Gericht: Corona-Impfung nicht wirksam genug – Land muss Ungeimpften Verdienstausfall zahlen

Auch wer von der Möglichkeit der Corona-Impfung nicht Gebrauch gemacht hat, kann unter Umständen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall durch eine behördlich angeordnete Quarantäne haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun bestätigt.
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Corona-Impfpass.Foto: iStock
Von 1. März 2024

Auf eine empfindliche juristische Schlappe steuert das Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit seiner Corona-Politik zu. Dieses hatte im Oktober und November 2021 zwei ungeimpften Personen eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall infolge einer angeordneten Corona-Quarantäne verweigert. Zur Begründung hatte man darauf verwiesen, dass die Betroffenen durch Inanspruchnahme einer Impfung die bei ihnen festgestellte Infektion mit COVID-19 hätten vermeiden können.

Zu Unrecht, sagten in erster Instanz bereits die Verwaltungsgerichte in Stuttgart (Az. 16 K 2471/22 vom 19. Dezember 2022) und Karlsruhe (Az. 4 K 4354/21 vom 9. März 2023). Diese Urteile hat nun auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes in seinen Entscheidungen zu Az. 1 S 484/23 und 1 S 678/23 vom 27. Februar 2024 bestätigt. Dem Land steht noch binnen eines Monats ab Zustellung die Möglichkeit einer Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Land Baden-Württemberg: Impfung hätte in Anspruch genommen werden müssen

Geklagt hatte der Beschäftigungsbetrieb einer Arbeitnehmerin sowie ein selbstständiger Versicherungsmakler. Infolge einer festgestellten Corona-Infektion ordnete das zuständige Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Durch diese seien ihnen, so die Kläger, Verdienstsummen in Höhe von 600,03 Euro und 933,81 Euro entgangen. Diese wollten sie vom Land Baden-Württemberg ersetzt haben.

Dieses lehnte das Ansinnen ab. Es wies darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung die Möglichkeit bestanden hätte, sich mithilfe einer Corona-Impfung gegen eine Infektion zu schützen. Die Klagenden seien jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig geimpft gewesen.

Das Land begründete seine Weigerung, eine Entschädigung zu bezahlen, mit der Bestimmung des Paragrafen 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dieser schließt eine solche aus, wenn jemand „durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung […], die […] im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde“ ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

VGH: Wirksamkeit der Impfung gegen Ansteckung mit Corona nicht hoch genug

Wie bereits die erste Instanz sah auch der Verwaltungsgerichtshof diese Voraussetzung nicht als erfüllt an. Die vom Land ins Treffen geführte Bestimmung setze einen direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterlassen der Impfung und der Zuziehung der Infektion voraus. Der anzulegende Maßstab sei die „hohe Wahrscheinlichkeit“ eines solchen.

Diese sei beispielsweise im Fall einer Maserninfektion zu bejahen, wo die Wahrscheinlichkeit der Vermeidung einer Infektion mittels einer Schutzimpfung bei 98 bis 99 Prozent anzusetzen sei. Bei einem Wirksamkeitsgrad von mindestens 90 Prozent könne man generell von einer solchen sprechen, äußerte das Gericht in seiner Begründung.

Im Fall der COVID-19-Impfung war dieser Wirksamkeitsgrad nach Überzeugung des Gerichts nicht erreicht. Dieses ging von einem 70-prozentigen Schutz vor Übertragung durch die damals bereits zugelassenen und empfohlenen Präparate aus. In dieser Größenordnung hatten Arbeiten wie die am 25. Oktober 2021 publizierte Studie des Forscherteams unter Peter Nordström von der Universität in Umeå in Schweden die Wirksamkeit eingeschätzt. Diese blieb auch nur über einen überschaubaren Zeitraum aufrecht.

Lediglich hohe Wahrscheinlichkeit einer Kausalität von Belang

Von einer Wirksamkeit zwischen 72 und 75 Prozent war offenbar auch das Land Baden-Württemberg selbst ausgegangen, wie aus der Mitteilung des VGH hervorgeht. Selbst diese hätte jedoch dem Gericht zufolge lediglich eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ begründet und dem Maßstab einer „hohen“ nicht genügt.

Allein auf diese wäre es bezüglich einer Übertragung jedoch angekommen, urteilte der VGH. Bei der Entschädigung eines Verdienstausfalls wegen angeordneter Quarantäne spielten andere Faktoren wie Vermeidung eines schweren Verlaufes oder ein gesellschaftlich erwünschtes Ziel einer hohen Impfquote keine Rolle.

Sollten keine anderen in der Bestimmung genannten Ausschlussgründe zum Tragen kommen, sei in Fällen wie diesen der Paragraf 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht anzuwenden.



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