Entscheidung über Berufung noch nicht gefällt – Geduld in jedem Fall gefragt

Sofern im Rechtsstreit um weitere Entschwärzungen der Protokolle des Corona-Expertenrats beide Seiten auf eine Berufung verzichten, ist frühestens in einem Monat mit einer neuen Fassung zu rechnen. Wahrscheinlich aber wird es noch länger dauern – so oder so.
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Das Strafgesetzbuch in einer Bibliothek.Foto: über dts Nachrichtenagentur
Von 25. Mai 2024

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin kann es noch Monate dauern, bis das Bundeskanzleramt eine noch weiter entschwärzte Fassung der 33 Protokolle des Corona-Expertenrats vorlegen muss – wenn überhaupt. Denn beiden Seiten, sowohl dem Bundeskanzleramt als Beklagte als auch dem Kläger Dr. Christian Haffner, steht noch das Recht zu, in Berufung zu gehen.

Da das erstinstanzliche Urteil am 22. Mai 2024 zugestellt wurde, müsste eine Partei dafür bis zum 22. Juni einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim VG Berlin stellen. Um die zwingenden Gründe darzulegen, gewährte Richter Dr. James Bews den beiden Parteien gesetzeskonform zwei Monate Zeit, also bis zum 22. Juli 2022. „Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag [auf Zulassung der Berufung] vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg […] einzureichen“, heißt es in seiner Rechtsmittelbelehrung aus dem Urteil (Aktenzeichen: VG 2 K 19/23, PDF).

Laut Paragraf 124a, Absatz 3, Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Begründungsfrist „von dem Vorsitzenden des Senats“ auf Antrag sogar noch weiter verlängert werden.

Nächste Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht

Nach Paragraf 124 VwGO wäre eine Berufung durch das VG Berlin zuzulassen, wenn entweder „die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat“ oder „wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht“, wie es in Paragraf 124 a VwGO heißt.

Welche Strategie das jeweilige Anwaltsteam wählen könnte, ist unklar. Zumindest aus der Perspektive eines Laien dürfte davon auszugehen sein, dass es sich angesichts der möglichen Brisanz zur Aufarbeitung der Corona-Zeit um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Geht man davon aus, dass das VG grünes Licht für den Berufungsantrag geben würde, müsste das OVG gemäß Paragraf 124a, Absatz 5 VwGO per Beschluss darüber entscheiden. Dafür stünde ihm eine breitere Entscheidungsbasis zur Verfügung: Es würden auch „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“, „besondere Schwierigkeiten“ tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder ein Verfahrensmangel genügen.

Bei einem Nein des OVG zu einem Berufungsverfahren würde das erstinstanzliche Urteil automatisch rechtskräftig. Bei einem Ja ginge es in die nächste Instanz vor dem OVG. Dann müsste das OVG einen Termin zur nächsten Verhandlungsrunde anberaumen. Was sich wiederum hinziehen könnte.

Und wenn niemand Berufung beantragt?

Sollten beide Seiten auf eine Berufung verzichten, würde das erstinstanzliche Urteil des VG Berlin am 22. Juni 2024 rechtskräftig, nämlich „einen Monat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist“, wie ein Sprecher des VG der Epoch Times mitteilte. Dann müssten das Kanzleramt wenigstens jene Passagen, in denen von der „Wirksamkeit bestimmter Impfstoffe und Medikamente“ die Rede ist, offenlegen. Die Textstellen mit Bezug auf China dürften allerdings weiterhin dauerhaft verborgen bleiben.

Das Bundeskanzleramt hätte gemäß Paragraf 8 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) noch einen weiteren Monat Zeit, um die Sitzungsteilnehmer des Corona-Expertenrats per „Drittbeteiligungsverfahren“ zu fragen, ob ihre Namen in den Protokollen entschwärzt werden dürfen. Auch das hatte der Verwaltungsrichter Bews angeordnet. Erst wenn diese Frist zur Stellungnahme durch die Befragten verstrichen sei, wolle er neu über diesen Aspekt der Klage bescheiden, also womöglich erst Ende Juli 2024.

Bews hatte allerdings schon in seinem Urteil klargestellt, dass er „eine besondere Schutzbedürftigkeit“ für die „ExpertInnen und Gäste“ erkennen könne. Insofern erscheint es unwahrscheinlich, dass die Namen überhaupt entschwärzt werden müssen.

Beide Seiten haben Entscheidung noch nicht gefällt

Ob der Kläger, der Frankfurter Allgemeinmediziner Dr. Christian Haffner, in Berufung gehen wird, steht Stand Freitag, den 24. Mai 2024, 15:00 Uhr, noch nicht fest. Auf seinem X-Kanal liegt jedenfalls keine Nachricht über eine Entscheidung vor. Er wolle sich noch „beraten“, hieß es am Morgen des 23. Mai. Haffners Follower wünschen sich allerdings mehrheitlich, dass es weiter geht mit dem Kampf um eine vollständig ungeschwärzte Version der Papiere.

Auch vonseiten des beklagten Bundeskanzleramts liegt der Epoch Times 24 Stunden nach einer schriftlichen Anfrage keine Auskunft zu einer etwaigen Berufungsabsicht vor. Eine Regierungssprecherin teilte am 24. Mai lediglich mit, dass „die Urteilsgründe sorgfältig ausgewertet“ würden. Davon abgesehen äußere sich „die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu den Details laufender Verfahren“.

Neuste Protokollversion vom 7. Mai 2024

Haffner hatte die bis dahin erstrittenen Protokolle mit ihren relativ umfangreicheren Schwärzungen bereits vor der Verhandlung zum Download für jedermann im Netz bereitgestellt – und zwar in mehreren Versionen:

Die jüngste Version vom 7. Mai 2024 hatte erneut Details insbesondere über das Verhalten des Bundesgesundheitsministers Prof. Karl Lauterbach (SPD) ans Tageslicht gebracht.

Lauterbach wollte beispielsweise im Dezember 2021 FFP2-Masken in allen Innenräumen anordnen. Außerdem plädierte er zur gleichen Zeit für eine 1G-Regelung: Menschen, die sich nicht „boostern“ lassen wollten, sollte nach Lauterbachs Vorstellungen der Zugang zu Gastronomie und Handel mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften verwehrt werden, auch wenn sie einen Genesenenstatus nachweisen konnten.



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