Gerichtsurteil: GEZ ist Unternehmen, keine Behörde – Verwaltungsvollstreckung unrechtmäßig
Im Urteil vom 16. September 2016 ging die 5. Zivilkammer des LG Tübingen ausführlich auf die #GEZ ein.
Grundsätzlich wurde eine vom Beitragsservice angeordnete Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkgebührenverweigerer als unzulässig erklärt. Geklagt hatte eine GEZ-Gegnerin, die behauptete, niemals Bescheide der Rundfunkanstalt erhalten zu haben, die also die „Vogelstraußmethode“ durchzog.
Das Gericht kam in der Urteilsbegründung zu dem Schluss, dass der Südwestrundfunk SWR ein Unternehmen ist und dessen Vollstreckungen im Stil eine Verwaltungsvollstreckung nicht zulässig sind. Im Klartext: Der Sender kann nicht einfach so tun, als sei er eine Behörde und selbst Vollstreckungsbescheide wegen nicht geleistetem Rundfunkbeitrag ausstellen.
Zitat: „Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.“
Die Begründung lief im wesentlichen darauf hinaus, dass sich „die öffentlich-rechtlichen Sender zwar Behördenbefugnisse anmaßen, tatsächlich aber unverkennbar als Unternehmen auftreten“. Aus dem Urteil:
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Zusammenfassung: Rundfunkanstalten sind keine Behörden
Um ein Vollstreckungsverfahren durchführen zu können, muss ein Bescheid einer Behörde vorliegen.
Die Rundfunkanstalten sind keine Behörden (siehe Punkt 29 und folgende). Ihr wesentliches Handeln ist unternehmerisch.
Daraus ergibt sich: Keine Behörde = keine Verwaltungsvollstreckung möglich.
Wer ein Unternehmen ist, kann ohne Vertrag kein Geld einfordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei, damit der Vertrag zustande kommt.
Gilt dieses Urteil auch auf Bundesebene?
Es ist nun notwendig, dass dieses Urteil deutschlandweit anerkannt und angewendet wird. ARD, ZDF und Deutschlandradio müssten danach künftig – wie jedes andere Unternehmen auch – gegen säumige Zahler den üblichen Klageweg beschreiten und könnten nicht mehr zur Parkkralle greifen, um Autos zu beschlagnahmen.
Amtshilfe der Behörden ist nach diesem Urteil nicht mehr möglich, die Vollstreckungsmaßnahmen sind gesetzwidrig. Der Rundfunkbeitragsservice muss den Weg über Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift usw. gehen. Diese Bescheide können nicht von einem Unternehmen erteilt werden.
Urteil / Landesrechtsprechung Baden-Württemberg: LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Am 7. Dezember entschied das Bundesverwaltungsgericht über den Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe – sie müssen zahlen. Die Verhandlung der Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto war für den 7. Dezember angesetzt, sagte eine Gerichtssprecherin.
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