Klage gegen RKI abgelehnt: „Psychisches oder seelisches Wohlbefinden“ spielt keine Rolle – Psychologin empört

Der Eilantrag der Psychologin Daniela Prousa gegen das Robert Koch-Institut wurde in erster Instanz abgelehnt. In der Beschwerde wendet sich ihre Anwältin Jessica Hamed nun vehement gegen die vom Gericht „an Superlative nicht zu überbietende Behauptung, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ausscheide“.
Von 6. Oktober 2020

Die Psychologin Daniela Prousa wandte sich Ende August in einem Eilverfahren gegen die Panikmache des Robert Koch-Instituts (RKI) an das Verwaltungsgericht Berlin. Dass die oberste staatliche Gesundheitsbehörde bei der Betrachtung des Infektionsgeschehens ausschließlich die Fallzahlen und damit verbundene kumulative Zahlen und Inzidenz – also die Zahl der Positivtests – betrachtet, konnte sie nicht nachvollziehen.

Ein massiver Anstieg der Corona-Tests ziehe eine höhere Zahl positiver Fälle nach sich, sei aber „kein Gradmesser für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Infektionsgeschehens“, argumentiert die Psychologin. Am 10. September wies das Gericht Prousas Antrag zurück.

Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Beschluss am 10. September 2020 nicht nur in seiner Begründung fest, dass das RKI selbst eine „nicht rechtsfähige Bundesbehörde“ darstellt, welche dem Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichts- und oberste Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet ist. Es ging auch davon aus, dass die Diplom-Psychologin nicht antragsbefugt sei. Das Gericht sah keinerlei Verletzungen ihrer behaupteten Rechte.

Ein Eingriff in die Menschenwürde der Psychologin vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. „Mit diesem Begriff ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt“, hieß es vom Gericht.

Menschenwürde in diesem Sinne sei nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern „die Würde des Menschen als Gattungswesen“.

Gericht: Körperliche Unversehrtheit muss tangiert sein

Das Grundrecht umfasse den Schutz des menschlichen Körpers, teilte das Gericht mit. Das bloße Wohlbefinden, insbesondere auch das soziale Wohlbefinden, „ist hier ebenso wenig umfasst wie Gesundheit an sich gewährleistet wird“.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies in aller Deutlichkeit darauf hin:

Ein Eingriff liegt nicht bereits vor, wenn nur das psychische oder seelische Wohlbefinden betroffen ist, vielmehr muss die körperliche Unversehrtheit tangiert sein.“

Es erscheine unzweifelhaft, so das Gericht, dass das auf Paragraf 4 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz beruhende staatliche Informationshandeln des RKI insgesamt „der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, der frühzeitigen Erkennung von Infektionen und der Verhinderung ihrer Verbreitung“ diene. Es mache damit den einzelnen Menschen nicht zum Objekt staatlichen Handels, sondern solle „vielmehr seinem subjektiven Schutz“ zugutekommen.

Dies wäre „auch dann nicht ernsthaft in Frage gestellt, wenn einzelne Äußerungen oder Veröffentlichungen sich etwa als streitbar oder diskutabel erweisen sollten“.

Dass die Diplom-Psychologin vortrage, dass sie sich durch die Äußerungen und Veröffentlichungen des RKI bedroht fühle, ihr bewusst Angst gemacht werde und sie dies als „Psychoterror“ wahrnehme,  reiche nicht aus, um einen Eingriff in das Grundrecht erkennen zu lassen.

Psychologin zieht vor Oberverwaltungsgericht

Prousa zeigte sich gegenüber der Epoch Times nach der Gerichtsentscheidung empört, vor allem darüber, dass das psychische oder seelische Wohl nach Auffassung des Gerichts keine Rolle spiele. Sie hat gegen die gerichtliche Entscheidung durch ihre Rechtsanwältin Jessica Hamed Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

In der Beschwerde wendet sich Prousas Anwältin nun vehement gegen die vom Gericht „an Superlative nicht zu überbietende Behauptung, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ausscheide“. Wenn das Gericht die Auffassung vertrete, dass in Bezug auf die Psychologin eine „Verletzung ihrer Menschenwürde nicht ansatzweise aufgezeigt“ wurde, sage das Gericht damit, dass „unzweifelhaft“ sei, dass das RKI zum Schutz der Menschen handele und damit nicht/niemals zugleich gegen die Menschenwürde verstoßen könne.

„Diese Annahme stellt letztlich einen Zirkelschluss dar“, erklärt Hamed. Damit schließe das Gericht von der gesetzlichen Aufgabe auf die vermeintliche Realität. Es blende dabei aus, „dass sich staatliche Akteure rechtswidrig verhalten können und hier gerade ein derartiges rechtswidriges Verhalten beanstandet und dargelegt wurde“.

