
Verfassungsrechtler: Grundrecht auf Asyl kann im Ernstfall komplett abgeschafft werden
Der entsprechende Grundgesetz-Artikel 16a verfüge über keinen Sonderstatuts, der das Asylrecht über andere Verfassungsnormen hinaus hebe, schreibt Scholz in einem Beitrag für das Nachrichtenmagazin "Focus".
Wie jedes andere Grundrecht auch funktioniere das Asylrecht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Im Falle der Kollision oder Konkurrenz des Asylrechts mit anderen Verfassungsnormen sei der Gesetzgeber zum Ausgleich verpflichtet.
"Im Ernstfall kann das Grundrecht auf Asyl gemäß Artikel 16a GG sogar komplett abgeschafft werden", so Scholz. "Die sogenannte `Ewigkeitsgarantie` des Artikels 79 Absatz 3 GG steht dem nicht entgegen."
Von "herausragender Bedeutung" für die mögliche Begrenzung des Asylrechts durch den Gesetzgeber sind nach den Worten von Scholz "die Verfassungsprinzipien des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips". Auch das Asylrecht stehe unter dem vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Schrankenvorbehalt der "Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung".
Das Gleiche gelte für alle sozialstaatlichen Leistungsversprechen, selbst wenn Asylanten eine prinzipielle Gewähr des Existenzminimums zustehe. Die Ressourcen und die Leistungsfähigkeit des Sozialstaates dürften weder gefährdet noch infrage gestellt werden. (dts/ks)
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