Bundesrat kritisiert Infektionsschutzgesetz: Ohne Negativtestmeldung keine Risikoeinschätzung

Für die Änderungsanträge des Infektionsschutzgesetzes der Regierung liegt nun auch die Stellungnahme des Bundesrates vor. Uneinigkeit besteht in der Meldung von negativen PCR-Tests, die nach Aussage der Regierung keine Bedeutung für die Risikobewertung der Corona-Pandemie darstellen.
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Corona-positiv oder -negativ? In jedem Fall sollten beide Ergebnisse zur Risikoanalyse herangezogen werden, meint der Bundesrat.Foto: iStock
Von 17. November 2020

Positiv, negativ oder falsch positiv? Seit Beginn der von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufenen Corona-Pandemie dreht sich alles um Corona-Tests. Der PCR-Test ist unter Kritikern umstritten, Schnelltests haben laut Experteneinschätzung eine erhöhte Fehlerquote. Mit der von der Regierung beabsichtigten Neufassung des Infektionsgesetzes sollen unter anderem auch die Meldungen der Testergebnisse verändert werden. Der Bundesrat ist davon alles andere als begeistert.

Entgegen der Auffassung der antragstellenden Fraktionen zum Infektionsschutzgesetz ist der Bundesrat der Auffassung, dass auch eine Pflicht zur Meldung negativer PCR-Tests auf SARS-CoV-2 aus epidemiologischer Sicht erforderlich sei. So könne das Infektionsgeschehen besser eingeordnet werden. Nur wenn die insgesamt durchgeführten Tests bekannt seien, könnten die Positivrate sowie die Anzahl aller durchgeführten Tests pro Einwohner berechnet werden. Dies sei für die Risikoeinschätzung auf europäischer Ebene ausschlaggebend.

In ihrer Gegenäußerung lehnte die Bundesregierung eine Pflicht zur Meldung negativer PCR-Tests ab. Das führe nicht zu einem Überblick über das tatsächliche Verhältnis der in Deutschland durchgeführten Tests zu positiven Ergebnissen.

Der Bundesrat befürwortet entgegen dem Gesetzentwurf der Regierung auch die Meldepflicht positiver Ergebnisse nach einem Schnelltest.

Auch wenn bekannt ist, dass der Test nicht so spezifisch ist und daher mit falsch positiven Ergebnissen zu rechnen ist, sollte ein entsprechender Befund mindestens als Verdachtsfall gewertet werden, damit das Gesundheitsamt frühzeitig weitere Ermittlungen nach § 25 IfSG einleiten und nötigenfalls eine Bestätigung durch einen PCR-Test veranlassen kann“, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates.

Erst in der vergangenen Woche hatte der Tesla-Milliardär Elon Musk die Corona-Schnelltests kritisiert. Von vier Tests waren am selben Tag zwei positiv und zwei negativ ausgefallen. Er kommentierte das auf Twitter mit den Worten: „Etwas extrem Betrügerisches geht vor sich.“

Die Frage, warum überhaupt Tests ermöglicht werden sollen, bei denen mit falsch positiven Ergebnissen zu rechnen ist, wird vom Bundesrat nicht aufgeworfen. Der Bundesrat fordert eine Meldepflicht positiver Schnelltestergebnisse, weil er befürchtet, dass sich beispielsweise Alten- und Pflegeheime bei Durchführung der Schnelltests bei positiven Befunden nur noch bedingt an das Gesundheitsamt wenden können, „da das Recht zur namentlichen Meldung (A.d.R: von Schnelltests) eben nicht besteht“. Somit könnten notwendige Schutzmaßnahmen zu spät eingeleitet werden.

Die Bundesregierung führt dazu aus, dass Anwender der Antigentests nicht grundsätzlich verpflichtet seien, ihre Testergebnisse an das Robert Koch-Institut zu melden. Da zu erwarten sei, dass der Anteil der Antigentests im Verhältnis zur Gesamtzahl der Testungen stetig steigt und diese auch ohne Arzt vorgesehen seien, sei eine Erhebung der Daten nicht mehr geeignet, um das Infektionsgeschehen besser einordnen zu können, heißt es von der Regierung. Auch Arztpraxen würden beim Entfallen der Meldepflicht für Schnelltests entlastet werden.

Konkretisierung der Schutzmaßnahmen

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme darum, die Ermächtigungsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes hinsichtlich der Schutzmaßnahmen zu konkretisieren, die „regelhaft von den Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Rechtsverordnung nach Paragraf 32 IfSG erlassen werden können“.  Die Regelung sollte „klar definierte Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen“ enthalten, wobei den Ländern die Möglichkeit eingeräumt werden soll, lokal zu entscheiden.

Abstimmung am 18. November

Über die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes und über das dritte „Bevölkerungsschutzpaket“ soll am 18. November eine Stunde lang (zweite und dritte Lesung) debattiert und sodann abgestimmt werden. Abgestimmt wird auch über fünf Anträge der AfD sowie jeweils einen Antrag der FDP, der Linken und Bündnis 90/Die Grünen.

Der Termin wurde auf 12 Uhr vorverlegt. Nach Epoch Times vorliegenden Informationen sind Protestaktionen gegen das Gesetz in Berlin geplant. So ist im Internet auch eine Petition zu finden, mit der an Abgeordnete appelliert wird, gegen das das Gesetz zu stimmen, um eine „Aushebelung der Grundrechte“ zu vermeiden.

Das Kurzprotokoll der Sitzung des Gesundheitsausschusses kann hier eingesehen werden.

Hier geht es zum Gesetzentwurf, der Stellungnahme des Bundesrates (ab Seite 36) und der Gegenäußerung der Bundesregierung (ab Seite 49) – Vorabfassung.

Änderungsanträge eins bis sieben der Fraktionen CDU/CSU und SPD, eingegangen beim Gesundheitsausschuss am 11.11.2020.



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