Auch die weitere Annahme des Gerichts, dass auch für den Fall, dass sich einzelne Äußerungen oder Veröffentlichungen „etwa als streitbar oder diskutabel erweisen sollten“ die Schutzfunktion des RKI nicht „ernsthaft in Frage“ gestellt wäre, greife nach Aussagen der Anwältin „ersichtlich zu kurz“.

Anwältin: RKI verbreitet bewusst Angst

Zum einen verkenne das Gericht, dass „das Willkürverbot Staatsorgane bindet und sie insbesondere verpflichtet, mitgeteilte Tatsachen korrekt wiederzugeben und deren Beurteilung in sachlicher Form vorzutragen“. Zum anderen sei umfassend dargelegt worden, dass alles dafür spreche, dass das RKI der Bevölkerung „wider der Evidenz bewusst vor dem Infektionsgeschehen in Bezug auf SARS-CoV-2 Angst gemacht werden soll“.

Als Psychologin sei es die Aufgabe ihrer Mandantin, Ängste zu therapieren, schreibt Prousas Anwältin in der Beschwerdeschrift.  Es sei der Psychologin untersagt, Ängste zu suggerieren. Aufgrund der Maskenpflicht werde sie jedoch zum „aktiven Mitmachen“ instrumentalisiert. Unfreiwillig würde sie damit die Botschaft „alle Menschen sind gefährlich und alle Menschen sind gefährdet“ weitergeben.  Die Juristin schreibt:

Diese Situation bringt sie zunehmend in ein unauflösbares ethisches Dilemma, in dem sie ihre Gewissensfreiheit als stark verletzt erlebt.“

Hamed präsentierte zur Verdeutlichung ein besonderes Beweismittel. Aus einer 24-Stunden-Blutdruckmessung, die unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde, sei ein eindeutiger Zusammenhang einer Überschreitung des unteren (diastolischen) Blutdruckwertes über den Grenzwert 90 und Herzfrequenz-Spitzen ersichtlich, sobald ihre Mandantin von anderen Personen mit RKI-Datenmaterial zu COVID-19 konfrontiert wurde.

Kein Attest ohne juristische Folgen für ausstellende Ärzte

Nicht unerwähnt blieb, vor welche Schwierigkeiten die Psychologin gestellt wurde, als sie ein ärztliches Attest erhalten wollte.

Im Rahmen eines Telefonats teilte ein von ihr konsultierter Arzt im Rahmen eines längeren Telefonats sinngemäß mit, dass der Druck seitens der Ärztekammer in Bayern so hoch sei, dass „quasi jedes Attest kontrolliert werde“ und er bei der Ausstellung von auch nur irgendwie mit der Corona-Situation in Zusammenhang stehenden Attesten für neue Patienten (Masken-, Impf- und andere Atteste) –  und seien sie noch so berechtigt – vor juristischen Folgen Angst haben müsse.

Der Arzt berichtete ferner, dass ein ihm bekannter Arzt wegen der Ausstellung zweier Atteste nun juristische Folgen zu tragen habe. Das sei ein abschreckendes Beispiel. Er müsse daher aktuell übervorsichtig sein, weshalb er Prousa auch nicht in zwei oder drei Sitzungen mit Zeit für eine ausführliche Anamnese, Untersuchung und Befundeinordnung eine Bescheinigung ausstellen könne, obwohl er gerne behilflich wäre.

RKI-Daten unzureichend für Bewertung des Infektionsgeschehens

In der 89 Seiten umfassenden Beschwerdebegründungsschrift wird nun unter anderem gefordert, dass vom RKI nicht nur lediglich die Anzahl der neu „bestätigten Fälle“ bei der Bewertung des Infektionsgeschehens beziehungsweise die 7-Tage-Inzidenz herangezogen wird.

Es soll dem RKI untersagt werden, auf der ausschließlichen Basis der von den Gesundheitsämtern mitgeteilten, auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Fällen sämtlich von „COVID-19-Fällen“ zu sprechen, soweit der Ct-Wert des eingesetzten PCR-Tests über 30 liegt und zugleich keine Symptome vorliegen.

Nun ist das RKI gefordert, auf die Argumente der Psychologin in seiner Stellungnahme einzugehen, bevor das Oberverwaltungsgericht zu einer Entscheidung kommt.

Die Diplom-Psychologin Daniela Prousa ist Autorin der ersten Deutschland-Studie zu psychologischen und psychovegetativen Beschwerden durch die aktuellen Mund-Nasen-Schutz-Verordnungen in Deutschland vom 20. Juli. Für den Rechtsstreit gegen das RKI wurde ein Spendenkonto eingerichtet, um Prousas finanzielle Aufwendungen zu decken, die bereits jetzt im mittleren vierstelligen Bereich liegen und sich aufgrund der nächsten Instanz weiterhin erhöhen.

Hier die Dokumente zum Download:
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
Beschwerdebegründung von Rechtsanwältin Hamed an Oberverwaltungsgericht



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