrengruppe drei eingeordnet ist. Im Jugendarbeitsschutzgesetz bei Auszubildenden wäre es unzulässig, mit diesem „Biostoff Corona“ jemanden in Berührung zu bringen – Schülern mute man das hingegen zu.

Die Kinder werden also einerseits dem Virus ausgesetzt, andererseits der „Schutzausrüstung“. „Es gibt aber keine Definition, wie man Kinder vor den schädlichen Auswirkungen des Maskentragens schützt“, so Fischer. Im Gegensatz dazu gebe es klare Vorschriften für Chemie- oder Biounterricht, in denen die Gefahren über bestimmte Stoffe, darunter Viren, Pilze und Bakterien, beschrieben sind.

Atteste als „den Weg des geringsten Widerstandes“

Um einen Ausweg zu schaffen, nehmen Eltern nach Erfahrungen des Anwalts „den Weg des geringsten Widerstandes“. Sie suchen nach Ärzten, die ein Attest zur Befreiung von der Maske ausstellen. Tatsächlich könnten sich die Eltern jedoch auch an die Unfallkasse der Schule wenden und es bei der eigenen Krankenkasse als Unfall melden, wenn das Kind beispielsweise aufgrund der Maske unter Beschwerden leidet und von der Schule abgeholt werden muss. Dann sei die Unfallkasse im Zugzwang.

Es gibt jetzt aber die neue Situation, dass in manchen Regionen von allen Kindern ein Schnelltest verlangt wird, sonst dürfen die Kinder nicht mehr in die Schule, sie „bekommen quasi ein Hausverbot“, kritisiert Fischer.

Immer werde suggeriert, die Eltern und die Schüler seien „in der Schuld, etwas zu bringen“. Dabei liege es an den Schulen etwas vorzuweisen, nämlich die Gefährdungsbeurteilung. Wenigstens Tragezeitpausen müssten den Kindern angeboten werden. In manchen Schulen sollen Kinder den ganzen Tag die Masken tragen, auch auf dem Schulweg.

Den Eltern, die Angst davor haben, dass das Jugendamt ihnen das Sorgerecht entziehen könnte, spricht Fischer Mut zu. Bevor Eltern eine Verletzung der Schulpflicht vorgeworfen wird, müssten die Schulen ihrer Pflicht nachkommen, erklärt der Jurist. Allerdings setzt das voraus, dass die Eltern „durchsetzungsstark“ und bereit sind, „diesen Weg zu gehen“ und einzelne Aspekte direkt ansprechen.

Tipps für Lehrkräfte

Den Lehrkräften rät der Anwalt, für einen sicheren Umgang mit den Masken zu sorgen, die Schüler zu befragen, wie es ihnen geht und sie zu ermutigen, die Masken abzunehmen, wenn sie sich unwohl fühlen. Dann müsse man zwar gegenüber den Eltern, die die Masken befürworten, argumentieren, aber den Kindern und Jugendlichen würde konkret geholfen.

Auch eine Remonstration käme in Betracht, sogar in der Form, dass Lehrer selbst Masken-Tragepausen anordnen, wenn die Schulleitung dies nicht tut. Den Schulleitungen rät er, eine schülerbezogene Gefährdungsbeurteilung  einzuholen, und zwar auch bezüglich der Schnelltests, Raumtemperaturen und anderer Aspekte, die Lehrer derzeit beachten müssen. Ohne eine derartige Gefährdungsbeurteilung dürften die Maßnahmen nicht angewandt werden.

Wir reden hier auch über keine Kleinigkeiten. Diese Masken sind seit Monaten in Gebrauch und (…) ich traue denen ja  zu, dass sie dies von jetzt an dauerhaft einführen. Da kann ich doch nicht sagen, das interessiert mich nicht!“, so Fischer.

Das Gleiche gelte für die Schnelltests. Die Sicherheit aller angewandten Maßnahmen müsse nun einmal vorab hergestellt werden. Schulleitungen sollten sich nicht nur davon leiten lassen, dass eine neue Verordnung vom Kultusministerium vorgelegt wird, die zu erfüllen ist. Sie sollten sich klar vor Augen führen: „Ich bin in der Verantwortung hier vor Ort!“

Mit der Beauftragung eines Sachverständigenbüros zur schülerbezogenen Gefährdungsbeurteilung wäre der erste Schritt getan. Dann könne man entsprechend argumentieren. Wahrscheinlich, so der Jurist, würde man einen derartigen Schulleiter oder eine solche Schulleiterin „nach einigen angstvollen Momenten im Kultusministerium oder in der Schulaufsichtsbehörde“ sogar feiern.  Aber dazu müsse die Vogel-Strauß-Politik beendet werden.

Weitere Hinweise, etwa zur Haftung, zu strafrechtlichen Tatbeständen und zur Bewertbarkeit von Schulnoten unter der Maskenpflicht, ergeben sich aus dem Rundschreiben des Rechtsanwalts Holger Fischer vom 24. März 2021.

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