Gericht: Schule darf Siebtklässler wegen Verbreitung gewaltverherrlichender Videos vom Unterricht ausschließen

Ein zweiwöchiger Ausschluss vom Unterricht wegen der Verbreitung extrem gewaltverherrlichender und gewaltpornographischer Videos kann rechtens sein. Dies befand das Verwaltungsgericht Aachen im Fall eines Siebtklässlers.
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Mit Blick auf den vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossenen Schüler verwies das Gericht darauf, dass Ordnungsmaßnahmen wie ein Unterrichtsausschluss der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule dienten. Symbolbild.Foto: Marius Becker/Illustration/dpa
Epoch Times13. März 2019

Ein zweiwöchiger Ausschluss vom Unterricht wegen der Verbreitung extrem gewaltverherrlichender und gewaltpornografischer Videos kann rechtens sein. Dies befand das Verwaltungsgericht Aachen nach Angaben eines Sprechers vom Mittwoch im Fall eines Siebtklässlers, gegen den die Leiterin der Schule Ende Februar einen Ausschluss vom Unterricht für die Zeit vom 11. bis einschließlich 22. März verhängt hatte. (Az. 9 L 297/19)

Das Verwaltungsgericht wies mit seiner Entscheidung einen Eilantrag des Schülers ab. Im vorliegenden Fall war der Schulleitung nach Gerichtsangaben Ende Januar bekannt geworden, dass Schüler der Jahrgangsstufe sieben auf ihren Smartphones extreme Gewaltvideos und gewalttätige pornografische Videos gespeichert und diese an Schüler weitergeleitet haben sollten. Teilweise waren die Videos demnach in den Klassenchat über WhatsApp gestellt und in den Pausen in Gruppen angeschaut worden.

Mit Blick auf den vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossenen Schüler verwies das Gericht darauf, dass Ordnungsmaßnahmen wie ein Unterrichtsausschluss der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule dienten. Der Inhalt der Videos im vorliegenden Fall sei derart verstörend, dass nicht nur die Mitschüler des Siebtklässlers vor ihnen zu schützen seien, sondern ihre Verbreitung auch der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegen stünden.

Gegen den Beschluss des Aachener Gerichts kann der Schüler eine Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet. (afp)



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