„Verstoß gegen Grundrechte auf Freiheit“: Gericht nennt Corona-Abriegelung von Wohnblock „rechtswidrig“

Die Zeit der Corona-Maßnahmen scheint im Nebel einer fernen Vergangenheit versunken zu sein. Dieser Tage bringt das Urteil eines deutschen Gerichts wieder Schwung in die Debatte und die Corona-Zeit in die Gegenwart zurück.
Polizisten stehen im Juni 2020 vor einem unter Quarantäne gestellten Wohngebäude in der Göttinger Innenstadt.
Polizisten stehen im Juni 2020 vor einem unter Quarantäne gestellten Wohngebäude in der Göttinger Innenstadt.Foto: Swen Pförtner/dpa
Von 2. Dezember 2023

„Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 30.11.2023 festgestellt, dass die Absperrung eines Gebäudekomplexes mit einem Zaun und dessen Absicherung durch die Polizei im Wege der Amtshilfe rechtswidrig gewesen sind (4 A 212/20).“

Vorgefallen war das Ganze in der Universitätsstadt Göttingen, im Süden von Niedersachsen.

Mit Bauzaun eingesperrt, von Polizei bewacht

Am 18. Juni 2020, mitten im ersten Corona-Jahr in Deutschland, hatte die Stadtregierung von Göttingen einen einwöchigen speziellen Lockdown über einen Wohnkomplex an der Groner Landstraße 9, 9a und 9b verhängt. Niemand durfte seine Wohnung in den Wohnblöcken verlassen, niemand durfte von draußen hinein.

„Hintergrund der Anordnung war, dass eine am 15./16. Juni 2020 durchgeführte Reihentestung der Bewohner des Gebäudekomplexes ergeben hatte, dass von 668 getesteten Person mehr als 100 positiv getestet worden waren“, erklärte das Verwaltungsgericht in einem Statement am 1. Dezember.

Wie das Gericht weiter erläutert, hatte die Stadt daraufhin den Gebäudekomplex mit einem Bauzaun und Polizeikräften absperren lassen. Im Komplex wurden zudem ein mobiles Versorgungszentrum und eine Gesundheitsstation installiert.

Gesunde eingesperrt – Stadt bringt Seuchen-Argument

Eine dort wohnende Familie wurde ebenfalls getestet. Sowohl bei den ersten Tests unter den Bewohnern als auch bei einer nachfolgenden Testreihe am 20. und 21. Juni 2020 ergaben sich für die vierköpfige Familie negative Testergebnisse – kein Corona. Dennoch mussten die Familienmitglieder in dem Komplex verbleiben. Die Familie erhob nach Ablauf des Lockdowns Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen.

Ziel des juristischen Ansinnens war es, die Umzäunung und Bewachung durch die Polizei als rechtswidrig feststellen zu lassen. „Zur Begründung machten sie einen Verstoß gegen ihre Grundrechte auf Freiheit der Person und der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit geltend“, so das Gericht, das zudem das Fehlen einer „erforderlichen richterlichen Anordnung der Maßnahme“ anprangerte.

Sven Adam, der Anwalt der Kläger, erklärte nach Angaben der dpa: „Die Anordnung hatte zunächst weder Ausnahmen noch die Möglichkeit, durch den Nachweis negativer Corona-Tests den Komplex zu verlassen, enthalten.“

Die Stadt begründete ihr Handeln laut Gericht wie folgt: Man habe verhindern wollen, „dass sich das Ansteckungsgeschehen aus dem Gebäudekomplex durch Quarantänebrecher auf die gesamte Stadt ausbreite.“

Gegen Freiheitsrechte und Infektionsschutzgesetz

In seinem Urteil gab das Gericht jedoch der klagenden Familie recht und stellte fest, dass die Aufstellung des Bauzauns und die Überwachung durch die Polizei „rechtswidrig gewesen“ seien.

In seiner Urteilsbegründung verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Eingriff der Stadt in die Freiheitsrechte der Kläger. „Denn nicht die Absonderungsverfügung, sondern erst der von der Polizei gesicherte Bauzaun habe die Kläger tatsächlich, d. h. physisch, daran gehindert, das Grundstück ihres Wohnkomplexes zu verlassen.“

Diese Maßnahmen seien jedoch nicht durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt gewesen. Dieses gehe nämlich davon aus, „dass eine Absonderungsverfügung freiwillig befolgt werde, weil die Betroffenen Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zeigten“.

Unrechtmäßige Zwangsisolation

Das Gericht erklärte die Rechtslage, dass bei individuellen Verstößen gegen eine Absonderungsanordnung das Gesetz „eine zwangsweise Absonderung in einem Krankenhaus, in bestimmten Fällen in einer anderen Einrichtung“ vorsehe. So etwas sei der Gebäudekomplex mit den darin befindlichen Wohnungen jedoch nicht gewesen.

Daher sei es der zuständigen Behörde auch nicht erlaubt gewesen, andere Maßnahmen und Anordnungen zu ergreifen, die von den Betroffenen eigentlich „freiwillig“ zu befolgende Absonderungsverfügung doch zwangsweise durchzusetzen.

Gesunde sind keine „Quarantänebrecher

Das Gericht erklärte deutlich, dass die klagende Familie keine „Quarantänebrecher“ gewesen seien. Sie hätten daher auch nicht „zwangsweise auf ihre Wohnung verwiesen werden dürfen und am Verlassen des Gebäudekomplexes“gehindert werden – insbesondere nicht durch Bauzaun und Polizei. Auch einen für diese „freiheitsentziehende Maßnahme“ benötigten richterlichen Beschlusses konnte die Stadt nicht vorlegen.

Für die Stadt Göttingen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu stellen. Allerdings: „Unmittelbare Konsequenzen ergeben sich durch das Urteil nicht“, sagte ein Gerichtssprecher am Freitag, wie die Agenturen berichten. Das Urteil kann daher nur für ähnliche und zukünftige Fälle ein Anhaltspunkt sein oder als Grundlage für Schadensersatzansprüche dienen.

 



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