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Verfahren nach § 1666 BGB

Klagepaten und AfA warnen vor Bumerang-Effekt bei Kinderschutzverfahren wegen Maskenpflicht

Recht auf Bildung einerseits, Maskenpflicht andererseits. In einem Wirrwarr von Corona-Verordnungen haben es Eltern derzeit schwer, die Interessen ihrer Kinder zu schützen. Mit einem besonderen Gerichtsverfahren könnte dem Abhilfe geschaffen werden, erklärte ein ehemaliger Familienrichter. Doch das könnte auch nach hinten losgehen, warnen andere Juristen.

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Ein Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB zur Abschaffung der Maskenpflicht? Juristen warnen.

Foto: AndreyPopov/iStock

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Inzwischen sind Schüler aller Altersstufen bundesweit von einer Maskenpflicht betroffen. Eine dafür generell notwendige Gefährdungsbeurteilung, die von den Schulen einzuholen wäre, blieb dabei aus.  Manche Schüler können ein Attest vorweisen, das sie von der Maskenpflicht befreit. Der ehemalige Familienrichter, Hans-Christian Prestien, wies im Video-Interview mit dem Titel „’Kinderschutzverfahren‘ könnte Maskenpflicht beenden“ auf eine andere Möglichkeit hin, der Maskenpflicht beizukommen. Die Vereine Anwälte für Aufklärung und Klagepaten warnen vor einem Bumerang-Effekt.
Ein von Prestien ausgearbeitetes Muster soll als Anregung nach Paragraf 1666 Absatz 1 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch für ein Kinderschutzverfahren vor den Familiengerichten dienen, um die derzeit bestehende nachhaltige Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls von Kindern zu beenden.
Mit diesem Muster könnten Eltern aktiv werden und sich kostenfrei an ihr örtlich zuständiges Familiengericht wenden, so Prestien. Auf diese Weise könnten rechtswidrige Anordnungen wie beispielsweise die Maskenpflicht, Kontaktverbote oder gesundheitliche Tests im Schulbereich ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Sorgeberechtigten für ihre Kinder unterbunden werden.
Ein solches Verfahren setze aber einen funktionierenden Rechtsstaat voraus, warnen inzwischen die Vereine Klagepaten und Anwälte für Aufklärung vor dieser Vorgehensweise. In den letzten Tagen seien vermehrt Anfragen zu dieser Thematik bei ihnen eingegangen.
Zu Recht müssten die Verhältnisse der Kinder an den Schulen im Hinblick auf mögliche Kindeswohlgefährdungen – auch durch die zunehmenden Reglementierungen der Kinder an den Schulen und durch das aufkeimende Mobbing – gerichtlich überprüft werden, heißt es weiter von der Klagepaten-Redaktion. Und:
„Angesichts unserer Erfahrungen aus der Verwaltungsgerichtspraxis, seit Ausrufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite, ist nicht anzunehmen, dass die Gerichte derartige Anträge gewissenhaft und im Einklang mit grundgesetzlichen Prinzipien prüfen werden.“
Momentan seien die gerichtlichen Entscheidungen „vermehrt politisch motiviert“. Dies müsse man bei den Erwägungen für ein solches Verfahren dringend bedenken und berücksichtigen.

Antrag nach § 1666 BGB nur mit sachkundigem Fachanwalt

Nach Auffassung der Anwälte für Aufklärung e.V. sollte eine Anregung an das Familiengericht zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung nach Paragraf 1666 BGB „ausschließlich individualisiert und kindesbezogen sowie zwingend unter anwaltlicher Begleitung durch einen ausreichend sachkundigen Fachanwalt für Familienrecht eingereicht werden“.
Grundsätzlich komme ein solches, sehr spezielles Verfahren nur in ausgewählten Fällen in Betracht. Es erfordere eine fachkundige vorherige Beratung der Eltern und eine vorherige ausführliche, fallbezogene Ausarbeitung durch einen Rechtsanwalt.
Andernfalls, so die Anwälte für Aufklärung weiter, bestünde die Gefahr, dass nicht individualisierte Anregungen – wie sie der Familienrichter a. D. auf seiner Website in Form von Mustertexten anbietet – schlussendlich nicht erfolgreich sein werden.
„Vielmehr sehen wir, auch aufgrund der ersten Rückmeldungen von Eltern aus bereits anhängigen Verfahren, dass die beteiligten Richter und Jugendämter Verfahren gegen die Eltern einleiten, die deren Erziehungsfähigkeit infrage stellen, anstatt sich mit der eigentlichen Problematik auseinander zu setzen“, warnen die Anwälte für Aufklärung. „Die Verfahren kommen zumindest bisher, da nicht individualisiert kindesbezogen, als Bumerang zu den Eltern zurück.“
Das Familiengericht München habe in einem Fall entgegen der sonst in familiengerichtlichen Verfahren üblichen Praxis sogar die Verfahrenskosten den Eltern auferlegt, heißt es weiter von den Anwälten. Neben der Überprüfung der Erziehungsfähigkeit drohe also zudem ein Risiko, Verfahrenskosten übertragen zu bekommen. (sua)
 

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