Veröffentlichung von Opferfotos als allerletzter Schritt

Nach der Veröffentlichung von Opferbildern hat die Polizei einen mutmaßlichen Kinderschänder festgenommen. Die öffentliche Fahndung mit Opferbildern ist grundsätzlich das letzte Mittel, wenn die Ermittler bereits andere Möglichkeiten ausgeschöpft haben.
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Das Blaulicht eines Streifenwagens.Foto: Stefan Puchner/Archiv/dpa
Epoch Times10. Oktober 2017

Nach der Veröffentlichung von Opferbildern hat die Polizei einen mutmaßlichen Kinderschänder festgenommen. Der 24-Jährige wird verdächtigt, ein vierjähriges Mädchen schwer missbraucht und Bilder davon im sogenannten Darknet verbreitet zu haben.

Die öffentliche Fahndung mit Opferbildern ist grundsätzlich das letzte Mittel, wenn die Ermittler bereits andere Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

Die Öffentlichkeitsfahndung ist in Deutschland in Paragraf 131 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Veröffentlichung von Fotos kann dann angeordnet werden, wenn es sich um eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ handelt und andere Ermittlungsansätze „erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert“ wären.

Eine Öffentlichkeitsfahndung muss von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden – die Richter entscheiden dann. Bei Gefahr im Verzug können auch Staatsanwälte eine Veröffentlichung anordnen, was aber eher selten vorkommt.

Wie viel Zeit bis zu einer Öffentlichkeitsfahndung vergeht, hängt vom Verlauf der Ermittlungen und natürlich von der Dringlichkeit des Falls ab. In dem aktuellen Missbrauchsfall des vierjährigen Mädchens lagen nach Angaben des Bundeskriminalamts (BKA) zwischen den ersten Hinweisen und der Öffentlichkeitsfahnung zwei Monate, in denen alle andere Ermittlungen nicht zum Erfolg führten. Vor allem gab es von dem mutmaßlichen Täter keine Bilder oder Videoaufnahmen, so dass sich die Ermittler für den nächsten Schritt entschieden.

Vor der Veröffentlichung von Bildern von Opfern, Zeugen und auch Tätern, wenn also mit Fotos von Menschen oder personenbezogenen Daten gefahndet wird, steht eine „Güterabwägung“. Entscheidend ist dabei nicht nur der Persönlichkeits- und Opferschutz und ob alle anderen Ermittlungsschritte ausgeschöpft wurden.

Im aktuellen Fall musste zum Beispiel abgewogen werden, was schlimmer ist – der vermutlich andauernde Missbrauch des Kinds oder dass das Foto weiter im Internet kursiert und das Kind später womöglich stigmatisiert werden könnte. Die Ermittler zogen dabei sicher auch in Betracht, dass sich ein kleines Kind im Lauf der Jahre auch äußerlich meist stark verändert.

Eine Öffentlichkeitsfahndung erfolgt hauptsächlich über die Einbindung der Medien. Weitere Mittel sind unter anderem die Verteilung von Fahndungsplakaten und Handzetteln sowie flächendeckende Hausbefragungen. Die Ermittler suchen auch in Tatbildern nach Details etwa zur Umgebung, die sie auf eine Spur bringen könnten.

Auch sogenannte Schulfahndungen können Teil einer Öffentlichkeitsfahndung sein. Im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren bei sexuellem Missbrauch erhalten Lehrer über die Schulleitung Einblick in Bilddateien der Ermittlungsbehörden, um bei der Identifizierung von Opfern zu helfen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist hierbei geringer, weil der Kreis der Einbezogenen begrenzt bleibt. (afp)



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